chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

US-Verlag im Markenstreit um Batman-Logo erfolgreich

Von EuG | Jun 07, 2023
Der US-Ver­lag DC Co­mics darf das Bat­man-Logo, eine schwar­ze Fle­der­maus in einem hel­len Oval, wei­ter­hin aus­schlie­ß­lich für seine Pro­duk­te nut­zen. Das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union hat die Klage einer Firma aus Ita­li­en auf Nich­tig­erklä­rung der für den Ver­lag ein­ge­tra­ge­nen Uni­ons­mar­ke ab­ge­wie­sen. Die Uni­ons­mar­ke habe aus­rei­chend Un­ter­schei­dungs­kraft.

Streit um markenrechtlichen Schutz des Batman-Logos

Am 01.04.1996 meldete DC Comics, der Verlag von Batman, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das streitige Bildzeichen als Unionsmarke an. Die Marke wurde am 02.02.1998 eingetragen. 2019 beantragte ein italienisches Unternehmen, die Commerciale Italiana Srl, beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären. Der Antrag, der bestimmte Warenklassen wie Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme betraf, wurde vom EUIPO (zunächst von der Widerspruchsabteilung, dann von der Beschwerdekammer) zurückgewiesen. Das EUIPO stellte fest, dass die Figur des Batman in den Beweismitteln, die ihm vorgelegt worden seien, gedanklich stets mit dem entsprechenden Verlag DC Comics und nicht mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden sei. Das italienische Unternehmen und ihr alleiniger Gesellschafter, Luigi Aprile, erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

EuG bestätigt ausreichende Unterscheidungskraft

Mit seinem jetzt ergangenen Urteil hat das Gericht diese Klage abgewiesen. Unterscheidungskraft bedeute, dass die Marke geeignet sei, die Ware, für die die Eintragung beantragt werde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Gericht betont außerdem, dass im Nichtigkeitsverfahren eine Vermutung dafür spreche, dass die eingetragene Marke gültig sei. Der Antragsteller müsse deshalb darlegen, warum die Marke nicht gültig sein soll. Die Tatsache, dass Verbraucher die angegriffene Marke gedanklich mit der fiktiven Figur Batman in Verbindung bringen, schließe nicht aus, dass die Marke auch auf die Herkunft der Waren des Verlags hinweisen könne. Die Figur Batman sei gedanklich immer mit DC Comics in Verbindung gebracht worden. Die von der Gegenseite vorgelegten Beweise würden nicht belegen, dass dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung nicht der Fall gewesen wäre oder dass die Marke zu diesem Zeitpunkt gedanklich mit einem anderen Unternehmen in Verbindung gebracht worden wäre. Das EUIPO habe daher zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft hatte.

Marke nicht beschreibend

Nach Ansicht des Gerichts ist die Marke auch nicht beschreibend. Das Argument, dass die Marke, da die Figur des Batman ohne sie überhaupt nicht dargestellt werden könne, ein Merkmal der Waren beschreibe, überzeugte das Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts hätten das italienische Unternehmen und sein Gesellschafter nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Marke geeignet sein soll, die Merkmale der Figur des Batman und damit auch nicht der in Rede stehenden Waren zu beschreiben (Urt. v. 07.06.2023 - T-735/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • EUIPO, Eintragungsfähigkeit einer Bildmarke für Textilwaren, GRUR-RS 2021, 25777

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü