Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, verstößt laut BAG gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG (Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus dem bayerischen Groß- und Außenhandel, der in Teilzeit mit 30,8 Wochenstunden beschäftigt ist. Für sein Arbeitsverhältnis gilt der Manteltarifvertrag (MTV), der für Vollzeitkräfte eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV sind bis einschließlich der 40. Stunde keine Zuschläge zu zahlen, danach 25% zusätzlich.
Der Kläger verlangte Mehrarbeitszuschläge, sobald er seine vertragliche Arbeitszeit überschreitet. Er berief sich auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil sie die tarifliche Regelung für zulässig hielten. Daraufhin legte der Kläger Revision ein.
Kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung
Das BAG folgte seiner Argumentation: Die Regelung benachteilige Teilzeitkräfte, weil sie keine anteilige Absenkung der Zuschlagsgrenze vorsieht. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Die vom EuGH vorgegebenen Anforderungen seien zu beachten. Die Begründung, dass eine Arbeitszeit über 40 Stunden aus Gründen des Gesundheitsschutzes besonders belastend sei, rechtfertige die Regelung nicht.
Teilzeitbeschäftigte hätten daher Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, wenn sie ihre individuelle Wochenarbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitkräfte überschreiten. Eine vorherige Korrekturmöglichkeit für die Tarifvertragsparteien sei nicht erforderlich. Entsprechend hatte das BAG bereits 2024 entschieden, nachdem es die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.
Da das LAG keine Feststellungen zur geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, hat das BAG die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil vom 26.11.2025 - 5 AZR 118/23).