Anwohner können sich nicht auf die Vorschriften des Berliner Mobilitätsgesetzes berufen, um eine vom Bezirk geplante Fällung von Bäumen zu verhindern. Denn die Vorschriften hätten keinen Individualschutzcharakter, so das VG Berlin in einem Eilverfahren.
Der Bezirk Pankow will im Bötzowviertel 24 alte Eschenbäume fällen, um einen Fuß- und Radweg errichten zu können. Nach dessen Fertigstellung sollen neue Bäume gepflanzt werden. Gegen die Fällung wandte sich eine Anwohnerin mit einem gerichtlichen Eilantrag. Sie berief sich auf eine Vorschrift des Berliner Mobilitätsgesetzes, wonach Verkehr und Verkehrsinfrastruktur ressourcenschonend und stadtökologisch nachhaltig gestaltet werden sollten.
Das VG wies den Antrag zurück (Beschluss vom 26.02.2024 – VG 24 L 49/24): Die Vorschrift schütze weder einzelne Personen noch einen bestimmten Personenkreis – wie etwa die Nachbarschaft. Daher könne sich die Anwohnerin nicht auf sie berufen.
Individualinteressen nicht geschützt
Der Landesgesetzgeber habe mit der Regelung eine Zielbestimmung formuliert, wonach die ressourcenschonende und stadtökologische Gestaltung des Verkehrs und der Verkehrsinfrastruktur ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende stadtplanerische Belange beinhalte. Die Vorschrift solle absichern, dass Erwägungen des Klima- und Umweltschutzes bei der Erstellung von Plänen berücksichtigt werden.
Das Berliner Mobilitätsgesetz bezwecke, das Verkehrssystem zu bewahren und weiterzuentwicklen, einen effizienten und sparsamen Umgang mit dem öffentlichen Straßenraum sicherzustellen sowie gleichwertige Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, enthalte das Gesetz generelle Ziele für die Weiterentwicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel. Eines dieser verkehrsmittelübergreifenden Ziele sei der Klima- und Umweltschutz. Individualinteressen könnten mit Blick auf diese Zielvorgabe nicht berücksichtigt werden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden (Beschl. v. 26.2.2024 - 24 L 49/24).
Anfang Februar hatte das VG Berlin über eine andere Baumfällung im Bezirk Pankow entschieden – ebenfalls zum Nachteil der Bäume.
Aus der Datenbank beck-online
VGH Kassel, Keine Antragsbefugnis einer Naturschutzvereinigung zur Bewirkung eines Baumfällverbots, NVwZ 2022, 1477
BVerwG, Prüfung von Artenschutzrecht im Baugenehmigungsverfahren, NVwZ 2013, 1411