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Aluhut-Alarm: Suche nach "EMW-Terroristen" kein Grund für Begutachtung

Von VG Gießen | Nov 02, 2023
Nach An­sicht des VG Gie­ßen sind al­lein ab­we­gi­ge Äu­ße­run­gen eines Au­to­fah­rers kein An­lass für die An­ord­nung eines Gut­ach­tens zur Über­prü­fung sei­ner Fahr­eig­nung. Das Ge­richt gab einem Mann sei­nen Füh­rer­schein zu­rück, der auf sei­ner Suche nach "EMW-Ter­ro­ris­ten" Aluhut und Blei­wes­te dabei hatte.
Nach An­sicht des VG Gie­ßen sind al­lein ab­we­gi­ge Äu­ße­run­gen eines Au­to­fah­rers kein An­lass für die An­ord­nung eines Gut­ach­tens zur Über­prü­fung sei­ner Fahr­eig­nung. Das Ge­richt gab einem Mann sei­nen Füh­rer­schein zu­rück, der auf sei­ner Suche nach "EMW-Ter­ro­ris­ten" Aluhut und Blei­wes­te dabei hatte.

Der Anruf eines besorgten Anwohners löste den Polizeieinsatz aus, der zum Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis führte. Der Nachbar hatte angegeben, gegen 22.00 Uhr eine Person gesehen zu haben, die aus einem weißen Transporter ausgestiegen und durch Gärten gelaufen sei und sich vor jedem vorbeifahrenden Wagen versteckt habe. Die Streife traf vor Ort einen Mann, der in seinem Wagen saß. Dieser erklärte den Beamten, dass er auf der Suche nach "Elektro Magnetische Wellen Terroristen" sei. Im Wagen fanden die Polizisten eine mit Alufolie umwickelte Bleischale und eine Bleiweste, den "EMW-Schutz" des Fahrers.

Nur derjenige, so schrieb er dem Landkreis später, der einmal eine EMW-Attacke persönlich erlebt und überlebt habe, ahne, wovon er spreche. Dies traf auf den Sachbearbeiter wohl nicht zu, jedenfalls ordnete die Führerscheinstelle eine Begutachtung seiner Fahreignung an. Dabei spielte auch eine Rolle, dass er der Polizei auf die Frage, in welchem Ort er sich befinde, die Nachbarstadt genannt hatte und die Streife von erheblichen Fahrunsicherheiten auf dem Heimweg berichtete – sie waren ihm zur Sicherheit hinterhergefahren.

Da der Autofahrer kein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorlegte, entzog die Behörde ihm die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Verwaltungsgericht Gießen gab bereits seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt und hat mit am Mittwoch veröffentlichtem Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben (Urteil vom 24.08.2023 – 6 K 2554/22.GI).

Keine Grundlage für eine Begutachtung
Der Schluss vom fehlenden Gutachten auf die fehlende Fahreignung gemäß § 11 Abs. 8 FeV verbiete sich hier, da die Anordnung, sich untersuchen zu lassen, rechtswidrig gewesen sei. Schon im Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatten die Richterinnen der Fahrerlaubnisbehörde vorgehalten, dass ihre Untersuchungsanordnung zu unbestimmt sei. Außerdem fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, es könne eine psychische Erkrankung vorliegen. Dem schloss sich die jetzt zuständige Einzelrichterin an: Die Äußerungen seien zwar abwegig, ließen aber nicht den Schluss zu, dass der Autofahrer (nach eigener Beschreibung Computer-Experte für digitale Intelligenz) verwirrt sei. Die Fahrauffälligkeiten habe er zum Teil bestritten (er sei nicht mehrfach in den Gegenverkehr geraten), und zum Teil ließen sie sich durch die ungewohnte Polizeikontrolle sowie das Hinterherfahren erklären, die ihn verunsichert hätten.

Die Berufung gegen ihr Urteil ließ sie allerdings zu: Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hatte zwischenzeitlich weniger Verständnis für die Sorgen des Manns gezeigt und erneut für die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung gesorgt. Dabei hob der VGH einen Umstand, dem das VG keine tiefere Bedeutung beigemessen hatte, besonders hervor: Auch wenn zwischen dem Ort des Geschehens und dem Wohnort des Kontrollierten wenige Kilometer lagen, hätte man davon ausgehen dürfen, dass bekannt ist, in welcher Gemeinde man sich gerade befindet (Urteil vom 24.08.2023 - 6 K 2554/22).

 

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Figgener/Quaisser, Begutachtungsanordnung wegen abwegig erscheinender Äußerungen, NJW-Spezial 2023, 235 (VG Gießen gewährt vorläufigen Rechtsschutz)

VGH Kassel, Beschluss vom 28.04.2023 – 2 B 61/23BeckRS 2023, 20143

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