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NVwZ Nachrichten

GFF erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Kopftuchverbot für Schöffin

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Jul 09, 2024
Darf eine Frau als Schöf­fin ab­ge­lehnt wer­den, weil sie ein Kopf­tuch trägt? Diese Frage soll jetzt das BVerfG ent­schei­den. Die Ge­sell­schaft für Frei­heits­rech­te (GFF) hat am Frei­tag ge­mein­sam mit einer Mus­li­ma Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen ihren Aus­schluss als Lai­en­rich­te­rin er­ho­ben.

Die Pädagogin wurde 2023 in Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum 2024 bis 2028 als Jugendschöffin gewählt, um in Jugendstrafverfahren zu entscheiden. Weil sie aus religiösen Gründen auch während der Hauptverhandlungen ihr Kopftuch nicht ablegen wollte, stellte das AG Dortmund einen Antrag auf Amtsenthebung beim OLG Hamm.

Das OLG lehnte die Amtsenthebung zwar ab, weil die Religionsausübung keine "gröbliche Amtspflichtverletzung" sei. Es erklärte aber, dass Schöffinnen während einer Verhandlung keine religiösen Symbole tragen dürfen und sie durch das Tragen eines Kopftuchs für die Amtsausübung unfähig seien. Begründet wird die zugrundeliegende Regelung im Justizneutralitätsgesetz mit dem staatlichen Neutralitätsgebot. Das zuständige AG Dortmund folgte der Auffassung des OLG und strich die Beschwerdeführerin von der Liste.

Amt baue auf demokratische Vielfalt

Aus Sicht der GFF sind die Streichung von der Liste und die zugrundgelegte Vorschrift des Justizneutralitätsgesetzes verfassungswidrig. Schöffen und Schöffinnen würden die Gesellschaft im Gerichtssaal repräsentieren und in ihrem Ehrenamt als Richter und Richterinnen ohne Robe auftreten. Der pauschale Ausschluss greife massiv in die Grundrechte der Betroffenen ein. "Das Kopftuchverbot für ehrenamtliche Richter und Richterinnen verletzt die Betroffene in ihrer Religionsfreiheit und ist diskriminierend. Kopftuchtragende muslimische Frauen sind Teil unserer Gesellschaft und sollten durch Schöffen und Schöffinnen repräsentiert werden", kritisiert die Juristin und Verfahrenskoordinatorin bei der GFF Soraia Da Costa Batista.

Die Beschwerdeführerin wird vor dem BVerfG von Anna Katharina Mangold von der Europa-Universität Flensburg vertreten. Mangold erklärte, dass das Schöffinnenamt auf die demokratische Vielfalt baue. Der diskriminierende Ausschluss engagierter Menschen wegen ihrer sichtbaren Religionsausübung greife dieses Fundament an. "Schöffen und Schöffinnen sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft und bringen möglichst repräsentative, plurale Perspektiven in das Gericht ein. Ein pauschaler Ausschluss widerspricht diesem gesetzlich verankerten Ziel", so Mangold.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Bader, Die Kopftuch tragende Schöffin, NJW 2007, 2964

Groh, Angewandte Verfassungsrechtsprechung? - Die Schöffin mit Kopftuch, NVwZ 2006, 1023

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