Das ZDF muss in seinen Wahlsendungen über die Landtagswahlen in Bayern und Hessen am 8. und 9. Oktober nicht die Wahlergebnisse der Parteien darstellen, deren voraussichtliches Wahlergebnis unter 3% liegt. Das VG Mainz lehnte einen entsprechenden Eilantrag der Tierschutzpartei ab.
Das ZDF weist - wie viele andere Medien auch - in seiner linearen Nachwahl-Berichterstattung nur die Parteien individuell aus, die ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens 3% erzielen. Die Tierschutzpartei wollte durchsetzen, dass diese Schwelle auf 1% abgesenkt wird. Sie berief sich auf das Recht der Parteien auf Chancengleichheit.
Ohne Erfolg: Die Nachwahl-Berichterstattung des ZDF werde jedenfalls von einem plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept getragen, das dem Chancengleichheitsgrundsatz auch der Tierschutzpartei Rechnung trage, so das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz, Beschluss vom 04.10.2023 - 4 L 532/23).
Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von 3% möglich. Die bei einer Wahl angetretenen Parteien würden jedoch dadurch angemessen dargestellt, dass das vom jeweiligen Landeswahlleiter übermittelte amtliche Endergebnis im Internet – dem Nachrichtenportal ZDFheute – veröffentlicht werde (Beschl. v. 04.10.2023 - 4 L 532/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
OVG Berlin-Brandenburg: Chancengleichheit, Berufung, Berichterstattung..., BeckRS 2023, 11573
VG Köln: Kein Anspruch einer kleinen Partei auf Teilnahme am ARD-Wahlcheck 05, ZUM-RD 2006, 102