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Bundestagsgremium fordert strengere Regeln für frühere Geheimdienstmitarbeiter

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Das für die Kon­trol­le der Ge­heim­diens­te zu­stän­di­ge Gre­mi­um des Bun­des­ta­ges dringt auf stren­ge­re Re­geln für ehe­ma­li­ge Top-Be­am­te aus si­cher­heits­re­le­van­ten Be­rei­chen. Es sei pro­ble­ma­tisch, dass Be­am­te mit ver­tief­ten si­cher­heits­re­le­van­ten be­zie­hungs­wei­se nach­rich­ten­dienst­li­chen Kennt­nis­sen un­ge­prüft pri­vat­wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten auf­neh­men, die im Zu­sam­men­hang mit ihrer vor­he­ri­gen dienst­li­chen Ver­wen­dung ste­hen.

Problematik auch bei ehemaligen Bundeswehr- oder Polizeiangehörigen

Auch Tätigkeiten ehemaliger Bundeswehr- oder Polizeiangehöriger für private oder staatliche Unternehmen in fremden Staaten seien besorgniserregend. "Es besteht die Gefahr, dass dienstlich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse autoritären Regimen oder kriminellen Organisationen zur Verfügung gestellt werden", warnen die Abgeordneten, die dem geheim tagenden Gremium angehören. "Das ist auch vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage in Europa durch den russischen Angriffskrieg, kurz Zeitenwende, inakzeptabel", gab das Parlamentarische Kontrollgremium zu bedenken.

Geltende Rechtslage aus Sicht des Kontrollgremiums unzureichend

Für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand mit "vertieften sicherheitsrelevanten Kenntnissen" schlägt das Gremium vor, dass der Dienstherr die Möglichkeit erhält, bestimmte Tätigkeiten zu untersagen, und zwar auch dann, wenn er auf einem anderen Weg als durch eine Anzeige der Beamtin oder des Beamten davon erfährt, die Tätigkeit aber evident dienstliche Interessen beeinträchtigt. "Das Gremium erachtet – im Gegensatz zur Bundesregierung – die geltende Rechtslage als nicht ausreichend", heißt es in der Unterrichtung weiter.

Verschwiegenheitspflicht durch Tätigkeit typischerweise verletzt

Deutsche Sicherheitsinteressen müssten besser geschützt werden, mahnte der FDP-Innenpolitiker Konstantin Kuhle. Beschäftigte im öffentlichen Dienst hätten zwar nach dem Ende ihrer Dienstzeit die Möglichkeit, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen und würden dabei auch von der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit geschützt, sagte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende. Er betonte: "Die Verschwiegenheitspflicht aus der Tätigkeit im Staatsdienst gilt jedoch weiter, sodass keine vertraulichen Informationen weiter gegeben werden dürfen." Das Kontrollgremium ist der Auffassung, dass eine Erwerbstätigkeit, die nach dem Beamtengesetz dienstliche Interessen beeinträchtigt, typischerweise auch die darin festgeschriebene Verschwiegenheitspflicht gemäß § 67 BBG verletzt.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

  • Tölle, Der zweite Hinweisgeberschutzgesetzentwurf und das Beamtenrecht, ZRP 2022, 156
  • Andoor, Auskunftssperre für Bedienstete von Sicherheitsbehörden, ZRP 2021, 23

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