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NVwZ Nachrichten

Würg‘ mich, Baby: Hessischer Rundfunk muss die-PARTEI-Wahlwerbespot ausstrahlen

Von Redaktion beck-aktuell (dpa) | Mai 27, 2024
Die Par­tei "die PAR­TEI" hat vor dem VG Frank­furt a. M. die Aus­strah­lung ihres Wahl­wer­be­spots erstrit­ten. Im Zwei­fel für die Par­tei, ent­schied das Ge­richt, und wies dar­auf hin, dass die Wir­kung eines ver­wen­de­ten, recht ex­pli­zi­ten Song­texts al­lein deren Sache sei.

Mit Textzeilen wie "Fick mich hart bei Mitternacht, ich will, dass es richtig kracht, ich will kein Missionar Schatz, ich bin ein Superstar (…) Würg mich bitte, Baby, nur ein allerletztes Mal" möchte die Satire-Partei die PARTEI für die Europawahl am 9. Juni 2024 werben. Der Text entstammt dem Song "bezahlen" der Berliner Rapperin Ikkimel und ist Teil eines Wahlwerbespots, den die Partei über den Hörfunk-Sender YOU FM des Hessischen Rundfunks (HR) verbreiten wollte.

Doch der HR weigerte sich, den Spot auszustrahlen: Die Textzeilen seien jugendgefährdend. In dem Musikstück werde der Geschlechtsakt mit Gewalt verbunden und zum Ausdruck gebracht, dass er nur gegen Bezahlung gewollt sei.

Das VG Frankfurt a.M. hat nun dem Eilantrag der Satire-Partei stattgegeben (Beschluss vom 15.05.2024 – 1 L 1559/24.F) und den HR verpflichtet, den Spot auszustrahlen. Es sah nicht die erforderliche Schwere einer Jugendgefährdung, die § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV verlange. Auch wenn die Bedenken des HR durchaus nachvollziehbar seien, genüge dies nicht, um eine Ausstrahlung des Wahlwerbespots zu verweigern.

Parteien in ihrem Wahlkampf frei

Das Gericht wies auch auf die in Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG verankerte Bedeutung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes hin. In Zweifelsfällen sei zugunsten der politischen Parteien zu entscheiden und die Ausstrahlung zu gewähren. Die Frage, welche Außenwirkung die Verwendung derartiger Lied-Ausschnitte habe und wie sich dies auf potenzielle Wählerinnen und Wähler auswirke, sei allein Sache der politischen Partei.

Die PARTEI hatte Sendezeit auf Grundlage der "Grundsätze der ARD-Rundfunkanstalten und des Deutschlandradios für die Zuteilung von Sendezeiten an Parteien anlässlich der Europawahl am 9. Juni 2024" beantragt, was der HR auch zunächst zugesagt hatte. Erst nachdem der Spot zur Verfügung gestellt worden war, war der Sender zurückgerudert. Er verwies auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und verweigerte die Ausstrahlung, auch für eine Sendezeit nach 22 Uhr.

Gegen den Beschluss kann der HR innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen VGH in Kassel einlegen.

Nicht durchsetzen können hatte sich dagegen kürzlich die Mar­xis­tisch-Le­ni­nis­ti­sche Par­tei Deutsch­lands (MLPD) – sie war gar vor das BVerfG gezogen, um die Ausstrahlung ihres Wahlwerbespots für die Europawahl zu erreichen, blieb aber erfolglos (Beschluss vom 15.05.2014 - 1 L 1559/24.F).


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