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Das neue Produkthaftungsrecht: Zwischen effektivem Verbraucherschutz und unternehmerischer Freiheit

Thomas Hoeren / Stefan Pinelli

MMR 2025, 767   Der Regierungsentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts stellt einen tiefgreifenden Einschnitt in das Gefüge der deliktischen und quasi-deliktischen Haftung dar. Mehr als drei Jahrzehnte lang war das Produkthaftungsgesetz in Deutschland durch eine bemerkenswerte Stabilität geprägt. Es setzte die europäische RL 85/374/EWG um, deren Ursprung in einer industriellen Welt lag, in der Produkte überwiegend dinglich, mechanisch und greifbar waren. Heute jedoch bestimmen insbesondere Software, digitale Dienste, Künstliche Intelligenz und vernetzte Systeme den Alltag von Wirtschaft und Gesellschaft. Dass das bisherige kodifizierte Haftungsrecht hier mitunter an seine Grenzen stößt, liegt auf der Hand. Der neue Entwurf versucht, diese Lücke zu schließen und das Produkthaftungsrecht fit für das digitale Zeitalter zu machen. Ob dies gelingen kann, bedarf einer genaueren Betrachtung.

Im Zentrum der Reform steht die Ausweitung des Produktbegriffs. Während nach bisheriger Lesart nur körperliche Sachen erfasst waren, bezieht der Entwurf nunmehr ausdrücklich auch Software und digitale Produkte in den Anwendungsbereich ein. Damit werden nicht nur Softwareprogramme, sondern auch deren Änderungen bzw. Anpassungen in Gestalt von Updates und Upgrades im Produkthaftungsgesetz haftungsrechtlich relevant. Besonders interessant ist, dass auch künstlich intelligente Systeme einbezogen werden, die auf selbstlernenden Verfahren beruhen. Hier stellt sich allerdings die Frage, wie man in dogmatischer Hinsicht einen Fehler definieren soll. Während ein fehlerhaftes mechanisches Produkt eher identifizierbar erscheint, verschwimmen bei einem lernenden System die Grenzen zwischen bestimmungsgemäßem Verhalten und fehlerhafter Funktion. Im Entwurf entscheidet man sich dafür, diesen Widerspruch nicht aufzulösen, sondern durch einen offenen Produktbegriff aufzufangen. Dies dürfte in der Praxis erhebliche Unsicherheiten auslösen und die Rechtsprechung vor neue Bewertungsmaßstäbe stellen.

Von großer Bedeutung sind auch die geplanten Änderungen im Bereich der Beweislast („Schaden und Kausalzusammenhang“). Danach müssen Unternehmen auf Anordnung eines vom Geschädigten angerufenen Gerichts Beweismittel offenlegen, wobei Geschäftsgeheimnisse effektiv geschützt werden sollen. Der Entwurf erleichtert also nun den Nachweis durch Beweislastumkehr in bestimmten Konstellationen und durch die Einführung von Offenlegungspflichten. Rechtspolitisch ist dies ein einschneidender Schritt, denn er bricht mit der Zurückhaltung, die das deutsche Zivilprozessrecht traditionell gegenüber solchen prozessualen Offenlegungspflichten zeigt - für Geschädigte vorteilhaft und für Unternehmen nicht nur mit einer erhöhten Prozesslast, sondern auch mit neuen bzw. weiteren Anforderungen an die interne Dokumentation verbunden.

Eng verknüpft damit ist die Haftung für Updates. Produkte sind längst keine statischen Gegenstände mehr, die mit dem Erwerb in einem fixierten Zustand verbleiben. Vielmehr hängen Funktionalität und Sicherheit oftmals davon ab, ob und wie der Hersteller über den Lebenszyklus hinweg Updates bereitstellt. Unterlässt er dies oder liefert er ein fehlerhaftes Update, so soll künftig eine Haftung möglich sein. Damit würde erstmals ausdrücklich anerkannt, dass die Verantwortung des Herstellers über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens hinausreicht. Für Unternehmen bedeutete dies eine erhebliche Verlängerung ihres Risikofensters.

Auch der Kreis der Haftungsadressaten wird im Entwurf deutlich erweitert. Neben den Herstellern selbst werden Importeure, Quasi-Hersteller und ggf. auch Betreiber von Plattformen in die Verantwortung genommen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die zunehmend globalisierte Lieferkette, in der Produkte häufig aus Drittstaaten in die EU gelangen. Es soll vermieden werden, dass sich Hersteller der Haftung entziehen können, indem sie formale Hürden ausnutzen oder sich in schwer greifbare Strukturen zurückziehen. Für die Praxis bedeutet dies eine Angleichung der Haftung an die ökonomische Realität. Allerdings wird dies nicht ohne Kollateralschäden bleiben. Gerade kleine Importeure und Start-ups, die digitale Produkte auf den Markt bringen, sehen sich potenziell unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt. Ob sie diese Belastung tragen können, wird sich zeigen müssen.

Der Schadensbegriff erfährt im Entwurf ebenfalls eine Erweiterung. Künftig sollen nicht nur klassische Sach- und Körperschäden erfasst werden, sondern ausdrücklich auch immaterielle Schäden, etwa bei Datenschutzverletzungen oder Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen. Diese Entwicklung vermag auf den ersten Blick aus Sicht des Gesetzgebers rechtspolitisch naheliegend zu sein, weil viele digitale Produkte regelmäßig mit Datenverarbeitung verbunden und Schäden häufig immaterieller Natur sind. Die Verknüpfung mit datenschutzrechtlichen Vorschriften liegt aus legislativer Sicht nahe. Gleichwohl wirft die Erweiterung erhebliche Abgrenzungsprobleme auf. Welche Intensität müsste eine immaterielle Beeinträchtigung erreichen, um ersatzfähig zu sein? Wie ließe sich der Schaden beziffern? Hier ist eine erhebliche Unsicherheit absehbar, die erst durch die Rechtsprechung geklärt werden muss.

In der Gesamtschau lässt sich feststellen, dass der Entwurf vor allem die Verbraucherrechte substanziell stärkt. Beweiserleichterungen, Offenlegungspflichten und ein erweiterter Schadensbegriff erhöhen die Chancen, dass Ansprüche nicht nur theoretisch bestehen. Für Unternehmen hingegen bedeutet dies eine deutliche Zunahme an Risiken und Pflichten. Dokumentationssysteme müssten ausgebaut, Compliance-Strukturen uU (weiter) angepasst und Haftungsrisiken neu kalkuliert werden. Für Unternehmen kann dies mitunter eine existenzielle Belastung darstellen. Der Gesetzgeber steht damit vor der klassischen Herausforderung, die angemessene Balance zwischen einerseits dem Verbraucherschutz und andererseits der Ermöglichung von in Zeiten der digitalen Transformation dringend gebotener Innovation und unternehmerischer Tätigkeit herzustellen.

Von besonderer Bedeutung ist der europäische Kontext. Der Entwurf ist nicht als nationaler Sonderweg gedacht, sondern steht im Einklang mit den Reformplänen der EU zur Neufassung der Produkthaftungsrichtlinie. Damit würde ein hohes Maß an Harmonisierung erreicht. Gerade im Binnenmarkt ist dies von Vorteil, da Unternehmen nicht mit divergierenden nationalen Haftungsregimen konfrontiert werden sollen. Allerdings bedeutet dies auch, dass der deutsche Gesetzgeber nur begrenzten Gestaltungsspielraum hat. Die wesentlichen Weichenstellungen erfolgen auf europäischer Ebene. Gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die spezifischen Akzente, die der deutsche Entwurf setzt, etwa bei der Ausgestaltung der Beweislast oder der Reichweite der Offenlegungspflichten.

Rechtspolitisch ist der Entwurf von hoher Brisanz. Er rüttelt an Grundfesten des Haftungsrechts und führt neue dogmatische Fragen ein. So wird die Diskussion darüber, wie man den Fehlerbegriff bei selbstlernenden Systemen bestimmt, die Rechtswissenschaft über Jahre beschäftigen. Auch die Frage nach der Bemessung immaterieller Schäden wird neue Bewertungsmaßstäbe erfordern. Zudem eröffnet sich ein Spannungsfeld zwischen nationalem Zivilprozessrecht und europarechtlich geprägten Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes. All dies zeigt, dass die Reform nicht nur technische Anpassungen vornimmt, sondern einen echten Paradigmenwechsel einleiten könnte.

Für die Praxis bedeutet dies eine Phase der Unsicherheit. Hersteller, Importeure und Softwareanbieter müssen sich auf neue Haftungsrisiken einstellen, ohne dass die Rechtsprechung bereits Leitlinien entwickelt hätte. Verbraucher und ihre Anwälte erhalten neue Möglichkeiten, die jedoch erst durch richterliche Auslegung konkretisiert werden. Für die Rechtswissenschaft eröffnet sich ein weites Feld an Forschungs- und Kommentierungsbedarf. Die Modernisierung des Produkthaftungsrechts ist somit nicht nur eine technische Reform, sondern ein Projekt von grundsätzlicher Tragweite.

Der Ausblick ist ambivalent. Einerseits erscheint eine legislative Anpassung in einer digitalisierten Welt schon länger zur Herstellung von Synchronität angezeigt, weil sie das Haftungsrecht kodifiziert an die Realität digitaler Produkte anpasst. Andererseits drohen Überlastungen der Unternehmen und neue Unsicherheiten, die nachhaltig innovationshemmend wirken können. Ob der Gesetzgeber die Balance findet zwischen effektivem Verbraucherschutz und unternehmerischer Freiheit, wird sich erst in der Anwendung zeigen. Klar ist jedoch schon jetzt: Das Produkthaftungsrecht tritt in eine neue Phase ein, die geprägt ist von Dynamik, Offenheit und rechtspolitischem Diskussionsbedarf. Für die juristische Fachwelt bietet sich damit die Chance, die Entwicklung kritisch zu begleiten und durch wissenschaftliche Analyse und praktische Rückmeldungen mitzugestalten.

 

Münster/Wolfsburg, im Oktober 2025

Professor Dr. Thomas Hoeren ist Direktor der zivilrechtlichen Abteilung des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Mitherausgeber der MMR.

 

 

 

Stefan Pinelli ist Rechtsanwalt in Wolfsburg.

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