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Landtagswahlen: ZDF muss Ergebnisse kleinerer Parteien nicht nennen

VG Mainz
Das ZDF muss in sei­nen Wahl­sen­dun­gen über die Land­tags­wah­len in Bay­ern und Hes­sen am 8. und 9. Ok­to­ber nicht die Wahl­er­geb­nis­se der Par­tei­en dar­stel­len, deren vor­aus­sicht­li­ches Wahl­er­geb­nis unter 3% liegt. Das VG Mainz lehn­te einen ent­spre­chen­den Eil­an­trag der Tier­schutz­par­tei ab.

Das ZDF weist - wie viele andere Medien auch - in seiner linearen Nachwahl-Berichterstattung nur die Parteien individuell aus, die ein (voraussichtliches) Wahlergebnis von mindestens 3% erzielen. Die Tierschutzpartei wollte durchsetzen, dass diese Schwelle auf 1% abgesenkt wird. Sie berief sich auf das Recht der Parteien auf Chancengleichheit.

Ohne Erfolg: Die Nachwahl-Berichterstattung des ZDF werde jedenfalls von einem plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept getragen, das dem Chancengleichheitsgrundsatz auch der Tierschutzpartei Rechnung trage, so das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz, Beschluss vom 04.10.2023 - 4 L 532/23).

Eine zuverlässige Berichterstattung sei erst ab einem zu erwartenden Wahlergebnis von 3% möglich. Die bei einer Wahl angetretenen Parteien würden jedoch dadurch angemessen dargestellt, dass das vom jeweiligen Landeswahlleiter übermittelte amtliche Endergebnis im Internet – dem Nachrichtenportal ZDFheute – veröffentlicht werde (Beschl. v. 04.10.2023 - 4 L 532/23).

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

OVG Berlin-Brandenburg: Chancengleichheit, Berufung, Berichterstattung..., BeckRS 2023, 11573

VG Köln: Kein Anspruch einer kleinen Partei auf Teilnahme am ARD-Wahlcheck 05, ZUM-RD 2006, 102

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