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Sozialhilfe: Rentnerin muss sich US-Coronahilfen anrechnen lassen

Von LSG Niedersachsen-Bremen | Mai 27, 2024
Zu­wen­dun­gen aus dem ame­ri­ka­ni­schen Kon­junk­tur­pa­ket "Ame­ri­can Res­cue Plan" wer­den als Ein­kom­men auf die So­zi­al­hil­fe an­ge­rech­net, hat das LSG Nie­der­sach­sen-Bre­men ent­schie­den. Im Ge­gen­satz zu deut­schen Co­ro­na­hil­fen han­de­le es sich um an­re­chen­ba­re Steu­er­erstat­tun­gen.

Das LSG (Urteil vom 27.05.2024 – L 8 SO 69/22) sieht in den Zahlungen an eine deutsche Rentnerin anrechenbares Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 und 7 SGB XII. Der "American Rescue Plan", der 2021 von US-Präsident Joe Biden unter anderem als Ausgleich für die Belastungen der Corona-Pandemie verabschiedet worden war, sei als grundlegendes Konjunkturpaket nicht zweckgebunden und daher auf die Grundsicherung im Alter anzurechnen.

Die betroffene Rentnerin aus Hannover hatte neben einer Altersrente der Deutschen Rentenversicherung und einer amerikanischen Rente ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter bezogen. Als sie eine einmalige Zahlung von 1.400 US-Doller aus dem "American Rescue Plan" erhielt, bewertete das Sozialamt diese als Einkommen und kürzte die Bezüge der Rentnerin. Dagegen klagte die Frau erfolglos: Ihr Vortrag, die Zahlung sei eine Sonderhilfe für die außergewöhnliche Belastung der Covid-19-Pandemie, überzeugte schon das SG Hannover nicht.

"American Rescue Plan" nicht zweckgebunden

Das LSG hat der Vorinstanz jetzt recht gegeben und die Berufung der Frau zurückgewiesen. Die Corona-Soforthilfe sei eine Steuererstattung ("Recovery Rebates"), so das Gericht, die nach den sozialhilferechtlichen Regelungen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen sei.

Anders wäre dies nur bei zweckgebundenem Einkommen. Allerdings sehe der "American Rescue Plan" gerade keine Zweckbestimmung vor. Vielmehr solle die Leistung allgemein der Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Entbehrungen und Mehraufwendungen aufgrund der Covid-19-Pandemie, aber auch der Stärkung der amerikanischen Wirtschaft durch eine Förderung des Konsums dienen. Der bloße Zweck einer wirtschaftlichen Entlastung ("economic relief") genüge nicht, um von einer ausdrücklichen Zweckbestimmung auszugehen.

Auch in Deutschland waren während der Pandemie Coronahilfen ausgezahlt worden. Diese waren allerdings von den Arbeitgebern beziehungsweise den Sozialhilfeträgern direkt einkommenssteuerfrei gezahlt und als nicht zu berücksichtigendes Einkommen bestimmt worden.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 18.04.2024 - L 8 SO 69/22).


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