Darf die Kirche ein Arbeitsverhältnis wegen Kirchenaustritts kündigen? Mit dieser Frage muss sich der EuGH nun doch beschäftigen. Das BAG hat ihn in einem neuen Fall um Klärung gebeten, nachdem ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen von 2022 durch ein Anerkenntnis der Arbeitgeberin gegenstandslos geworden war.
Seit 2006 war eine Frau bei einem Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche in Deutschland in der Schwangerschaftsberatung beschäftigt. Während ihrer Elternzeit trat sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus. Nach Beendigung der Elternzeit kündigte ihr der Verein am 1. Juni 2019 außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2019. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Schwangerschaftsberatung des Verbandes vier Arbeitnehmerinnen beschäftigt, die der katholischen Kirche angehörten, und zwei evangelische Arbeitnehmerinnen.
Die Sozialpädagogin klagte gegen die Kündigungen und bekam in den ersten beiden Instanzen Recht. Das BAG, das über die Revision des Frauenverbandes zu entscheiden hat, setzte das Verfahren aus. Es bittet um Vorabklärung durch den EuGH. Die Klägerin werde ungleich behandelt zu Arbeitnehmern, die niemals Mitglied der katholischen Kirche waren. Das BAG möchte wissen, ob dies vor dem Hintergrund des durch Art. 10 Abs. 1, Art. 21 der GrCH und der Gleichbehandlungs-Rahmen-Richtlinie gewährleisteten Schutzes vor Diskriminierungen unter anderem wegen der Religion gerechtfertigt sein kann.
In dem Fall von 2022 ging es um eine bei einem Krankenhaus mit katholischem Träger beschäftigte Hebamme. Diese blieb nach einem Anerkenntnisurteil des BAG letztlich trotz ihres Kirchenaustritts weiter beschäftigt (Beschl. v. 1.2.2024 - 2 AZR 196/22 (A)).
Aus der Datenbank beck-online
Nebeling/Lankes, "Kirchliches Arbeitsrecht in Deutschland" und das Wechselspiel zwischen Unionsrecht und nationalem Recht, RdA 2023, 33
Vetter, Neues im Arbeitsrecht der katholischen Kirche, DRiZ 2023, 59
LAG, Kündigung einer in der katholischen Schwangerenberatung beschäftigten Sozialpädagogin wegen Kirchenaustritts, BeckRS 2022, 53564 (Vorinstanz)
Voßberg, EuGH-Vorlage zur Diskriminierung wegen Kirchenaustritts, SPA 2022, 180