Der frühere Mitarbeiter der AfD im Bundestag, Wladimir Sergijenko, ist wohl zu Recht ausgebürgert worden. Zu diesem Schluss kam am Montag das OVG Berlin-Brandenburg im Eilverfahren, in dem es über die Anordnung der sofortigen Vollziehung - und damit in der Sache noch nicht abschließend - zu entscheiden hatte (Beschluss vom 19.07.2024 - OVG 5 S 27/24). Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des VG Berlin.
Das OVG schloss sich dem an und führte aus, Sergijenko besitze neben der von ihm angegebenen ukrainischen auch die russische Staatsbürgerschaft. Dies kam offenbar dadurch ans Tageslicht, dass bei einer Einreise im April 2023 von Russland nach Deutschland bei ihm neben einer größeren Menge Bargeld auch ein russischer Pass gefunden wurde. Da er bei seiner Einbürgerung nur die ukrainische Staatangehörigkeit angegeben habe, sei die sofortige Rücknahme der Einbürgerung gerechtfertigt, so das OVG.
Sergijenko soll russischer Agent sein
Ins Gewicht fiel im Rahmen der Interessenabwägung auch, dass Sergijenko im Verdacht steht, ein russischer Agent zu sein. So hatte der Spiegel bereits im Sommer 2023 berichtet, der damalige AfD-Bundestagsmitarbeiter habe sich mit einer Kontaktperson in Moskau getroffen und darüber ausgetauscht, wie man deutsche Panzerlieferungen in die Ukraine verhindern könnte. Im Februar berichtete das Magazin zudem, Sergijenko habe dabei "in engem Austausch mit einem Oberst des russischen Inlandsgeheimdiensts FSB gestanden". Sergijenko, der die Vorwürfe bestritt, beendete daraufhin seine Tätigkeit beim AfD-Abgeordneten Schmidt.
Das OVG stützte sich nun aber nicht auf Presseberichte, sondern auf Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz, nach denen "mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen" sei, dass Sergijenko "im Auftrag staatlicher russischer Stellen zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland handele", wie es in der Mitteilung des Gerichts zum Beschluss heißt. Bei Abwägung seiner privaten Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Rücknahmebescheides überwiege somit das öffentliche Interesse.
Die Eilentscheidung ist nunmehr unanfechtbar, das Klageverfahren vor dem VG Berlin ist noch weiterhin anhängig (Beschl. v. 22.7.2024 - OVG 5 S 27/24).