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NVwZ Nachrichten

Klage gegen juristische Prüfungsordnung in Rheinland-Pfalz erfolglos

Von OVG Koblenz | Jun 27, 2023
Die in der ju­ris­ti­schen Aus­bil­dungs- und Prü­fungs­ord­nung von Rhein­land-Pfalz (JAPO) ent­hal­te­ne Re­ge­lung zum ers­ten ju­ris­ti­schen Staats­ex­amen, nach der eine Zu­las­sung zur münd­li­chen Prü­fung unter an­de­rem das Be­stehen von min­des­tens drei Auf­sichts­ar­bei­ten aus zwei ver­schie­de­nen Pflicht­fä­chern in der schrift­li­chen Prü­fung vor­aus­setzt, ver­stö­ßt laut Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ko­blenz nicht gegen hö­her­ran­gi­ges Recht.

Trotz 4,16 Punkte nicht bestanden

Die Klägerin erzielte in den sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung im Pflichtfach Zivilrecht 6, 8 und 4 Punkte, im Pflichtfach Öffentliches Recht 3 und 2 Punkte und im Pflichtfach Strafrecht 2 Punkte. Daraufhin stellte das Landesprüfungsamt fest, dass sie die Prüfung trotz einer Gesamtdurchschnittsnote von 4,16 Punkten nicht bestanden habe, weil nicht mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten (= ausreichend) bewertet worden seien. Ihre hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Zulassung zur mündlichen Prüfung begehrte, wies das Verwaltungsgericht Trier ab.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Das OVG Koblenz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 JAPO. Danach setzte eine Zulassung zur mündlichen Prüfung voraus, dass die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24 Punkte betrage und in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens 4 Punkten bewertet worden seien. Diese Regelung sei entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar. Es liege insbesondere kein Verstoß gegen das im Deutschen Richtergesetz normierte Gebot der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung gemäß § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere dieses Gebot keine strikte Uniformität. Es stehe insbesondere begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen, sondern allenfalls solchen Regelungen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben würden, so dass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestieren würde.

Bestehensanforderungen in anderen Bundesländern ähnlich

Das hier kritisierte Erfordernis einer mindestens ausreichenden Leistung in Aufsichtsarbeiten aus mindestens zwei verschiedenen Pflichtfächern sei aber keine solch gravierende Abweichung, so das OVG weiter. Vielmehr zeige ein Vergleich mit den Prüfungsordnungen anderer Bundesländer, dass eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Regel nur erfolge, wenn neben einer bestimmten Mindestpunktzahl weitere Bestehensanforderungen wie etwa eine Mindestanzahl bestandener Aufsichtsarbeiten erfüllt seien. In Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt und Thüringen genüge es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ebenfalls nicht, allein die Aufsichtsarbeiten aus einem einzigen Pflichtfach zu bestehen.

Kein Verstoß gegen Berufsfreiheit

Es verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, wenn der Verordnungsgeber einen Prüfling als ungeeignet betrachte, der in zwei von drei Pflichtfächern ausschließlich solche schriftlichen Leistungen erbracht habe, die mangelhaft oder ungenügend und damit im Ganzen nicht mehr brauchbar bzw. völlig unbrauchbar seien (Urt. v. 26.05.2023 - 10 A 10029/23.OVG).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • OVG Koblenz, Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen, BeckRS 2023, 14490
  • OVG Berlin-Brandenburg, Erste juristische Staatsprüfung, Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung, Prüfungsleistung, BeckRS 2016, 52773
  • BVerfG, Nichtbestehen einer juristischen Schwerpunktprüfung, NVwZ 2015, 1444
  • BVerwG, Nichtbestehen einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung, NVwZ 2014, 86

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