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NZA Nachrichten

Coronainfektion als Arbeitsunfall: Nur mit Beweis

LSG Berlin-Brandenburg
Eine Kas­sie­re­rin, die nicht zwei­fels­frei nach­wei­sen konn­te, dass sie sich am Ar­beits­platz mit Co­ro­na in­fi­ziert hat, hat kei­nen An­spruch gegen die ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung, so das LSG Ber­lin-Bran­den­burg. Grund­sätz­lich könne eine In­fek­ti­on aber ein Ar­beits­un­fall sein.

Letztlich sei nicht aufklärbar gewesen, wo eine 58-jährige Supermarkt-Kassiererin sich mit Corona angesteckt habe, hieß es vom LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.07.2024 - L 3 U 114/23). Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Index-Person") während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei, begründete das Gericht seine Zurückweisung der Berufung.

Die Kassiererin hatte sich im Herbst 2020 mit Corona infiziert und ist nach einer Long-Covis-Diagnose dauerhaft arbeitsunfähig. Sie gab an, sich bei der Arbeit im Supermarkt angesteckt zu haben und verlangte von der gesetzlichen Unfallversicherung die Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten und eine Entschädigung. Die Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, die Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen. Eine konkrete Person, auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe die Verkäuferin nicht benannt, trug die Genossenschaft vor. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen.

Corona-Infektion kann grundsätzlich Arbeitsunfall sein

Das LSG hat der Genossenschaft Recht gegeben. Im Ergebnis stelle die Infektion keinen Arbeitsunfall da. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt zugetragen habe.

Jedenfalls habe auch nach den eigenen Angaben der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin sowie nach den Ermittlungen des Gerichts keine Kundin, kein Kunde, keine Kollegin und kein Kollege ausfindig gemacht werden können, mit der oder dem die Klägerin im möglichen Ansteckungszeitraum in Kontakt stand und bei der oder dem das Covid-19-Virus hätte nachgewiesen werden können, so das Gericht. Eine vollständige Isolation der Verkäuferin im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Damit sei angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Verkäuferin mit dem Virus infiziert habe.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen (Beschl. v. 22.7.2024 L 3 U 114/23).

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