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NVwZ Nachrichten

Möbelhaus verstößt gegen Vergleich: Trotz Rechtsuntreue keine Vollstreckung

Von VG Köln | Nov 06, 2023
Ein Ver­gleich zur Be­gren­zung der Ver­kaufs­flä­che eines Seg­mül­ler-Mö­bel­hau­ses in Pul­heim bringt der Stadt Le­ver­ku­sen erst­mal nichts: Er sei zwar wirk­sam, aber nicht voll­streck­bar, so das VG Köln. In­zwi­schen plant Seg­mül­ler den Aus­bau sei­ner Ver­kaufs­flä­che in Pul­heim über die ver­ein­bar­te Gren­ze hin­aus.

Segmüller betreibt das Möbelhaus seit 2017. Genehmigt wurde damals eine Verkaufsfläche von rund 54.000 Quadratmetern. Die benachbarten Städte Leverkusen und Bergheim fürchteten um den Einzelhandel in ihren Gebieten. Sie monierten, die gesetzliche Verpflichtung, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, sei verletzt worden.

In den Klageverfahren vor dem Kölner Verwaltungsgericht (unter anderem 23 K 1609/16) schloss die Firma Segmüller mit beiden Städten einen Vergleich. Darin verpflichtete sie sich, nicht mehr als 30.000 Quadratmeter als Verkaufsfläche zu nutzen. Nach Eintragung einer Baulast und von Grunddienstbarkeiten zur rechtlichen Absicherung dieser Beschränkung erklärten die Beteiligten die Klageverfahren für erledigt.

Im Mai 2023 klagte Segmüller gegen die Stadt Bergheim auf eine Abänderung des Vergleichs, um die Verkaufsfläche des Möbelhauses zu erweitern. Über diese Klage (Az. 23 K 2765/23) ist noch nicht entschieden. Im August 2023 erteilte die Stadt Pulheim der Firma Segmüller eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf rund 38.000 Quadratmeter. Über die Klage der Städte Leverkusen und Bergheim hiergegen (Az. 23 K 5213/23 und 23 K 5478/23) ist noch nicht entschieden.

Mangels Vollstreckungstitels keine Vollstreckung

Als die Firma Segmüller eine Pressemitteilung mit dem Titel "Grünes Licht für die Erweiterung der Ausstellungsfläche für Segmüller in Pulheim" herausgegeben hatte, in der es hieß, die Erweiterung auf 38.000 Quadratmeter solle "zügig umgesetzt werden", reichte es der Stadt Leverkusen. Sie beantragte eine Vollstreckung des Vergleichs: Das VG möge der Firma für den Fall, dass sie die Verkaufsfläche auf mehr als 30.000 Quadratmeter erweitert, ein Zwangsgeld von mindestens 25.000 Euro androhen.

Diesen Antrag hat das Gericht abgelehnt. Der Vergleich könne nicht unmittelbar vollstreckt werden. Er sei kein Vollstreckungstitel im Sinn der VwGO, weil er den damaligen Rechtsstreit nicht unmittelbar beendet habe. Zur Beendigung der Klageverfahren seien noch die Eintragung der Sicherungsrechte und die Erklärungen notwendig gewesen.

Dennoch bleibe es dabei: Der Vergleich sei wirksam. Erweitere Segmüller seine Verkaufsfläche in Pulheim über die vereinbarten 30.000 Quadratmeter hinaus, verhalte die Firma sich rechtsuntreu (Beschl. v. 06.11.2023 - 23 M 53/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

VGH München, Baugenehmigung, Umnutzung, Nachbarklage, Möbelmarkt, Elektrofachmarkt, Verkaufsflächenbeschränkung, Sondergebiet, Bebauungsplanfestsetzungen, BeckRS 2013, 49681

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