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JA Editorial 2/2021

Von Prof. Dr. Timo Hebeler, Universität Trier | Jan 19, 2021

Das Recht in der digitalisierten Lebenswelt – auch ein Thema für das Jurastudium


Den allermeisten, die heute das Jurastudium oder den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren, dürfte mittlerweile die Vorstellung schwerfallen, dass es noch gar nicht allzu lange her ist, dass das Alltagsleben auch ohne eine beinahe allgegenwärtige Begleitung mit digitalen Dienstleitungen und Gegenständen funktionieren konnte und »normal« war. So fanden erst in der zweiten Hälfte der 1990 er Jahre – dem Zeitraum, in dem der Autor dieses Editorials studierte – das Handy (ein Smartphone gab es noch nicht) und das Internet nach und nach größere Verbreitung in der Gesellschaft; beim PC war dies einige Jahre vorher der Fall. Wenn man im Jurastudium eine Haus-/Seminararbeit schreiben musste, so recherchierte man damals zwar auch bereits in elektronischen Bibliothekskatalogen, ältere Buchbestände waren dort aber zumeist noch nicht vollständig erfasst und man musste insoweit auf den Zettelkatalog (vermutlich wissen viele heutzutage gar nicht mehr, was dies ist) ausweichen. Elektronische juristische Datenbanken befanden sich im Aufbau und hatten bei weitem noch nicht die Recherchebedeutung wie heute. Kurzgesagt war der Studienbetrieb noch »papierlastig« und damit analog geprägt. Ähnlich war dies im sonstigen Lebensalltag: Einkäufe tätigte man regelmäßig noch vor Ort in einem Geschäft, Onlinegeschäfte waren noch die Ausnahme. Soziale Netzwerke waren erst im Aufbau begriffen. Völlig anders ist die Situation heute: Die Digitalisierung ist beinahe allgegenwärtig, das heißt, sie durchdringt zahlreiche Lebensbereiche. Dies muss hier nicht im Einzelnen durchdekliniert werden.

Dass mit der Digitalisierung neue Rechtsfragen aufgeworfen werden, ist offensichtlich. Der Gesetzgeber muss vielfach überprüfen, ob die bisherigen Gesetzesregelungen, die ehemals für »analoge« Szenarien erlassen worden sind, ebenso auf »digitale« Fallgestaltungen anwendbar sind oder gegebenenfalls geändert, ergänzt oder gänzlich neue Regelungen erlassen werden müssen. Anschauliche Beispiele stellen insoweit im Strafverfahrensrecht die Telekommunikationsüberwachung und die sogenannte Onlinedurchsuchung dar; insoweit wurde der Gesetzgeber im Jahr 2017 ändernd tätig und führte die §§ 100a, 100b StPO neu ein (s. dazu ausführlich in dieser Zeitschrift Großmann JA 2019, 241 ff.). Im Verwaltungsrecht, das viele Studierende wahrscheinlich als eine eher altmodisch anmutende Materie empfinden, hat der Gesetzgeber inzwischen zumindest die elektronische Kommunikation (§ 3a VwVfG) und den vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 35a VwVfG) ermöglicht.

Auch im Verfassungsrecht – und dort insbesondere bei den Grundrechten – stellt sich die Frage, wie die Digitalisierung zu bewältigen ist bzw. welche Auswirkungen sie hat. Insoweit lässt sich zunächst feststellen, dass der Verfassungsgeber bislang noch nicht ändernd in den Art. 1 – 19 GG tätig geworden ist. Sämtliche seit dem Jahr 1949 vorgenommenen Änderungen in den Art. 1 – 19 GG weisen keinen speziellen Technik- bzw. Digitalisierungsbezug auf. Daraus folgt, dass Verfassungsnormen, die aus einer vollkommen analog determinierten Zeit stammen, gegenwärtig auch auf digital geprägte Fallgestaltungen anzuwenden sind. Nimmt man eine reformerische Sichtweise ein, so lässt sich fragen, ob der Grundrechtsteil des Grundgesetzes noch digitalisierungsadäquat ausgestaltet ist oder ob nicht der Verfassungsgeber aufgerufen ist, ändernd tätig zu werden.

Im Jurastudium und bei den in ihm zu erbringenden Prüfungsleistungen (einschließlich des Staatsexamens) steht die Anwendung des geltenden Rechts auf in der Lebenswirklichkeit auftauchende Fallgestaltungen im Mittelpunkt. Reformerwägungen sind im Vergleich dazu eher selten (allenfalls im Rahmen einer Seminararbeit als Bestandteil des universitären Examensteils) anzustellen. Mit anderen Worten: Regelmäßig ist de lege lata, nicht de lege ferenda juristisch zu argumentieren.

Da die Grundrechte ein ganz zentraler Bestandteil des Jurastudiums sind und bleiben werden, erscheint es vor dem geschilderten Hintergrund lohnenswert, sich mit den Grundrechten im Lichte der Digitalisierung gründlich zu befassen. Die Grundrechtslehrbücher erhalten zwar regelmäßig Ausführungen zu Fragestellungen im Zusammenhang mit Digitalisierungsaspekten; dies geschieht aber in punktueller Form. Lohnend – weil verständnisfördernd – erscheint daher eine systematische Auseinandersetzung mit den geltenden Grundrechten im Hinblick auf die Digitalisierung. Da es ausführliche und zugleich didaktisch ausgerichtete Beiträge zu diesem Thema bislang kaum gibt, widmet die JA – beginnend mit diesem Heft – ihm einen insgesamt dreiteiligen Beitrag. Teil 1 im vorliegenden Heft beleuchtet die Digitalisierung im Hinblick auf die allgemeinen Grundrechtslehren; die Teile 2 und 3 in späteren Heften werden einzelne Grundrechte in den Blick nehmen. Dem didaktischen Anliegen entsprechend erfolgt die Themenbehandlung mittels zahlreicher Fallbeispiele, die überwiegend der Rechtsprechung
entnommen sind.

Studierende sollten die rechtlichen Aspekte, die mit der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung der Lebenswelt verbunden sind, insgesamt mit Interesse im Blick behalten; denn man braucht kein Prophet zu sein, um sagen zu können, dass die rechtliche Bewältigung von »digitalen Lebenssachverhalten« nicht nur in der juristischen Ausbildung, sondern auch in der zukünftigen juristischen Berufswelt immer wichtiger werden wird.

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