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NVwZ Nachrichten

BND muss Auskunft über Hintergrundgespräche mit Medien geben

Von BVerwG | Nov 13, 2023
Das BVer­wG hat in zwei Ver­fah­ren er­neut zum Aus­kunfts­an­spruch von Jour­na­lis­ten zu Hin­ter­grund­ge­sprä­chen des BND mit an­de­ren Me­di­en ent­schie­den. Der Jour­na­list er­hielt die be­gehr­ten zu­sätz­li­chen Aus­künf­te, eine Er­klä­rung, künf­tig die von sei­nen Aus­kunfts­wün­schen be­trof­fe­nen Me­di­en nicht mehr an­zu­hö­ren, kann er vom BND aber nicht ver­lan­gen.

In dem ersten Verfahren verweigerte der Bundesnachrichtendienst (BND) einem Zeitungsjournalisten Auskünfte zu Hintergrundgesprächen, die mit anderen Medien geführt worden waren. Nachdem sich die Behörde zunächst auf nicht vorliegende statistische Auswertungen berufen hatte, nannte sie dem Journalisten später doch die fünf Medien, mit denen in den Jahren 2019 und 2020  am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt wurden. Bereits zuvor hatte der BND Informationen über die in dem Zeitraum besprochenen Themen erteilt.

Das genügte dem Journalisten jedoch nicht. Er will darüber hinaus wissen, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils der Anteil und die Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm recht und verwies auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse (Urteil vom 09.11.2023 - 10 A 2.23). Der Journalist begehre ausschließlich vorhandene Informationen. Überwiegende öffentliche Interessen oder der Schutz der Pressefreiheit der an den Einzelhintergrundgesprächen beteiligten Medien stünden seinem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Angesichts der bereits erteilten Auskünfte sei auch nicht zu befürchten, dass die Herausgabe der ergänzenden Informationen die Gefahr für Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant steigern wird.

Das BVerwG hat bereits 2021 und 2019 entschieden, dass der BND der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche geben muss. 2021 ging es insbesondere um die Iden­ti­tät von Me­di­en­ver­tre­tern, die sich beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gegen eine Of­fen­le­gung von Pres­se­kon­tak­ten ge­wehrt hat­ten. Im Jahr 2019 hatte ein Journalist Aus­kunft über The­men und Teil­neh­mer von Hin­ter­grund­ge­sprä­chen begehrt.

Kein vorbeugender Rechtsschutz für künftige Anfragen

In dem zweiten Verfahren verlangte der Journalist vom BND die Abgabe der Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu Hintergrundgesprächen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Dieser Begehr erteilte das BVerwG eine klare Absage (Urteil vom 09.11.2023 - 10 A 3.23).

Die Unterlassungsklage sei bereits unzulässig, da sie sich auf künftige Rechercheanfragen zu nicht näher bekanntem Inhalt beziehe. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setze jedoch voraus, dass das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet werde, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND werde es jedoch künftig gar nicht zwingend bei jeder Anfrage zu besagten Anhörungen kommen.

Zudem müssten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung einzelfallbezogen die Belange beider Seiten, insbesondere ihr Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses, in den Blick genommen werden. Eine Abwägung sei ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Anfrage nicht möglich (Urt. v. 09.11.2023 - 10 A 2.23).

Weiterführende Links

Weiterführende Links

Partsch/von Stülpnagel, Strategien der Verhinderung – die Nachrichtendienste und das Archivrecht, ZGI 2022, 12

BVerwG, Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem BND, NVwZ-RR 2021, 663

BVerwG: Anspruch der Presse auf Auskunft über von dem Bundesnachrichtendienst organisierte Hintergrundgespräche mit Journalisten GSZ 2020, 30 (m. Anm. Rhein)

BVerwG, Auskunftsanspruch gegenüber Bundesnachrichtendienst, NVwZ 2018, 414 (m. Anm. Hofmann)

BVerwG, BND muss bestimmte Journalistenfragen zur Gülen-Bewegung beantworten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.11.2017, becklink 2008334

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