chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Ryanair scheitert mit Klagen gegen Corona-Hilfen für andere Airlines

Von EuGH | Nov 23, 2023
Im Streit um staat­li­chen Bei­hil­fen, die Frank­reich und Schwe­den wäh­rend der Co­ro­na-Pan­de­mie zur Un­ter­stüt­zung ihrer Luft­fahrt­un­ter­neh­men ge­währt haben, muss Ryan­air eine Nie­der­la­ge ein­ste­cken: Der EuGH hat die Maß­nah­men als uni­ons­rechts­kon­form be­stä­tigt.

Im März 2020 meldete Frankreich bei der EU-Kommission eine Beihilfemaßnahme an, die Luftfahrtunternehmen mit französischer Betriebsgenehmigung zugutekam. Es handelte sich um ein Zahlungsmoratorium für die Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets an. Im April 2020 meldete auch Schweden eine Beihilfemaßnahme an, um die Luftfahrtunternehmen, die eine schwedische Betriebsgenehmigung besaßen, im Rahmen der Covid-19-Pandemie zu unterstützen: Eine Garantieregelung für Darlehen von bis zu fünf Milliarden schwedischen Kronen. 

Die Kommission genehmigte die Beihilfemaßnahmen. Ryanair war damit nicht einverstanden und zog vor das Gericht der Europäischen Union. Dieses allerdings bestätigte die Beihilfemaßnahmen als unionsrechtskonform: Für die schwedische Beihilferegelung gelte die Vermutung, im Interesse der EU erlassen worden zu sein. Das von Frankreich eingeführte Moratorium sei geeignet, die durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen. Es sei nicht diskriminierend.

Ryanair legte beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel ein. Dieser wies alle geltend gemachten Argumente zurück und bestätigte somit die Urteile des EuG (Urt. v. 23.11.2023 – C-209/21 P und C-210/21 P). Eine Beihilfe könne nicht allein deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden, weil sie selektiv ist oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, stellte der EuGH klar (Urt. v. 23.11.2023 - C-209/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

EuGH, Staatliche Beihilfen: Garantien Schwedens und Dänemarks für revolvierende Kreditfazilität – Covid-19-Pandemie – keine Diskriminierung wegen Beschränkung auf ein Luftfahrtunternehmen – "Ryanair", EWS 2023, 278

EuG, Staatliche Beihilfe für nationale Fluggesellschaft, BeckRS 2021, 1927

EuG, State aid, French air transport market, BeckRS 2021, 1925

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü