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NVwZ Nachrichten

AfD verliert Rechtsstreit um Coronamaßnahmen im bayerischen Landtag

Von BayVerfGH | Jun 05, 2024
Die AfD hat eine Nie­der­la­ge vor dem Verf­GH Bay­ern er­lit­ten. Die von Land­tags­prä­si­den­tin Ilse Aig­ner (CSU) im April 2021 an­ge­ord­ne­ten Maß­nah­men zur Pan­de­mie­be­kämp­fung seien rech­tens ge­we­sen.

Der VerfGH Bayern hat einen Antrag der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag sowie mehrerer ihrer Abgeordneten abgewiesen. Ursprung des Streits waren vorübergehende Anordnungen der Landtagspräsidentin, die auf die Pandemiebewältigung gerichtet waren. So mussten die Abgeordneten im bayerischen Parlament vom 19. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 auf ihren Plätzen, nicht aber am Redepult oder bei Wortbeiträgen vom Platz, eine Maske tragen. Abgeordnete, die von der Maskenpflicht befreit waren, durften das Parlament nur mit einem negativen Testergebnis betreten.

Die AfD-Landtagsfraktion und die Abgeordneten sahen den Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer effektiven parlamentarischen Opposition betroffen. Sie meinten zudem, die Allgemeinverfügung der Landtagspräsidentin habe sie in ihren Rechten aus dem freien Mandat gemäß Art. 13 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) verletzt, und strengten ein Organstreitverfahren an.

Maßnahmen vor Hintergrund der Pandemie berechtigt

Bereits im Mai 2021 hatte der VerfGH die Anordnungen vorläufig bestätigt, jetzt wies er den Antrag auch in der Hauptsache ab. Der Antrag gegenüber Aigner sei zwar teilweise zulässig, jedoch insoweit unbegründet. Weder durch die Anordnung zum Tragen einer Maske am Platz noch durch die Regelung zur Testpflicht bei Abgeordneten, die von der Maskenpflicht befreit waren, seien die Organrechte der Fraktion beziehungsweise der Abgeordneten verletzt worden. Vielmehr sei Aigner aufgrund ihres verfassungsrechtlich verankerten Hausrechts (Art. 21 Abs. 1 BV) berechtigt gewesen, die Maßnahmen zu treffen. Das Hausrecht solle die Funktionsfähigkeit des Landtags schützen.

Die Anordnungen sollten die Landtagsabgeordneten vor Corona-Erkrankungen und Quarantäneanordnungen bewahren. In Anbetracht der damaligen Pandemielage hätten sie die parlamentarische Tätigkeit nicht unangemessen erschwert. Aigner habe ihren Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Insbesondere sei die Testobliegenheit so ausgestaltet gewesen, dass die Belastungen geringgehalten worden und zumutbar gewesen seien (Entscheidung vom 21.05.2024).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VG München, Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Landtag, BeckRS 2021, 9304

BayVerfGH, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Maximilianeum, COVuR 2020, 655

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