chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Ende zweier Polizeikarrieren nach ausländerfeindlichen Chatnachrichten

Von VG Düsseldorf | Jul 26, 2023
Die Ver­brei­tung aus­län­der­feind­li­cher, das NS-Un­rechts­re­gime ver­harm­lo­sen­der oder an­ti­se­mi­ti­scher Nach­rich­ten in Chat­grup­pen kann der Über­nah­me eines Kom­mis­sar­an­wär­ters in das Be­am­ten­ver­hält­nis auf Probe ent­ge­gen­ste­hen oder seine Ent­las­sung aus dem Be­am­ten­ver­hält­nis auf Wi­der­ruf recht­fer­ti­gen. Dies geht aus zwei Ur­tei­len des Düs­sel­dor­fer Ver­wal­tungs­ge­richts her­vor.

Das Gericht hat in beiden Fällen die Einschätzung des Dienstherrn bestätigt, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Gerade von Polizeibeamten sei zu erwarten, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Mit diesen Anforderungen sei das Verhalten beider Kläger nicht vereinbar, auch wenn es, wie im zweiten Fall, nicht im, sondern vor dem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst vorgefallen sei.

Das Verhalten dokumentiere eine tiefgreifende Charakterschwäche, die mit den Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht vereinbar sei.

Fehlverhalten vor und im Polizeidienst

Im ersten Fall ging es um einen Polizeibeamten, der 2019 seinen Dienst als Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Düsseldorf aufgenommen hatte. Als Mitglied einer aus Teilnehmern eines Ausbildungskurses bestehenden WhatsApp-Gruppe hatte er im Februar 2020 zwei Bilder weitergeleitet, mit denen Ausländer herabgewürdigt wurden beziehungsweise die Anspielungen auf Adolf Hitler enthielten. Eine weitere Bilddatei mit Bezug zu Adolf Hitler übermittelte er außerhalb der Chatgruppe an einen Dritten. Das Polizeipräsidium verweigerte nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

Im zweiten Fall war der Polizeibeamte seit 2021 Kommissaranwärter beim Polizeipräsidium Duisburg. Schon 2019 hatte er in einer WhatsApp-Gruppe zwei Bilder verbreitet, die Anspielungen auf farbige beziehungsweise jüdische Menschen enthielten. Nachdem das Polizeipräsidium Duisburg hiervon Kenntnis erlangt hatte, verbot es dem Beamten zunächst die Führung der Dienstgeschäfte und entließ ihn sodann aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Urt. v. 25.07.2023 - 2 K 8330/22).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VGH München, Beschlagnahmeanordnung gegen Polizisten wegen rechtsradikalen Gedankengutes, BeckRS 2022, 19899
  • VG Freiburg, Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf, BeckRS 2021, 15264
  • OVG Bautzen, Rücknahme der Ernennung, Chat-Beiträge, BeckRS 2021, 25830

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü