Professorin Dr. Anne Paschke
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2026, 455 Am 28.5.2026 konstituierte sich an der Universität Hamburg die Arbeitsgruppe der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) „Künstliche Intelligenz und Prüfungen“. Unter der Leitung von Prof. Dr. Gabi Reinmann (Hamburger Zentrum für universitäres Lehren und Lernen - HUL) soll durch insgesamt 11 Expertinnen und Experten innerhalb eines Jahres eine Handreichung zum Thema „Künstliche Intelligenz und Prüfungen an deutschen Hochschulen“ erstellt werden, „die Hochschulleitungen als Orientierung in strategischen Fragestellungen dienen soll.“ Im „Spannungsfeld zwischen KI-generierten Inhalten in Prüfungsleistungen, neuen Prüfungsformaten, rechtlichen Rahmenbedingungen und der Sicherung des Kompetenzerwerbs im wissenschaftlichen Arbeiten“ sieht die HRK einen besonders großen Handlungs- und Orientierungsbedarf seitens der Hochschulen. Die Arbeitsgruppe deckt insbesondere die Disziplinen Recht, Informatik und Didaktik ab. Ergänzt wird dies durch Expertise zu E-Learning oder Bildungstransfer. Von juristischer Seite wurden Prof. Dr. Sarah Rachut (TU Braunschweig) und Prof. Dr. Dirk Heckmann (TU München) in die Kommission berufen.
Damit ist die Hoffnung verbunden, dass im Mai 2027, viereinhalb (!) Jahre nach der breitflächigen Bereitstellung von Angeboten generativer KI wie ChatGPT (später dann Gemini, Claude und andere mehr), eine hinreichende Rechtssicherheit auch an den Hochschulen herrscht, ob und wie Künstliche Intelligenz in Prüfungen eingesetzt werden kann und unter welchen Bedingungen ein etwaiges Fehlverhalten sanktioniert werden darf. Diese Rechtssicherheit besteht derzeit nicht.
Im Gegenteil: Erste Gerichtsentscheidungen in diesem Kontext, wie jene des VG München (MMR 2024, 521 und VG München MMR 2024, 902) oder des VG Kassel (Urt. v. 25.2.2026 - 7 K 2515/25 und VG Kassel Urt. v. 25.2.2026 - 7 K 2134/24.KS) erwecken den trügerischen Eindruck, der KI-Einsatz in Hochschulprüfungen sei verboten, solange er nicht ausdrücklich - durch die jeweilige Hochschule oder die Prüfenden - erlaubt sei. Nachdem nicht wenige Lehrende die Erbringung von Prüfungsleistungen mit Unterstützung von KI-Anwendungen per se kritisch sehen, werden diese und die Prüfungsämter sich unter „Berufung auf die Rechtsprechung“ bequem zurücklehnen: Man müsse eigentlich gar nichts unternehmen, die Drohung des Nichtbestehens einer Prüfung bei KI-Einsatz muss nicht einmal ausgesprochen werden, sie steht einfach im Raum. Natürlich wisse man um die Bedeutung von KI in zukünftigen (sic!) beruflichen Kontexten.Aber, gemach: Das muss erst einmal in Ruhe erörtert werden. Bis dahin bleibt alles beim Alten. Schnelle Anpassungen an veränderte Verhältnisse sind nicht unbedingt eine Stärke der Verwaltung und im Lehrbetrieb.
Warum dann die Ungeduld? Einfach deshalb, weil die Einschätzung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichte falsch ist, wie die wohl herrschende Lehre in mehreren (Urteils-)Anmerkungen zutreffend konstatiert (Brägelmann RDi 2024, 188; Rachut NJW 2024, 1057; vgl. auch Heckmann/Rachut ODW 2024, 85; Birnbaum NVwZ 2024, 607; Brägelmann KIR 2026, 84). So ist etwa der Einsatz von KI-Detektoren zum Aufspüren KI-generierter Inhalte untauglich und unzulässig. Und auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises lassen sich auf solche Fälle nicht übertragen, weil sich die Texterzeugung mittels generativer KI nicht mit dem konventionellen Abschreiben bei Hausarbeiten vergleichen lässt.
Vor allem aber stimmt bereits die Grundannahme des VG Kassel nicht, wonach der Einsatz generativer KI in Hochschulprüfungen verboten ist, solange er nicht ausdrücklich erlaubt ist. Ein solches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsrechtlich nicht haltbar (so Heckmann in Anm. 2 zu VG Kassel jurisPR-ITR 9/2026). Es widerspricht bereits dem rechtsstaatlichen Grundsatz hinreichender Bestimmtheit: Was meint überhaupt KI-Einsatz bei einem solchen pauschalen Verbot? Selbst die Nutzung von Suchmaschinen stellt mittlerweile einen KI-Einsatz dar und Unterstützungsleistungen (Teamwork) waren auch bei bisherigen (juristischen) Hausarbeiten (bei denen hunderte Studierende den gleichen Fall ohne Aufsicht bearbeiten) mindestens geduldet, wenn nicht sogar erwünscht. Regelt man das Ob und Wie eines KI-Einsatzes für Hochschulprüfungen (für Recherchen? Brainstorming? Kritisches „Gegenlesen“ von Texten? Stilistische Verbesserungen? Erstellung von Textentwürfen, die anschließend weiterbearbeitet werden? etc) nicht genauer, ist auch die Chancengleichheit - Verfassungsgebot und elementarer Prüfungsgrundsatz - gefährdet: So werden nämlich innerhalb einer Prüfungskohorte unterschiedliche Prüfungsbedingungen schon deshalb provoziert, weil jeder die Grenzen zulässigen KI-Einsatzes mangels verbindlicher Vorgaben unterschiedlich interpretieren und für sich einhalten wird. Vor allem aber fordert der Parlamentsvorbehalt im Sinne der Wesentlichkeitsrechtsprechung des BVerfG, dass wesentliche Entscheidungen bzw. Weichenstellungen im grundrechtssensiblen Bereich durch den Gesetzgeber (und nicht durch einzelne Prüfer oder Prüfungsämter) vorzunehmen sind.
Vorliegend ist neben Art. 3 Abs. 1 GG vor allem Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, wie auch die durch das VG Kassel bestätigte Exmatrikulation zeigt. Wenn aber kein KI-Verbot mit Erlaubnisvorbehalt besteht, ist der Einsatz von (generativer) KI im Hochschulkontext grundrechtlich geschützt. Solange jedenfalls, wie eine eigenständige Prüfungsleistung erbracht wird. Was eine eigenständige Prüfungsleistung ist, muss im Zeitalter der Co-Kreation von KI-Systemen und Menschen neu justiert werden. Dass eine solche nicht vorliegt, wenn Studierende die Prüfungsaufgabe zum Prompt machen und das Ergebnis (weitgehend) eins zu eins als „eigene“ Prüfungsleistung einreichen, versteht sich von selbst.
Generative KI fungiert aber keineswegs nur als „Ghostwriter“, sondern ist zugleich Assistenzsystem, Coach, Recherche-Tool, Datenbank und Sparrings-Partner. Dass etwa das VG Kassel auch hier Rechtsunsicherheit schafft, sieht man am zweiten Leitsatz des Urteils: „Der Einsatz generativer KI in einer Hausarbeit über die bloße Rechtschreibkontrolle hinaus stellt eine nicht mehr eigenständige Anfertigung dar.“ Damit legt das Gericht einen „Eigenständigkeitsbegriff“ zugrunde, der nicht nur nicht zeitgemäß ist, sondern der Eigenständigkeit im prüfungsrechtlichen Sinne überhaupt nicht gerecht wird. Überhaupt hat man den Eindruck, dass die Rechtsprechung nur vom (unerwünschten) Ergebnis her denkt, demgegenüber aber das Prozesshafte im co-kreativen Erkenntnisprozess übersieht.
Dass insoweit Prüfungsformate und konkrete Aufgabenstellungen modifiziert werden müssen, ist logische Konsequenz einer veränderten digitalen Realität, im Berufsleben und eben vorangeschaltet im Studium. Pointiert formuliert: Sollte es tatsächlich gelingen, eine „Musterlösung“ durch ein oder zwei Prompts zu generieren, müssen sich die Prüfenden fragen, ob ihre Aufgabe richtig gestellt ist. KI-Kompetenz ist nicht nur auf Seiten der Studierenden, sondern auch auf Seiten der Prüfenden erforderlich.
Ganz nebenbei: Die „Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis“, auf die sich insbesondere das VG München und das VG Kassel berufen, taugen nicht als „Rechtsgrundlage“. Dass solche im KI-Kontext (noch) nicht existieren, zeigt gerade der Reformprozess der HRK, der am 28.5.2026 angestoßen wurde.
Es ist in der Tat überfällig, dass sich Expertinnen und Experten um die Gestaltung und Ausdifferenzierung bemühen. Das wiederum muss dann aber Vorlage für normative Anpassungen in den Hochschulgesetzen und - fachspezifisch - in den jeweiligen Prüfungsordnungen sein. Wie so etwas detailliert aussehen kann, lässt sich in einem Rechtsgutachten nachlesen, das im Auftrag des Bundesbildungsministeriums erstellt und im Mai 2026 veröffentlicht wurde (Heckmann/Paschke/Rachut, Künstliche Intelligenz in der beruflichen Bildung, abrufbar unter: https://doi.org/10.24355/dbbs.084-202604280915-0).
Die Lösungen liegen damit weitgehend schon vor. Man muss sie nur umsetzen und mit Leben füllen.
Braunschweig, im Juni 2026
Professorin Dr. Anne Paschke ist Professorin für Öffentliches Recht, Technikrecht und Recht der Digitalisierung sowie Direktorin des Instituts für Rechtswissenschaften, Leiterin der Forschungsstelle Mobilitätsrecht und Leiterin des Digital Innovation and Transformation Law Hubs (DigITL Hub) an der TU Braunschweig und Mitherausgeberin der MMR.