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NVwZ Nachrichten

E-Scooter-Anbieterin muss für Umsetzen "falsch geparkten" Rollers zahlen

Von VG Frankfurt a. M. | Jul 04, 2024
Die Stadt Frank­furt a.M. durf­te einen auf einem Geh­weg ab­ge­stell­ten Elek­tro-Rol­ler um­stel­len las­sen – und die Kos­ten dafür der An­bie­te­rin der E-Scoo­ter in Rech­nung stel­len. Das hat das dor­ti­ge VG am Mitt­woch ent­schie­den.

Die Klägerin bietet bundesweit in rund 20 Städten Elektro-Scooter zur Nutzung durch Privatpersonen an. Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden. Im September 2023 stellte eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Unternehmerin zur Vermietung bereit gestellter E-Scooter auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war. Ein Bediensteter der Stadt setzte den Scooter um. Hierfür berechnete diese der Scooter-Vermieterin 74 Euro.

Diese klagte, weil sie keine Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sah. Auch seien 74 Euro zu viel – schließlich dauere das Umsetzen um wenige Meter nicht länger als 30 Sekunden. In anderen Städten seien die Gebühren niedriger.

Die Stadt stützte den Kostenbescheid auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten. Der sehe eine Mindestgebühr von 74 Euro vor. Auch könnten Elektro-Scooter wegen ihres starken Rollwiderstandes nicht ohne Weiteres umgesetzt werden. Wenn ihr die Gebühr der Stadt nicht passe, stehe es der Vermeiterin frei, verkehrsordnungswidrige Zustände durch eigene Beauftragte zu beheben.

Das VG gab der Stadt recht und wies die Klage der E-Scooter-Anbieterin ab (Urteil vom 03.07.2024 – 12 K 138/24.F, nicht rechtskräftig). Das Abstellen des Scooters auf dem Gehweg habe jedenfalls gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Der Einwand, sie habe keine Regressmöglichkeiten gegenüber den Scooter-Nutzern, half der Anbieterin der Roller nicht weiter. Das Gericht deuete zudem an, dass es die Höhe der Gebühr für verhältnismäßig hält. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor (Urteil vom 03.07.2024 - 12 K 138/24.F).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Figgener/Wendland, E-Scooter im Licht der Rechtsprechung, NJW-Spezial 2024, 9

Ropertz, E-Scooter und der Kostenbescheid nach § 25a StVG, NZV 2024, 124

Koschmieder/Huß, E-Scooter – Regulatorische Herausforderung für die Kommunen?!, DÖV 2020, 81


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