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NVwZ Nachrichten

Finanzministerium muss keine weiteren Dokumente zu Attac offenlegen

Von OVG Berlin-Brandenburg | Mai 02, 2024
Im Streit um den Zu­gang zu Do­ku­men­ten über den Ent­zug sei­ner Ein­stu­fung als ge­mein­nüt­zig hat das Anti-Glo­ba­li­sie­rungs­netz­werk Attac in zwei­ter In­stanz nur einen mi­ni­ma­len Er­folg er­zielt. Das OVG Ber­lin-Bran­den­burg än­der­te die Ent­schei­dung des VG Ber­lin nur be­züg­lich eines von 19 Do­ku­men­ten.

Der Attac Trägerverein will anhand der Dokumente mehr über die Gründe erfahren, deretwegen ihm 2014 die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit aberkannt worden war. Seinen Anspruch auf Zugang zu den Dokumenten hatte der Verein auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes gestützt.

Bei den Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen zu Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Attac-Trägervereins, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.

Entsprechend der Entscheidung des VG von 2022 bleibt es dabei, dass das Bundesfinanzministerium dem Verein Einsicht in sieben der Dokumente gewähren muss. In Bezug auf ein weiteres Dokument hat das OVG das Ministerium dazu verpflichtet, den Antrag von Attac nach Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens neu zu bescheiden. Das VG-Urteil wurde insofern geändert.

Die weiteren Dokumente müsse das Ministerium dagegen nicht offenlegen, so das OVG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz: Sie seien vom Informationsantrag des Attac Trägervereins nicht umfasst oder ihrer Offenlegung stünden Ausschlussgründe entgegen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Als Ausschlussgründe nennt das Gericht etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Es hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen (Urteil vom 29.04.2024 – OVG 12 B 1/23). 

Das Finanzamt Frankfurt a.M. hatte dem Attac-Trägerverein 2014 die Gemeinnützigkeit entzogen, weil das Netzwerk zu politisch sei. Das FG Hessen und auch der BFH hatten die Entscheidung des Finanzamts bestätigt (Beschluss vom 29.04.2024 - 12 B 1/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Seeck/Wackerbeck, Aberkennung der Gemeinnützigkeit – Wenn die rote Linie überschritten ist, DStR 2022, 633

BFH, Gemeinnützigkeit und politische Betätigung (Attac II), npoR 2021, 313

FG Hessen verneint Gemeinnützigkeit des Attac Trägerververeins e.V. für die Jahre 2010 bis 2012, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.02.2020, becklink 2015585

Weitemeyer, Zur Zulässigkeit politischer Betätigungen von gemeinnützigen Organisationen nach dem Attac-Urteil des BFH, npoR 2019, 97

Ochsenfeld, Sind politische Kampagnen gemeinnützig?, ZStV 2015, 198


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