Ein Beschäftigter einer Sparkasse in Rheinland-Pfalz wollte im Dezember 2020 Urlaub machen. Einen Tag vor Urlaubsantritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeitsplatz Kontakt mit einer corona-positiven Person gehabt hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage. Das lehnte die Sparkasse ab. Der Angestellte klagte: Die Ablehnung verstoße gegen die EU- Arbeitszeitrichtlinie. Das Arbeitsgericht bat den EuGH um Vorabentscheidung.
Dieser bestätigte die Ansicht der Sparkasse (Urteil vom 14.12.2023 – C-206/22): Zweck des bezahlten Jahresurlaubs sei, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dem stehe eine Quarantäne – anders als eine Krankheit – nicht grundsätzlich entgegen. Daher sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben könnten.
Die EU-Länder können aber arbeitnehmerfreundlichere Regelungen treffen. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend (Urt. v. 14.12.2023 - C-206/22).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
ArbG Ludwigshafen, Ansteckungsverdächtiger, Arbeitsunfähigkeit, Jahresurlaub, BeckRS 2022, 22661 (Vorlagebeschluss)
LAG Hamm, Zeiten einer Quarantäne sind nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen, BB 2022, 953 (m. Anm. Söller)
Isenhardt, Quarantäne und Urlaub, ArbRAktuell 2022, 281
LAG Köln, Quarantäne und Urlaub, BB 2022, 1338 (m. Anm. Reuther)
Hein/Tophof, Folgen einer Quarantäneanordnung während bewilligten Urlaubs, NZA 2021, 601