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NVwZ Nachrichten

"Emmentaler" nicht als Unionsmarke eintragungsfähig

Von EuG | Mai 24, 2023
Der Be­griff "Em­men­ta­ler" kann nicht als Uni­ons­mar­ke für Käse ge­schützt wer­den. Dies hat das Ge­richt der Eu­ro­päi­schen Union ent­schie­den und eine Klage ab­ge­wie­sen. "Em­men­ta­ler" be­schrei­be für die ma­ß­geb­li­chen deut­schen Ver­kehrs­krei­se eine Kä­se­sor­te und werde nicht als geo­gra­fi­sche Her­kunfts­an­ga­be für den be­tref­fen­den Käse wahr­ge­nom­men, so das EuG.

EUIPO lehnte Eintragung als Unionsmarke ab

Für Emmentaler Switzerland wurde beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die internationale Registrierung des Wortzeichens "Emmentaler" für "Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung `Emmentaler`" vorgenommen. Diese internationale Registrierung wurde dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum angezeigt. Die Prüferin wies die Anmeldung jedoch zurück. Emmentaler Switzerland legte daher eine Beschwerde ein, die von der Zweiten Beschwerdekammer mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die angemeldete Marke beschreibend sei. Dagegen klagte Emmentaler Switzerland.

EuG: Begriff "Emmentaler" hat beschreibenden Charakter

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach verstehen die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen "Emmentaler" unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte. Da es für die Ablehnung der Eintragung eines Zeichens genüge, dass dieses in einem Teil der Union, der gegebenenfalls aus einem einzigen Mitgliedstaat bestehen könne, beschreibenden Charakter habe, sei die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, ohne dass es erforderlich wäre, Gesichtspunkte zu prüfen, die nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise beträfen.

Keine Wahrnehmung als geografische Herkunftsangabe

Was den Schutz der angemeldeten Marke als Kollektivmarke betrifft, weist das EuG darauf hin, dass Kollektivmarken nach Art. 74 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 abweichend von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung aus Zeichen oder Angaben bestehen könnten, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen könnten. Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen. Von ihrer Reichweite seien somit keine Zeichen erfasst, die als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die Zeit der Herstellung oder eine andere Eigenschaft der betreffenden Waren anzusehen seien, sondern lediglich Zeichen, die als eine Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren erachtet würden. Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibe und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen werde, genieße sie als Kollektivmarke keinen Schutz (Urt. v. 24.05.2023 - T-2/21).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • EUIPO, Keine Eintragungsfähigkeit einer Wortmarke für Emmentaler wegen ihres beschreibenden Charakters, GRUR-RS 2020, 58606

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