CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
jaheader_neu

Editorial JA 8/2016

Von Prof. Dr. Roland Schimmel, Frankfurt am Main | Jul 27, 2016

Das Erwachen des Phrasenbaukastens

Ob es Sätze gibt, auf die man in meinem Beruf empfindlich reagiert, vielleicht sogar im Laufe der Zeit immer empfindlicher, weil man sie ein paar Mal zu oft gelesen oder gehört hat? Gute Frage. Aber fragen Sie das doch am besten nicht mich, sondern Herrn T. Dessen einziger Fehler war es, mit leicht naivem Augenaufschlag die Frage zu stellen »Entschuldigung, aber: Ist das klausurrelevant?«. Strafmaßmildernd hat das Gericht zu meinen Gunsten berücksichtigt, dass es mein erstes Gewaltdelikt war – überhaupt mein erstes Delikt. Dass er mir körperlich weit überlegen war. Dass ich ansonsten sozial integriert bin und dieser Ausbruch von Aggressivität zu meinem sonstigen sozialen Verhalten so gar nicht passt. Mein Anwalt hat zudem – wahrheitsgemäß – vorgetragen, die Frage sei schon in der zweiten Vorlesungsstunde gestellt worden, und zwar von einem Studenten im ersten Semester. Mir kommt das nach wie vor schuldmindernd vor, aber das Gericht ist in der Urteilsbegründung nicht darauf eingegangen. Berücksichtigt hat es allerdings, dass ich die Heilbehandlungskosten bereits voll ausgeglichen und persönlich ernsthaft den Geschädigten und Nebenkläger um Entschuldigung gebeten hatte.

Teil der Bewährungsauflage ist es nun, eine »Liste von wenigstens zehn weitaus schlimmeren Sätzen« zusammenzustellen, die mir helfen soll, in solchen Situationen zukünftig die Contenance zu wahren. (Das Gericht hat Humor, finden Sie nicht auch?) Diese Auflage gleichzeitig ernstnehmend und ausführend sowie übererfüllend habe ich die betreffenden Aussagen nicht nur identifiziert, sondern sogar »gerankt«.  »Gerankt« heißt: in eine wertende Reihenfolge gebracht.

Über die Phrase auf dem ersten Platz wird nur staunen, wer nicht wie ich gelegentlich bergeweise juristische Prüfungsarbeiten lesen muss. Sie lautet: »Da die beiden vorgenannten Ansichten im vorliegenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist ein Streitentscheid  erforderlich.« (Der Streitentscheid ist übrigens der kleine Bruder des Volksentscheids; ansonsten ist der Entscheid ja ziemlich in die zweite Reihe getreten, seit seine Frau, die Entscheidung, das Heft in der Hand hat.)

Dieser Satz verdient den ersten Platz. Weil er so perfide ist. Weiler ja inhaltlich richtig ist. Meistens jedenfalls. Wenn zwei oder mehr argumentative Standpunkte ein Rechtsproblem unterschiedlich entscheiden, muss man sich für einen Standpunkt entscheiden. Das ist unser juristisches Geschäft, vom ersten Semester an. Aber der Satz klingt so extrem mechanisch, so unglaublich inhaltlich desinteressiert. (Was eigentlich nicht schlimm ist, denn es kann nun wirklich nicht jeder jedes rechtliche Problem interessant finden und mit allem verfügbaren Herzblut und Hirnschmalz bearbeiten.) Und wenn er in einer Prüfungsarbeit gleich an mehreren Stellen auftaucht, verfestigt sich dieser Eindruck, ganz zu schweigen von der verheerenden Wirkung über 50 themengleiche Arbeiten hinweg. Man kann den Satz mit gutem Grund für überflüssig halten. Denn die unterschiedlichen Ergebnisse der zwei oder zwanzig unterschiedlichen Problemlösungsansätze hat der Verfasser bei halbwegs sinnvollem Vorgehen ja bereits zuvor entfaltet – und dass der Streit nun entschieden wird, sieht der Leser ab dem nächsten Satz auch von alleine. Was dem Satz dann nachfolgt, ist übrigens meist ähnlich mechanisch-langweilig: »Für Ansicht 1 spricht, dass [Argument aus dem Lehrbuch]; für Ansicht 2 streitet ihre bessere Vereinbarkeit mit [Argument aus dem Skript, Beleg fehlt, weil Skripten als nicht zitierfähig gelten und der Verfasser keine Zeit für einen weiteren  Bibliotheksbesuch hatte]. Im Ergebnis ist der Auffassung des BGH zu folgen.« Usw. usw. Kluge
Prüflinge lassen den Satz also als Ankündigungslyrik weg und sparen so Zeit für Wichtigeres.

Vielleicht ist das, was mich am manchmal inflationären Gebrauch des Satzes am meisten stört, aber eher das Effizienzdenken der Verfasserin: Man entscheide nichts, was nicht zwingend entschieden werden muss. Keine Festlegungen, die uns später noch einmal gefährlich werden können. Kommen die jeweils unterschiedlichen Ansichten nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, kann also der Streit dahinstehen. Wer sonst im ganzen Studium nichts vom Bundesgerichtshof gelernt hat, hat immerhin dies gelernt: »Offenbleiben kann im konkreten Fall, ob …« Das ist – wohlgemerkt – methodisch richtig und zeugt letztendlich von einem bewussten Umgang mit endlichen Problemlösungskapazitäten. Aber es klingt halt so gar nichts mehr von dem durch, was der große Flume einst die cupida legum iuventus nannte. Schade. Mein Vorschlag ist,  Ansichten, die nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen – man durchdenkt das doch im Allgemeinen, bevor man es aufschreibt – von  vornherein nur sehr knapp wegzufrühstücken. Wer das so hält, hat nämlich dem Leser schon durch den reinen Umfang der referierten widerstreitenden Meinungen gezeigt, dass nun mit einer inhaltlichen Stellungnahme zu rechnen ist, eben weil es für das Ergebnis darauf ankommt. Dann braucht es auch keine Ankündigung mit dem Satz aus dem Phrasenbaukasten mehr.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Ohne Schematisierungen kommen wir in den Rechtswissenschaften wohl nicht zurande. Also muss man auch schematisch an reale oder erfundene Rechtsprobleme herangehen dürfen. Aber nirgends steht geschrieben, dass das Ergebnis schematisch-lieblos klingen muss. Ein Satz wie »Da die beiden vorgenannten Ansichten im vorliegenden Fall …« wird uns nicht in die Wege gelegt. Wir trainieren ihn uns an. Das ist eine bewusste Entscheidung. Wie wäre es, versuchsweise diese Entscheidung umzukehren? Wir trainieren ihn uns einfach ab.

So, das war der derzeitige Platz 1 auf der Liste meiner Kandidaten. Aber die Liste ist länger.

Kommentar abgeben

Bewerbertag Jura 2023

BTJ 2023 Anzeigen

Anzeigen

JA_Banner_animiert_300x130

JA_Premium_bo_Banner_animiert_300x130

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü