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Interview mit Stefan von Raumer

Stefan von Raumer

»Menschenrechte sind ein tägliches Instrument des Anwalts« – Stefan von Raumer im Gespräch

Stefan von Raumer, Rechtsanwalt in Berlin und Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV), vertritt seit vielen Jahren seine Mandantschaft vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Im Interview mit der JA spricht er über die Faszination seines Berufs, die aktuellen Herausforderungen auf europäischer Ebene und darüber, warum die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) für alle Juristinnen und Juristen relevant ist. Ein Einblick in die Praxis eines Menschenrechtsanwalts.

JA-Redaktion: Herr von Raumer, Sie sind seit vielen Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte tätig. Wie kam es zu Ihrer Spezialisierung auf das Verfassungsrecht und die Menschenrechte?

Stefan von Raumer: Bereits während meines Referendariats und anschließend als junger Anwalt war ich schwerpunktmäßig mit den offenen Vermögensfragen in Deutschland befasst, insbesondere mit Rückgabe- und Entschädigungsansprüchen. Da es in diesen Verfahren keine Berufungsmöglichkeit gab, blieb nach der ersten Instanz nur die selten zugelassene Revision zum Bundesverwaltungsgericht und dann die Verfassungsbeschwerde. So kam ich früh mit verfassungsrechtlichen Fragen in Berührung. 1997 nutzte ich dann erstmals die Möglichkeit, nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde eine Menschenrechtsbeschwerde einzureichen – damals noch nicht direkt beim EGMR, da dies erst Ende 1998 möglich wurde. Seitdem habe ich viele Verfassungsbeschwerden beim BVerfG und Individualbeschwerden beim EGMR zu allen Rechtsbereichen eingereicht. Es ist faszinierend: Man verliert einen Fall in Deutschland, glaubt, es geht nichts mehr – und kann ihn dann vor dem EGMR doch noch drehen.

Was reizt Sie an Ihrer Tätigkeit besonders?

Die Arbeit erfordert Kreativität – und den Mut, juristisches Neuland zu betreten. Vor dem Bundesverfassungsgericht gibt es zwei Annahmegründe einer Verfassungsbeschwerde: die Durchsetzungsannahme, wenn der Mandant keine andere Möglichkeit hat, seine Rechte durchzusetzen, und die Grundsatzannahme, bei der sich eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage stellt, die noch unbeantwortet ist.

Auch der EGMR nimmt bevorzugt Verfahren an, die grundsätzliche Fragestellungen aufwerfen. Ich arbeite gerne an solchen Themen – kürzlich etwa an der Frage, ob es ein postmortales Persönlichkeitsrecht gibt und welche Reichweite es haben könnte. Es motiviert mich, Antworten auf Fragen zu finden, die bislang nicht gestellt oder noch nicht beantwortet wurden.

Welche Fälle haben Sie dabei besonders bewegt?

Aktuell beschäftigen mich Beschwerden gegen Litauen wegen der Abschiebung von Belarussen und Russen aus dem litauischen Staatsgebiet: Nach Kriegsbeginn fanden sie in Litauen Zuflucht und Arbeit. Wegen der angespannten politischen Lage mussten alle Belarussen und Russen im Land Fragebögen zu ihrer Haltung zum Krieg ausfüllen – meine Mandanten machten dabei klar, dass sie das aktuelle russische Regime und den Krieg ablehnen. Trotzdem wurden sie, wie inzwischen über 1.000 weitere Russen und Belarussen, unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit ausgewiesen – ohne eine individuelle Abwägung ihrer Rechte und ohne substanzielle Darlegung konkreter Gefährdungen der staatlichen Sicherheit. Ich halte die Entscheidungen in den von mir vertretenen Verfahren für unvereinbar mit der EMRK. Natürlich sind die Sicherheitsinteressen der Anrainerstaaten Russlands von großem Gewicht, und Abschiebungen müssen bei konkreten Gefährdungen der nationalen Sicherheit zulässig sein, etwa wenn Spionagegefahr besteht. Oft, jedenfalls aber in den Fällen, in denen ich Beschwerde eingelegt habe, fehlt es aber an der notwendigen Differenzierung im Einzelfall.

Was sind die aktuell größten Herausforderungen auf europäischer Ebene?

Der Ukrainekrieg stellt die Menschenrechtsarbeit vor große Herausforderungen. Das gilt in vielerlei Hinsicht, etwa auch mit Blick auf das kürzlich vom Europäischen Gericht (EuG) bestätigte anwaltliche Rechtsberatungsverbot im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland. Die nach derzeitiger Rechtslage vorzunehmende Abgrenzung ist praktisch kaum rechtssicher zu handhaben: Was ist noch zulässige Prozessvorbereitung, was fällt bereits unter das Beratungsverbot? Solche Unklarheiten gefährden den Zugang zum Recht. Es wird abzuwarten sein, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich dazu äußern wird.

Der völkerrechtswidrige Krieg wirft aber auch andere gewichtige menschenrechtliche und völkerrechtliche Fragen auf – von der Reichweite von Verteidigungsrechten über die Aufnahme Gefährdeter und Fragen der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen bis hin zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Lieferungen von nichtreichweitenbegrenzten Waffensystemen.

Darüber hinaus stand und steht weltweit die Rechtsstaatlichkeit in vielen Ländern massiv unter Druck. Das gilt auch für europäische Länder wie etwa Polen und Ungarn. Am Beispiel Polens haben wir gesehen, wie schnell ein vermeintlich stabiler Rechtsstaat die Unabhängigkeit der Justiz verlieren kann. Durch die politische Steuerung der sog. Disziplinarkammer konnten unliebsame Richter als Sanktion für eine Gerichtsentscheidung einfach entlassen werden. Spricht man mit polnischen Kollegen, rechnen sie damit, dass die vollständige Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in Polen länger dauern wird als die Justizkrise selbst.

Gibt es auch in Deutschland Bereiche, in denen Nachbesserungsbedarf besteht?

In Deutschland befinden wir uns im internationalen Vergleich grundsätzlich in einer privilegierten Lage: Wir haben ein sehr gut funktionierendes, unabhängiges Justizsystem. Doch seine Stärke beruht auch auf dem politischen Konsens in den Regierungsparteien zur Rechtsstaatlichkeit. Sollte dieser wegfallen, ist das System strukturell instabil und angreifbar. Deshalb hat der DAV intensiv das Projekt unterstützt, die Resilienz und Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch eine Grundgesetzänderung auch für die Zukunft abzusichern.

Die Grundrechte gehören zwar zum Pflichtstoff des Ersten und Zweiten Staatsexamens, vertiefte Kenntnisse über die EMRK sind hingegen meist nur bei entsprechendem Interesse oder Schwerpunkt vorhanden. Kommen die Menschenrechte in der juristischen Ausbildung zu kurz?

In meiner eigenen Ausbildung war das definitiv der Fall, und ich würde mich freuen, wenn das heute besser wäre. Obwohl die EMRK in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes hat – also auf gleicher Stufe mit dem BGB oder dem StGB steht – fehlt es jedenfalls bis heute vielen Juristen an der Selbstverständlichkeit im Umgang damit. Dabei müssten die Menschenrechte ein tägliches Instrument des Anwalts, aber auch der Richterschaft sein.

Wie meinen Sie das?

Da die EMRK im Rang eines Bundesgesetzes gilt und alle deutschen Behörden und Gerichte bindet, liefert sie mit der weitgefächerten Rechtsprechung des EGMR wertvolle Argumentationshilfen für die anwaltliche Arbeit bereits im Instanzenweg. Aber auch Verfassungsrecht ist heute eine Materie, in der die EMRK maßgeblich ist und implementiert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat längst geurteilt, dass das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich im Lichte der EMRK auszulegen ist, und damit auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR.

Besonders wichtig für die anwaltliche Arbeit beim EGMR aber auch schon im Instanzenweg ist das Subsidiaritätsprinzip, eines der wichtigsten Zulässigkeitskriterien einer Individualbeschwerde beim EGMR. Wer den Rechtsweg nicht ausschöpft, etwa indem er keine Verfassungsbeschwerde erhebt, obwohl sie zulässig wäre, riskiert die Unzulässigkeit der Menschenrechtsbeschwerde. Gleiches gilt, wenn ein tragendes Argument der EMRK im Instanzenzug und vor dem Bundesverfassungsgericht nicht zumindest der Sache nach vorgebracht wurde. Anwälte können ihren Mandanten also schon frühzeitig die Chance auf eine erfolgreiche Menschenrechtsbeschwerde verbauen, weil sie die Konvention nicht im Blick hatten. Daher lautet meine Empfehlung an alle Studenten: Befasst Euch mit der EMRK und mit der Rechtsprechung des EGMR – beides kann entscheidend sein. Entsprechendes gilt aber auch für das Verfassungsrecht, denn auch beim BVerfG gilt das Subsidiaritätsprinzip. Wer also nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe des Instanzenwegs ausschöpft oder nicht zumindest der Sache nach bereits bei den Fachgerichten die verfassungsrechtliche Rüge erhebt, die später in der Verfassungsbeschwerde vorgetragen werden soll, verspielt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Was raten Sie Studierenden, die sich auf Menschenrechte spezialisieren möchten?

Menschenrechte sind kein isoliertes Rechtsgebiet, sondern betreffen nahezu alle juristischen Felder_– von Familienrecht über Ausländerrecht bis hin zu Wirtschaftsstrafrecht und Eigentumsrecht. Wer sich spezialisieren möchte, sollte deshalb einerseits bereit sein, sich mit der Vielzahl menschenrechtlicher Rechtsquellen wie etwa der EMRK und der dazu existierenden breiten Rechtsprechung etwa des EGMR zu befassen, er sollte dabei aber auch offen für eine breite juristische Arbeit in allen Gebieten des materiellen Rechts sein. Dann können es einem in der späteren anwaltlichen Praxis auch die höheren Anwaltsgebühren oder Honorare etwa in einem eigentumsrechtlichen Fall ermöglichen, das verfassungsrechtlich oder im Lichte der EMRK interessante aber oft kaum kostendeckend zu betreibende ausländerrechtliche Mandat anzunehmen. 

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