chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Land muss Berichte zu 89. Justizministerkonferenz nicht herausgeben

Von OVG Münster | Mai 24, 2023
Das Land Nord­rhein-West­fa­len hat zu Recht die Her­aus­ga­be zwei­er Be­rich­te aus sei­nen Akten zur 89. Jus­tiz­mi­nis­ter­kon­fe­renz im No­vem­ber 2018 ver­wei­gert. Dies hat ges­tern das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Lan­des in Müns­ter ent­schie­den. Es kipp­te damit eine an­ders lau­ten­de Ent­schei­dung der Vor­in­stanz. Zur Be­grün­dung ver­wies das OVG auf die feh­len­de Zu­stim­mung an­de­rer Bun­des­län­der, die an den Be­rich­ten mit­ge­wirkt hat­ten. Die Re­vi­si­on wurde nicht zu­ge­las­sen.

VG bejahte Anspruch auf Herausgabe

Der Kläger beantragte Anfang 2019 die Herausgabe des Berichts der Arbeitsgruppe Verwaltungsprozess ("Regelungsvorschläge zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung" nebst Gesetzentwurf) sowie den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses ("Digitale Agenda für das Straf- und Strafprozessrecht"). Er berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach Antragsablehnung verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen im November 2020, dem Kläger Zugang zu den beiden Berichten zu gewähren. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landes hatte nun Erfolg.

OVG verneint Anspruch: Länderzustimmung fehlt

Ein Anspruch auf Herausgabe der Berichte nach dem IFG NRW sei ausgeschlossen, weil durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden, so das OVG. Die Berichte seien nämlich in Zusammenarbeit der an der jeweiligen Arbeitsgruppe beteiligten Länder entstanden, deren Informationen in die Berichte eingeflossen sind. Für den Ausschlussgrund komme es nicht darauf an, ob einzelne Inhalte bestimmten Ländern zugeordnet werden können. Entscheidend sei, dass das beklagte Land nicht allein über die gemeinschaftlich erstellten Informationen verfügen darf. Die deshalb erforderliche Zustimmung aller beteiligten Länder liege jedoch nicht vor (Urt. v. 23.05.2023 - 15 A 47/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • VG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2020, BeckRS 2020, 34882 (Vorinstanz)
  • OVG Münster, Informationsanspruch öffentliche Sicherheit, BeckRS 2019, 31473
  • Schnabel, Ist die Informationszugangsfreiheit eine Bedrohung für Sicherheitsbelange?, GSZ 2018, 91
  • OVG Münster, Informationszugang zu Rechtsgutachten eines Rechtsamtes, NVwZ-RR 2014, 344

Kommentar abgeben

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü