Der Anwaltssenat beim BGH hat eine Berufung der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zurückgewiesen und bestätigt, dass bei sogenannten dreiseitigen Verträgen ein Feststellungsbescheid der Kammer über das Fortbestehen der Syndikuszulassung ausreicht und kein neuer Zulassungsantrag zu stellen ist (Urteil vom 3. Dezember 2024 - AnwZ (Brfg) 6/24).
In dem Fall hatte die Syndika zunächst bei einem Unternehmen als "Legal Officer" gearbeitet. In Absprache mit ihrem bisherigen Arbeitgeber wechselte sie dann zu einem verbundenen Unternehmen. Alle Beteiligten schlossen eine dreiseitige Übertragungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber übergehen sollte.
Künftig sollte die Juristin als "Legal & Compliance Officer" zwar auch Leitungsaufgaben übernehmen, diese machten aber nur fünf bis zehn Prozent ihrer gesamten Tätigkeit aus, sodass sie im Wesentlichen ihre bisherigen Aufgaben behielt. Bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Stuttgart zeigte sie die Änderung an und beantragte, ihre Zulassung aufrechtzuerhalten. Dem kam die Kammer nach, wogegen die DRV jedoch klagte.
BGH: Kammer durfte Feststellungen zur Tätigkeit machen
Vor dem BGH blieb sie damit erfolglos. Mit ihrer Ansicht, die Syndika müsse mit Wechsel zu dem neuen Unternehmen erneut zugelassen werden, war sie zuvor bereits vor dem AGH Baden-Württemberg gescheitert. Bei einer dreiseitigen Vereinbarung werde das Arbeitsverhältnis gerade nicht beendet, was den Widerruf der Zulassung zur Folge hätte, so der BGH. Vielmehr sei eine solche Vereinbarung zwischen drei Parteien dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB oder einer Verschmelzung gleichzusetzen. Darin liege kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO. Der BGH bestätigt damit die Auffassung des AGH Baden-Württemberg.
Der AGH hatte zudem argumentiert, die Zulassung habe auch nicht gemäß § 46b Abs. 3 BRAO auf das neue Arbeitsverhältnis erstreckt werden müssen. Denn die RAK habe zutreffend festgestellt, dass sich die Tätigkeit der Syndikusrechtsanwältin mit dem Übergang nicht wesentlich geändert habe.
Dem schloss sich der BGH ebenfalls an. Der Vortrag der DRV, bei einem Arbeitgeberwechsel liege stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit vor, überzeugte den Anwaltssenat nicht. Viel mehr heißt es in der Entscheidung: "Der Austausch des Arbeitgebers bewirkt bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf diesen für sich genommen keine Änderung der Tätigkeit." Das habe die RAK auch selbst feststellen dürfen.
Lockerung innerhalb des Konzerns
"Damit hat der BGH eine wichtige Möglichkeit eröffnet, wenn zugelassene Syndikusrechtsanwälte innerhalb eines Konzerns wechseln", kommentierte der Prozessbevollmächtigt der beigeladenen Syndikusrechtsanwältin*, Martin W. Huff das Urteil gegenüber beck-aktuell. "Hier muss nicht immer ein neuer Zulassungsantrag gestellt werden, es ist keine Ummeldung bei der DRV erforderlich und auch eine neue beA-Karte wird nicht benötigt."
Entscheidend sei dabei aber, dass alle Rechte und Pflichten übergingen, es keine wesentlichen Änderungen bei der Tätigkeit gebe und dass insbesondere festgehalten werde, dass die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt auch für den neuen Arbeitgeber gelte (Urteil vom 03.12.2024 - AnwZ (Brfg) 6/24).
*Anm. d. Red.: korrigiert am Tag der Veröffentlichung (16:17 Uhr, dd).