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NVwZ Nachrichten

EuGH soll Pflicht zu Durchführung Strategischer Umweltprüfung klären

Von OVG Lüneburg | Jul 13, 2023
Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof soll im Zu­sam­men­hang mit einer mög­li­chen Pflicht zur Durch­füh­rung einer Stra­te­gi­schen Um­welt­prü­fung vor Er­lass einer Na­tu­ra 2000-Land­schafts­schutz­ge­biets­ver­ord­nung EU-Recht aus­le­gen. Hier­um bit­tet das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nie­der­sach­sen in Lü­ne­burg. Es hat ein Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren zur Über­prü­fung der Ver­ord­nung über das Land­schafts­schutz­ge­biet "Bäche im Art­land" im Land­kreis Os­na­brück der­weil aus­ge­setzt.

Wie das OVG mitteilt, sind Naturschutzgebietsverordnungen und Landschaftsschutzgebietsverordnungen, mit denen europäische Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete sowie Europäische Vogelschutzgebiete) unter Schutz gestellt werden, bisher in Niedersachsen, und soweit ersichtlich auch im restlichen Bundesgebiet, vor ihrem Erlass keiner Strategischen Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unterzogen worden.

Ein solches Erfordernis könnte sich aus Sicht des OVG aber aus der SUP-Richtlinie sowie aus der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) ergeben, wenn derartige Verordnungen neben unter anderem der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet und der Aufstellung von für das Gebiet geltenden Geboten und Verboten auch Regelungen enthalten, die bestimmte Tätigkeiten wie etwa die Gewässerunterhaltung, die Fischerei, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der aufgestellten Gebote und Verbote ausnehmen.

Wirksamkeit von Natura 2000-Unterschutzstellungsverordnungen steht infrage

In diesem Zusammenhang ersucht der Senat daher den EuGH um Klärung einer Reihe von in der europäischen und deutschen Rechtsprechung offenen Auslegungsfragen zur SUP-Richtlinie und zur FFH-Richtlinie, deren Beantwortung möglicherweise Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Natura 2000-Unterschutzstellungsverordnungen haben könnte (Beschl. v. 04.07.2023 - 4 KN 204/20).

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