Ein Bürger hatte vom Landtag auf der Grundlage des schleswig-holsteinischen Informationszugangsgesetzes (IZG) eine Liste mit vom Wissenschaftlichen Dienst in der 18. Legislaturperiode für Fraktionen erstellten Gutachten gefordert. Das hat das OVG in seiner Entscheidung abgelehnt (Urteil vom 13.03.2024 - 6 LB 8/24): Die Vorsitzende Richterin des 6. Senats, Christine Nordmann, stellte in der mündlichen Urteilsbegründung klar, dass das IZG zwar grundsätzlich Anwendung auf die Landtagspräsidentin als Behörde finde. Allerdings greife hier der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH, der Gutachten betreffe, die für die Fraktionen, die Ausschüsse und den Ältestenrat erstellt wurden. Danach sei der Landtag nicht als informationspflichtige Stelle im Sinn des Gesetzes zu sehen, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnehme. Für im Auftrag der Fraktionen erstellte Gutachten stelle das Gesetz dies ausdrücklich klar.
Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folge kein Anspruch auf Herausgabe der Liste, so das OVG weiter. Zwar könnten sich aus ihr unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Zugang zu Informationen ergeben. Diese lägen hier aber nicht vor: Es sei schon kein besonderes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Liste erkennbar, der die Herausgabe begehrende Bürger nehme auch keine der Presse vergleichbare Wächterfunktion ein. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Bürger Beschwerde beim BVerwG einlegen.
Das OVG hatte bereits zuvor einmal über den Sachverhalt entschieden und da den Anspruch des Bürgers noch bejaht. Es meinte, die – im Laufe des Verfahrens eingefügte –Ausnahmeregelung im IZG für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes greife nicht, weil sie nur für die laufende Legislaturperiode gelte. Die Sache ging vor das BVerwG, das dem OVG einen Rüffel wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter erteilte: Das OVG hätte das LVerfG anrufen müssen, seine Auslegung der Ausnahmeregelung überschreite klar den Wortlaut und ignoriere den Willen des Gesetzgebers. Also legte das OVG vor. Das LVerfG entschied zwar nicht in der Sache über die Ausnahme vom Transparenzgebot, weil es die Vorlage schon als unzulässig befand, es erteilte aber den Hinweis, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie gegen die Verfassung verstößt (Urteil vom 13.03.2024 - 6 LB 8/24).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
LVerfG Schleswig-Holstein, Informationszugang zu Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages, NordÖR 2023, 316
BVerwG, Unterbliebene Vorlage an das Landesverfassungsgericht – Auslegung des Schleswig-Holsteinischen Informationszugangsgesetzes, NVwZ 2022, 82
Schlingloff, Akteneinsichts-, Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung, JA 2022, 137
OVG Schleswig, Informationszugang zu Gutachtenliste des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages, NordÖR 2021, 126
Engewald, Zur Änderung des IZG SH, NordÖR 2017, 209