Eine Personalvertretung hat bei der Entscheidung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitarbeiter sendet, einen Spielraum. Sie kann eine Präsenzschulung auch dann auswählen, wenn ein Webinar mit gleichem Inhalt angeboten wird – trotz der höheren Kosten, die dann regelmäßig für Übernachtung und Verpflegung entstehen. So das BAG.
Bei der Arbeitgeberin, einer Fluggesellschaft, ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem BetrVG richtet. Die Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung in Potsdam. Hierfür übernahm die Fluggesellschaft zwar die Seminargebühr, verweigerte aber mit Hinweis auf ein inhaltsgleiches Webinar die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Das BAG entschied zugunsten der Personalvertretung und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen (Beschluss vom 07.02.2024 – 7 ABR 8/23). Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar, so das BAG (Beschl. v. 7.2.2024 - 7 ABR 8/23).
Aus der Datenbank beck-online
ArbG Frankfurt, Kosten für eine Betriebsratsschulung und Erstattung von Fahrtkosten, BeckRS 2018, 45573
Fuhlrott/Reiß, Freistellungs- und Kostenübernahmepflicht für Betriebsratsschulungen, ArbRAktuell 2013, 410