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NVwZ Nachrichten

Fremdparker darf immer von Carsharing-Parkplatz abgeschleppt werden

Von VG Düsseldorf | Mrz 01, 2024
Das Ord­nungs­amt darf einen pri­va­ten Pkw, der un­be­rech­tigt auf einem Car­sha­ring-Park­platz ab­ge­stellt wor­den ist, kos­ten­pflich­tig ab­schlep­pen las­sen. Das VG Düs­sel­dorf sah das Ab­schlep­pen auch ohne eine kon­kre­te Be­hin­de­rung eines Car­sha­ring-Fahr­zeugs als ver­hält­nis­mä­ßig an.

Eine Frau hatte ihr Fahrzeug unberechtigterweise auf einem ausgewiesenen Carsharing-Parkplatz abgestellt. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellte den Verstoß fest und rief einen Abschleppwagen. Zwar kam es nicht mehr zur Sicherstellung des Fahrzeugs, weil die Halterin vor dem Abschleppwagen wieder erschien. Ihr wurden aber per Gebührenbescheid die Kosten für die Leerfahrt in Rechnung gestellt.

Das VG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 20.02.2024 -14 K 491/23). Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz stehe, aber nicht am Carsharing teilnehme, werde so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde.

Das Abschleppen sei in der Regel auch verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher sei es auch vorliegend nicht darauf angekommen, ob das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert habe. Das Abschleppen sei auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht (Urt. v. 20.2.2024 14 K 491/23). 

 

Aus der Datenbank beck-online

Müller /Rebler, Parkvorrechte: Elektromobilität und Carsharing, DAR 2020, 354

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