chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

AfD darf Grugahalle für Parteitag nutzen

Von VG Gelsenkirchen | Jun 17, 2024
Die Stadt Essen möch­te ver­hin­dern, dass die AfD ihren Bun­des­par­tei­tag Ende Juni in der Gru­ga­hal­le ab­hält. Das VG Gel­sen­kir­chen hat jetzt ent­schie­den, dass die Stadt der Par­tei die Halle zur Ver­fü­gung stel­len muss. Sie dürfe dies nicht von einer straf­be­wehr­ten Selbst­ver­pflich­tungs­er­klä­rung ab­hän­gig ma­chen.

Die Messe Essen hatte der AfD die Grugahalle für deren Parteitag Ende Juni vermietet. Am 29. Mai 2024 hatte der Rat der Stadt dann jedoch beschlossen, die Messe Essen solle am Vertrag nur festhalten, wenn die AfD eine strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung abgibt, mit der gewährleistet werden sollte, dass keine strafbaren Äußerungen durch Teilnehmer oder Besucher des Parteitages getätigt werden. Nachdem die AfD diese Erklärung nicht abgegeben hatte, erklärte die Messe Essen den Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag. Der Streit dazu ist vor dem LG Essen anhängig.

Nach der jetzt ergangenen Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 14.06.2024 –15 L 888/24) darf die AfD nicht anders behandelt werden als andere politische Parteien, die Zugang zur Grugahalle begehren. Der Zugang dürfe daher nur versagt werden, wenn bei Nutzung die Gefahr besteht, dass strafbare Handlungen begangen werden. An den Wahrscheinlichkeitsgrad für die Gefahr, dass solche Handlungen durch Äußerungsdelikte auf einer Veranstaltung einer politischen Partei begangen werden, deren Verfassungswidrigkeit das BVerfG nicht festgestellt hat, seien im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose strenge Anforderungen zu stellen.

Denn eine darauf gestützte Versagung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung greife in den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Chancengleichheit politischer Parteien ein. Wie das Gericht mitteilte, konnte es keine hinreichende Tatsachengrundlage erkennen, die die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen hätte begründen können.

Einen weiteren Antrag der Fraktion der AfD im Rat der Stadt Essen und von zwei Ratsmitgliedern der AfD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Gericht ab, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen seien (Beschluss vom 14.06.2024 – 15 L 881/24). Die Beteiligten können gegen die beiden Entscheidungen noch Beschwerde beim OVG Münster einlegen. Vor wenigen Tagen hatte das VG Gelsenkirchen entschieden, dass die Stadt Essen den Grugapark während AfD-Parteitages schließen darf (Beschluss vom 14.06.2024 - 15 L 888/24).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119


Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü