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Editorial JA 11/2022

Von Prof. Dr. Jens Kersten, München | Nov 18, 2022

Eine ökologische Verfassungsordnung und die Rechte der Natur

Angesichts des Artensterbens, der Klimakatastrophe und der Globalvermüllung müssen wir zu einem neuen ökologischen Verständnis unserer Verfassungsordnung finden. Ein zentraler Baustein für ein ökologisches Grundgesetz sind die Rechte der Natur. Ein objektiv-rechtlicher Schutz der Natur genügt nicht mehr, um unseren ökologischen Raubbau zu beenden. Wir dürfen nicht weiter an dem Ast sägen, auf dem wir sitzen. Doch wir werden nur aufhören, an diesem Ast zu sägen, wenn der Baum das Recht hat, uns daran zu hindern. Deshalb müssen wir die Natur als Rechtssubjekt anerkennen und ihr einklagbare Rechte verleihen – um der Natur selbst willen, aber auch um uns ökologisch vor uns selbst zu schützen. Wir können uns also nicht mehr hinter den alten Kampfbegriffen »Anthropozentrismus« vs. »Ökozentrismus« verschanzen, sondern wir sollten zu einem »konvivitalistischen« Verhältnis von Mensch und Natur finden.

Seit über fünfzig Jahren wird über die Anerkennung der Rechte der Natur diskutiert. 1972 hatte Christopher Stone in der Southern California Law Review die Frage »Should Trees Have Standing?« gestellt. Diese Diskussion hat vor allem durch die Anerkennung der Rechte der Natur in der Verfassung von Ecuador einen innovativen Impuls erhalten: Die Natur genießt als Rechtssubjekt alle Rechte, die in der Verfassung für sie vorgesehen sind (Art. 10 II iVm Art. 71 – 74 Verfassung Ecuador). So hat die Natur (Pacha Mama) in Ecuador das Recht auf einen umfassenden Respekt ihrer Existenz und auf die Erhaltung und Regeneration ihres Lebenskreislaufs, ihrer Struktur und Funktionen sowie ihrer evolutionären Prozesse. Alle Personen, Gemeinschaften, Völker und Nationen können sich in Ecuador an die öffentlichen Autoritäten wenden, um die Rechte der Natur durchzusetzen.


Angesichts der ökologischen Herausforderungen wird inzwischen vorgeschlagen, die Rechte der Natur analog zur Verfassung von Ecuador auch in das Grundgesetz aufzunehmen – konkret: sie im Anschluss an das Staatsziel »Umweltschutz« (Art. 20a GG) in neu zu schaffenden Regelungen der Art. 20b ff. GG einzuführen.

Doch es gibt noch einen anderen Weg, um die Rechte der Natur in der deutschen Verfassungsordnung zu verankern, der bereits im Grundgesetz angelegt ist: Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 III GG). Auf der Grundlage des Art. 19 III GG können sich juristische Personen – GmbHs, AGs und Stiftungen – auf Grundrechte berufen, insbesondere auf die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie. Was aber bei ökonomischen Personen und »totem« Kapital geht, das funktioniert auch bei ökologischen Personen und der lebendigen Natur. Deshalb liegt es nahe, dass wir das Grundgesetz ändern und neben juristischen auch ökologische Personen als Grundrechtsträgerinnen anerkennen. Der Gesetzgeber wäre dann verpflichtet, neben dem ökonomischen Gesellschaftsrecht (HGB, GmbHG, AktG) ein ökologisches Gesellschaftsrecht in einem längst überfälligen Umweltgesetzbuch (UGB) auszudifferenzieren. Er müsste also unterschiedliche Formen von ökologischen Personen anerkennen und ihre Vertretung regeln. So liegt es nahe, Tiere individuell als ökologische Personen anzuerkennen, die sich dann beispielsweise auf das Recht auf Bewegungsfreiheit, Unversehrtheit und Leben berufen können. Bei Pflanzen könnte der Gesetzgeber eine doppelte Regelungsstrategie verfolgen: Im Fall von charismatischen oder bedrohten Pflanzen ist wie bei Tieren eine Anerkennung als individuelle ökologische Person angezeigt. Demgegenüber wäre es im Fall von nicht-charismatischen Pflanzenarten möglich, diese als Teil eines Ökosystems zu schützen, also beispielsweise als Teil einer Landschaft oder eines Flusses, die ihrerseits als ökologische Personen anerkannt werden. Umweltmedien wie Luft, Klima oder Wasser lassen sich ebenfalls als juristische Personen anerkennen und ausgestalten. Auch mit Blick auf die Vertretung von ökologischen Personen stehen dem Gesetzgeber eine ganze Reihe von Regelungsoptionen zur Verfügung. Sie reichen von der Vertretung durch eine menschliche Person oder einen Verein bis zur Popularklage.

Worin liegt also der Mehrwert der Rechte der Natur? Ökologische Personen erhalten durch subjektive Rechte die Möglichkeit, die Rechtsordnung im eigenen Interesse in Bewegung zu setzen. Auf diese Weise wird juristische und insbesondere grundrechtliche »Waffengleichheit« zwischen Menschen, Wirtschaft und Natur hergestellt, damit soziale, ökonomische und ökologische Konflikte fair ausgetragen werden. Aber reicht dafür nicht bereits die umweltrechtliche Verbandsklage? Die Verbandsklage ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Doch rein faktisch können die Verbände schon jetzt nicht allen Umweltinteressen Rechnung tragen; und rechtlich verbleiben ihre Kompetenzen auf der einfachgesetzlich vorstrukturierten Ebene. Die Rechte der Natur wirken aber schon auf der Ebene des Verfassungsrechts. Folglich prägen sie die Arbeit von Legislative, Exekutive und Judikative. Dabei entfalten sie als subjektive Grundrechte eine sehr viel stärkere ökologische Durchschlagskraft als die normativ letztlich profillose und schwache Staatszielbestimmung »Umweltschutz« (Art. 20a GG), die bis zur Klima-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3. 2021 niemand in der deutschen Verfassungsordnung vermisst hätte. Vielmehr gilt in unserer liberalen Rechtsordnung der Grundsatz: Nur wenn die Natur gegen ein Gesetz verfassungsrechtlich klagen kann, wird ökologischen Interessen von vornherein auch im Gesetzgebungsverfahren angemessen Rechnung getragen. Wir sollten also unser Verständnis von gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Liberalismus um die neue Dimension eines ökologischen Liberalismus ergänzen. Sicherlich, das ist erst einmal ungewohnt. Doch wir werden uns schnell daran gewöhnen, um eine konstruktive Antwort auf die ökologischen Herausforderungen zu finden.

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