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Errata

Richtigstellung Klausur Lettl JA 12/2023:

In die in Heft 12/2023 auf den Seiten 976–981 veröffentlichte Klausur »Immer Ärger mit dem Pkw« von Professor Dr. Tobias Lettl hat sich eine Unklarheit eingeschlichen.

Auf S. 978 heißt es unter IV.1.:

»Zur Einrede der Unverhältnismäßigkeit iSd § 439 IV 1 BGB ist der Verkäufer nicht berechtigt, wenn die von ihm – hier: von A hilfsweise – angebotene Nachbesserung den Mangel nicht vollständig beseitigt. Denn § 439 I Alt. 1 BGB setzt eine vollständige und endgültige Mangelbeseitigung voraus (BGHZ 231, 149 Rn. 36 = NJW 2022, 463; BGHZ 232, 94 Rn. 59 = NJW 2022, 1238).«

Diese Prüfung berücksichtigt nicht die aktuelle Rechtslage, die der Klausur zugrunde zu legen war. Nach der neuen Gesetzeslage vom 1.1.2022 kann der Verkäufer dem Nachlieferungsverlangen des Käufers die Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit auch beim Verbrauchsgüterkauf entgegenhalten. Dies ergibt sich aus der Streichung des § 475 IV BGB aF (s. BeckOK BGB/Faust, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 68. Ed. 1.11.2023, § 439 Rn. 78 mit Verweis auf § 13 III Warenkauf-RL; Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 Rn. 46; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 18. Aufl. 2023, § 4 Rn. 22).

Legt man die aktuelle Rechtslage zugrunde und prüft die Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit, dürfte eine solche nicht vorliegen. Der BGH nimmt eine solche an, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen, wobei der Kaufpreis nicht in die Abwägung einfließt (BGH NJW 2015, 468 Rn. 39ff.). Da nicht davon auszugehen ist, dass die Kosten der Lieferung des Modells Z2 150% des Werts des Modells Z in mangelfreiem Zustand ausmachen, ist dem Verkäufer die Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit verwehrt. Sofern der Listenpreis des neuen Modells jedoch den Listenpreis des alten Modells um ein Viertel übersteigt, ist – bei einer interessengerechten Vertragsauslegung – von einer angemessenen Zuzahlung des Käufers (hier C) auszugehen (BGH NJW 2022, 1238 Rn. 64; vgl. auch Brox/Walker SchuldR BT, 47. Aufl. 2023, § 4 Rn. 44 ff.).

Richtigstellung Klausur Werbeck JA 5/2022:

In die in Heft 5/2022 auf den Seiten 405-415 veröffentlichte Klausur „Das Gold von Dinklage“ von Dr. Lennart M. Werbeck haben sich mehrere kleine Fehler bzw. Unklarheiten eingeschlichen.

Auf der S. 411 heißt es unter 1.:

„Gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14.5.2020, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft gem. § 567 I Nr. 1 iVm §§ 114, 127 II 2 Hs. 1 iVm § 78 I 1 ZPO.“

Hier ist aus der Paragraphenkette am Ende des Zitats § 78 I 1 ZPO zu streichen. Die Erwähnung des § 78 I 1 ZPO deutet auf einen bestehenden Anwaltszwang hin. Eine sofortige Beschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe muss gem. §§ 569 III Nr. 2, 78 III ZPO jedoch nicht notwendigerweise durch einen Anwalt eingelegt werden.

Weiter auf der S. 411 steht:

„Im Übrigen wurden die Form- und Fristerfordernisse nach § 569 I 1, II, III Nr. 2 ZPO gewahrt. Danach kann die Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, oder des Beschwerdegerichts erklärt werden, wenn sie die Prozesskostenhilfe betrifft.“

Richtig muss es heißen (Änderungen hervorgehoben):

„Im Übrigen wurden die Form- und Fristerfordernisse nach § 569 I 1, II, III Nr. 2 iVm § 127 II 3 ZPO gewahrt. Bei einem ablehnenden PKH-Beschluss kann der Antragsteller die Beschwerde sogar binnen einer Notfrist von einem Monat auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, oder des Beschwerdegerichts erklärt werden, wenn sie die Prozesskostenhilfe betrifft.“

Auf der S. 412 ganz oben steht:

Hinweis: Zwar handelt es sich bei § 571 I ZPO über die Begründung der Beschwerde nur um eine ,Soll-Vorschrift‘. Allerdings prüft das Beschwerdegericht nach § 572 II 1 ZPO von Amts wegen auch, ob die Formvorschriften eingehalten worden sind. Folglich kann eine unbegründete Beschwerde bereits zu ihrer Unzulässigkeit führen (S. 2).“

Klarstellend ist dem letzten Satz hinzuzufügen:

„Dies ist aber nur der Fall, wenn eine Begründung gänzlich fehlt. Nach § 571 I ZPO ,soll‘ die Beschwerde begründet werden. Daraus folgt zwar, dass die Beschwerde zu ihrer Zulässigkeit grundsätzlich keiner Begründung bedarf. Dennoch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass dem Beschwerdeführer zumindest abzuverlangen ist, nachvollziehbar darzulegen, welches konkrete Ziel er mit der sofortigen Beschwerde verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht. Ansonsten kann die Beschwerde bereits als unzulässig angesehen werden (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 45. Ed. 1.7.2022, § 571 Rn. 1 mwN aus der Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten worden.“


Richtigstellung Klausur Savelsberg/Preuß JA 1/2021:

In der in Heft 1/2021 auf den Seiten 18-26 veröffentlichten Klausur „Morgens halb zehn in Deutschland“ von Thomas Savelsberg und Melanie Preuß befindet sich auf der Seite 26 am Ende ein Fehler.

Dort heißt es
„… Die Ausschlussfrist wurde somit gewahrt.
II. Zwischenergebnis
Die zulässige Klage ist somit begründet.
D. Gesamtergebnis
Die Klage des O hat somit keinen Erfolg.“

Richtig muss es heißen:
„II. Zwischenergebnis
Die zulässige Klage ist somit nicht begründet.“

Richtigstellung Lernbeitrag Eicker JA 4/2018

In dem in Heft 4/2018 auf den Seiten 298–305 veröffentlichten Lernbeitrag „Die Revision des Nebenklägers – eine Anleitung für die Klausur“ von Herrn Dr. Steffen Eicker hat sich auf der S. 299 ein Fehler eingeschlichen.

Dort heißt es: „Mit der Revision kann der Nebenkläger also die erstinstanzlichen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte (§ 333 StPO) sowie die Berufungsurteile der Landgerichte (§ 335 StPO, sog. Sprungrevision) angreifen.“

Richtig müsste der Abschnitt lauten: „Mit der Revision kann der Nebenkläger also die erstinstanzlichen Urteile der Land- und Oberlandesgerichte sowie die Berufungsurteile der Landgerichte angreifen (§ 333 StPO). Auch ist die Revision gegen die Urteile des Amtsgerichts möglich (§ 335 StPO, sog. Sprungrevision).“

Wir danken unserem Leser Herrn Philipp Kiersch für den aufmerksamen Hinweis.

Richtigstellung Lernbeitrag Keller/von Schrenck JA 1/2016:

Der in Heft 1/2016 auf den Seiten 51–60 veröffentlichte Lernbeitrag „Prüfungsschwerpunkte im Erbscheinsverfahren“ von Herrn Dr. Christoph Keller und Herrn Dr. Albert von Schrenck befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mehr auf dem aktuellen Rechtsstand. Auswirkungen des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (v. 29.6.2015 [BGBl. I 1042]) auf Vorschriften des BGB sowie des FamFG waren in der Druckversion nicht berücksichtigt worden.

Die korrigierte Fassung des Beitrages kann hier in Form einer PDF-Datei heruntergeladen werden. Auch in den unter beck-online zugänglichen JA-Modulen ist inzwischen die korrigierte Fassung eingestellt.

Wir bitten um Entschuldigung dafür, dass dieser Fehler unbemerkt in den Druck gelangen konnte. Zugleich danken wir unseren Lesern für die aufmerksamen Hinweise.

Und hier geht es zur korrigierten Fassung des Beitrages als PDF-Datei.

Richtigstellung Klausur Kieß JA 5/2014:

Beim Abdruck der in Heft 5/2014 auf den Seiten 362–373 veröffentlichten Original-Examensklausur „Forderungspfändungen und Autoliebhaber“ von Herrn Dr. Peter Kieß haben sich in die Lösung leider zwei Fehler eingeschlichen:

1. Der Inhalt der Ziffer 5 des auf der S. 369 abgedruckten Entscheidungstenors ist in dieser Form nicht richtig und steht insbesondere im Widerspruch zu dem auf der S. 373 festgehaltenen Ergebnis, nach dem die Widerklage (zwar zulässig aber) unbegründet ist.

Richtigerweise müsste die Ziffer 5 des Entscheidungstenors entfallen. Die Ziffer 4 müsste stattdessen lauten: „Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.“

2. Zudem ist der erste Absatz unter Punkt D. auf der S. 373 unvollständig und somit unverständlich.

Richtigerweise müsste jener Absatz lauten: „Die Widerklage ist unbegründet, da der Widerkläger durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht Inhaber der Forderung wurde, da die Forderung in beiden Fällen nur zur Einziehung überwiesen worden ist (§ 835 I Alt. 1 ZPO). “

Die korrigierte Fassung des Beitrages kann hier in Form einer PDF-Datei heruntergeladen werden. Auch in den unter beck-online zugänglichen JA-Modulen ist inzwischen die korrigierte Fassung eingestellt.

Wir bitten um Entschuldigung, dass dieser Fehler unbemerkt in den Druck gelangen konnte. Zugleich danken wir unseren Lesern für ihre aufmerksamen Hinweise.

Und hier geht es zur korrigierten Fassung des Beitrages als PDF-Datei.


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