Hanno Berger gilt als Architekt der Cum-Ex-Deals in Deutschland. Gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung wehrte er sich in allen Instanzen ohne Erfolg. Jetzt hatte auch seine Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung keinen Erfolg.
Das LG Bonn hatte Berger im Dezember 2022 wegen drei Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt. Bergers Verteidiger wollte das Urteil wegen mutmaßlicher Verfahrensfehler kippen, doch der BGH verwarf die Revision im Herbst.
Dagegen hatte Berger Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht eingereicht, die von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss vom 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23). Mit der Niederlage in Karlsruhe ist nun Bergers Rechtsweg in Deutschland ausgeschöpft, es bleibt noch der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Verfassungsrichter sehen keine Grundrechte verletzt
Berger hatte sich im Kern dagegen gewandt, dass seine Revision gegen das Bonner Strafurteil vom BGH verworfen wurde. Die Verfassungsrichter halten die Beschwerde aber nicht für hinreichend begründet. So hatte Berger gerügt, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Seine Ausführungen dazu hätten sich aber in der Sache nur auf den Vorwurf gestützt, der BGH sei den aus Sicht Bergers zutreffenden Rechtsauffassungen der Revision nicht gefolgt. Davor schütze Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht, so die Verfassungsrichter.
Auch die von Berger geltend gemachte Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren ließen die Verfassungsrichter nicht gelten. Es fehlte ihnen an einer hinreichenden Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe, der bloße Verweis auf Entscheidungen des BVerfG genüge insoweit nicht.
Last but not least konnte Berger auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend substantiiert darlegen. Insbesondere fehlte es dem BVerfG an Ausführungen dazu, warum der geltend gemachte Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellen solle. Eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn die Nichtvorlage willkürlich erfolgt oder auf einer unhaltbaren oder einer die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruht. Das liege hier aber fern.
Cum-ex-Geschäfte 2021 als Steuerhinterziehung gewertet
Berger gilt als treibende Kraft hinter den Cum-Ex-Aktiengeschäften in Deutschland, die den Fiskus mindestens zehn Milliarden Euro gekostet haben sollen. Bei den Steuerdeals wurden Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenansprüche zwischen Investoren hin- und hergeschoben. Am Ende des Verwirrspiels erstattete der Fiskus Steuern, die gar nicht gezahlt worden waren.
Lange war unklar, ob Cum-Ex-Deals illegal waren. Erst 2012 wurde das Steuerschlupfloch geschlossen. 2021 entschied der BGH, dass die Geschäfte als Steuerhinterziehung zu werten sind (Beschl. v. 14.2.2024 - 2 BvR 1816/23).
Aus der Datenbank beck-online
BGH, Steuerhinterziehung nach Cum-ex-Aktiengeschäften, NJW 2022, 90
Florstedt, Alea iacta est: Cum/Ex-Geschäfte waren rechtswidrig und strafbar, NStZ 2022, 129
Mosbacher, Steuerhinterziehung bei "Cum-ex" als gewerbsmäßiger Bandenbetrug?, NJW 2021, 1916
Sartorius/Henckel: Causa Cum/Ex finita? – Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Transaktionen nach den Grundsatzurteilen von BGH und BFH, DStR 2022, 1022