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NZA Nachrichten

Experten im Arbeitsausschuss begrüßen Klarstellung zur Betriebsratsvergütung

Redaktion beck-aktuell
So­wohl Ar­beit­ge­ber­ver­tre­ter als auch Ge­werk­schafts­ver­tre­ter be­wer­te­ten in einer An­hö­rung im Aus­schuss für Ar­beit und So­zia­les die von der Re­gie­rung an­ge­streb­te ge­setz­li­che Klar­stel­lung zur Be­triebs­rats­ver­gü­tung als sinn­voll. Es werde Zeit, dass wie­der Rechts­si­cher­heit ein­keh­re.

Hintergrund der Neuregelung, die in eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes eingebettet wurde, ist eine im vergangenen Jahr ergangene Entscheidung des BGH (Urteil vom 10.01.2023 - 6 StR 133/22). Die Karlsruher Richter und Richterinnen hatten den Freispruch zweier VW-Vorstände aufgehoben, die wegen Untreue angeklagt waren, weil die von ihnen gewährten Arbeitsentgelte an freigestellte Betriebsräte die Zahlungen an die betriebsverfassungsrechtlich zutreffenden Vergleichsgruppen erheblich überstiegen hatten.

Aufgrund dieses Urteils ist es in der Praxis vermehrt zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Grundsätze zur Betriebsratsvergütung gekommen, die insgesamt Fragen über das Betriebsratsamt als solches aufgeworfen haben. Unternehmen sahen sich in Folge des Urteils dazu veranlasst, Betriebsräten die Vergütung zu kürzen, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf (BT-Drs.: 20/9469) enthält eine Klarstellung der aktuellen Rechtslage durch Fortschreibung der § 37 Abs. 4 und § 78 Satz 2 BetrVG und will das Ehrenamtsprinzips der Betriebsräte und die Notwendigkeit der angemessenen und rechtssicheren Entlohnung in Ausgleich bringen. Mit der Präzisierung soll das Risiko von Verstößen redlich handelnder Arbeitgeber und betriebsverfassungsrechtlicher Amtsträger gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot reduziert werden.

Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften bewerteten die Neuregelung gleichermaßen als angemessenen Ausgleich zwischen dem Ehrenamtsprinzip und der Notwendigkeit rechtsicherer Vergütung. Der DGB hätte sich allerdings als Verbesserung für Betriebsräte zusätzlich noch gewünscht, dass die geplanten Betriebsvereinbarungen mittels Einigungsstelle erzwingbar ausgestaltet worden wären. Zudem fehle es an klarstellenden Regelungen zu den Kriterien zur Bildung einer Vergleichsgruppe sowie zur Bestimmung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung. Rechtswissenschaftler wie der Arbeitsrechts-Experte Georg Annuß von der Universität Regensburg und Markus Stoffels von der Universität Heidelberg betonten, wie wichtig es sei, die Rechtssicherheit für alle Beteiligten wiederherzustellen. 

 

Aus der Datenbank beck-online

Rothballer, Strenge Vorgaben für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, NZA 2023, 257

Jacobs/Krell, Überhöhte Betriebsratsvergütungen: Karlsruher Usurpation oder doch nur Tabula rasa?, RdA 2023, 193

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