chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Ausnahmegenehmigung für Regierungsflüge in Tegel ist rechtmäßig

Von OVG Berlin-Brandenburg | Dez 21, 2023
Die bis Ende 2029 be­fris­te­te Au­ßen­start- und -lan­de­er­laub­nis für den Trans­port von Per­so­nen des po­li­tisch-par­la­men­ta­ri­schen Be­reichs am of­fi­zi­ell be­reits ge­schlos­se­nen Ber­li­ner Flug­ha­fen Tegel ist recht­mä­ßig. Dies hat das OVG Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­den.

Nach dem Aus des regulären Flugbetriebs des Berliner Flughafens Tegel klagte die Eigentümerin mehrerer nahegelegener Wohnhäuser gegen eine Verlängerung der Start- und Landeausnahmegenehmigung für die Flugbereitschaft der Bundeswehr. Diese soll befristet bis Ende 2029 Personen des politisch-parlamentarischen Bereichs befördern dürfen und umfasst jährlich bis zu 1.200 Starts und Landungen der dafür eingesetzten Hubschrauber. Ab 2030 sollen diese Flüge ab Berlin-Schönefeld gehen, dort fehlt es aktuell noch an der erforderlichen Infrastruktur. 

Die Eigentümerin der Wohnhäuser sieht ihr Grundstückseigentum beeinträchtigt und fürchtet aufgrund von Immissionen um die Gesundheit ihrer Mieter. Außerdem macht sie eine unzulässige Umgehung des regulären Genehmigungsverfahrens für einen Flugplatz geltend.

Die Klage ist jetzt auch in zweiter Instanz vor dem OVG Berlin-Brandenburg erfolglos geblieben (Urteil vom 20.12.2023 – 6 B 13/22). Die Außenstart- und -landeerlaubnis sei rechtmäßig. Insbesondere wahre sie den erforderlichen Ausnahmecharakter und umgehe nicht die gesetzliche Pflicht, grundsätzlich nur an Flugplätzen zu starten und zu landen. Mit Blick auf die nur übergangsweise Gestattung und den geringen Umfang des erlaubten Flugbetriebs habe es keines weitergehenden förmlichen Genehmigungsverfahrens bedurft. Der Flugbetrieb stelle weder eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter der Klägerin dar, noch sei er lärmschutzrechtlich unzumutbar. Die Belange der angrenzenden Wohnbevölkerung seien hinreichend beachtet worden (Urt. v. 20.12.2023 - 6 B 13/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Initiative "Berlin braucht Tegel" scheitert auch vor OVG Berlin-Brandenburg, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 07.09.2017, becklink 2007741

VG Berlin: Berliner Senat darf für Schließung des Flughafens Berlin-Tegel werben, Meldung der Redaktion beck-aktuell vom 06.09.2017, becklink 2007724

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü