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Editorial JA 10/2022

Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, Universität Regensburg

Von Frauen in juristischen Berufen und ihrem Rechtsgefühl

Für jemanden wie mich (bevor Sie mich googeln: geboren im Jahr 1945) ist es noch nicht so lange her wie für Sie als Studierende oder schon als Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar: Erst vor 100 Jahren erhielten Frauen Zugang zu juristischen Berufen. Das Gesetz über die Zulassung  der Frauen zu den Ämtern und Berufen der Rechtspflege vom 11.7.1922 stellte klar: »Die Fähigkeit zum Richteramt kann auch von Frauen erworben werden.« Aber: Erst 1986 waren zwei Frauen gleichzeitig Richterinnen am BVerfG.

Zurück in die Historie: Noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts konnten Frauen in Deutschland zwar Jura studieren, aber es war ihnen versagt, ein Examen abzulegen. Erst mit der Verankerung der »grundsätzlichen« Gleichstellung der Frau (Sie wissen, was die Rechtssprache unter »grundsätzlich« versteht; die Regel lässt Ausnahmen zu) in der Weimarer Verfassung von 1919 wandelte sich das Verständnis und damit die Einstellung zu Frauen in der Rechtspflege. Acht Jahre später trat dann die erste deutsche Richterin ihren Dienst an. Diese wichtige Errungenschaft, dass Frauen juristische Berufe ergreifen konnten, dauerte jedoch keine zehn Jahre. Die Nazidiktatur verbannte die Frauen wieder aus den juristischen Berufen. Assessorinnen war es ab 1935 wieder verwehrt, Richterin und Staatsanwältin zu werden. Kurze Zeit später konnten Frauen auch den Anwaltsberuf nicht mehr ergreifen.

Während meiner Studienzeit in den Jahren 1967–1970 gab es nur ganz wenige Jurastudentinnen (als junger Student fiel mir das natürlich sofort auf). Als ich ab 1970 an der Universität Regensburg als junger Rechtsreferendar begann, strafrechtliche Arbeitsgemeinschaften für Erstsemester anzubieten, da hatte sich das schon ein wenig geändert; aber immer noch bestand ein starkes männliches Übergewicht. Dies veränderte sich während der nächsten Jahre immer mehr. Zwischenzeitlich studieren mehr Frauen als Männer Jura. Wenn ich jetzt, der sich nach dem Justizdienst noch als Rechtsanwalt zugelassen hat, vor dem Amtsgericht vertrete, dann sind die Richterinnen und Staatsanwältinnen
in der Überzahl; häufig treffe ich in Strafverhandlungen auf eine Strafrichterin, eine junge Staatsanwältin und eine Protokollführerin.

Zum Anteil von Juristinnen in Kanzleien: Im Jahr 2018 gab es 57.251 Rechtsanwältinnen. Diese Zahl entspricht etwa knapp einem Drittel der damals insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte deren Gesamtzahl in den vergangenen Jahren stark abgenommen hat.

Nochmals: Erst in den vergangenen 100 Jahren konnten Frauen  in den juristischen Berufen Fuß fassen – und haben nach langer Zeit der Diskriminierung rasch viel erreicht! Abgeschlossen ist die Entwicklung noch nicht.

Über Jahrhunderte wurde die Juristerei als eine rein männliche Profession verstanden. Solange Rechtssinn als männliche Tugend, Rechtsgefühl als spezifisch maskulines Gefühl propagiert wurden, während Frauen Neigungen zur Heftigkeit wie zur Rechthaberei vorgehalten wurden, konnten Frauen keinen Platz in juristischen Berufen finden.

Und jetzt wird es aus meiner Sicht ebenso ausbildungsrelevant wie spannend: Lange Zeit hielt sich in der Jurisprudenz die Vorstellung  als einer rein verstandesgeleiteten Tätigkeit. An der Wende zum 20. Jahrhundert beschäftigen sich Juristen jedoch plötzlich intensiv mit dem Verhältnis von Recht und Gefühl, von Urteil und Gefühl. 

Viele von Ihnen werden sich nach Studienbeginn einmal gefragt haben, wie bringe ich bei alledem, was ich in den Vorlesungen bzw. beim Repetitor höre und in der Bibliothek lese, mein Rechtsgefühl unter. Zumal wenn einem später immer wieder geraten wird, die in der Klausur oder Hausarbeit gefundene Lösung doch mal seiner Oma zu erzählen und zu fragen, was die dazu meint; denn wenn die Oma zu einem ganz anderen Ergebnis kommt, sollte man die mit seinem während des Studiums so langsam angehäuften Fachwissen gefundene Lösung nochmals überprüfen. Überspitzt: Manche stört es nach einigen Semestern nicht, wenn die vermeintlich juristische Lösung dem eigenen Rechtsgefühl so völlig widerspricht; denn das sei eben Juristerei und dafür studiert ja man so viele Semester.

Mit dem Rechtsgefühl verhält es sich wie mit der Henne und dem Ei: Ist der Ursprung des Rechts emotional-moralisch fundiert als »ein mehr oder weniger dunkles Gefühl« (Friedrich Puchta im Jahr 1818) oder erlaubt die Rechtspraxis keine Emotionalität (Rudolf von Jhering im Jahr 1877: »Nicht das Rechtsgefühl hat das Recht erzeugt, sondern das Recht das Rechtsgefühl«)?

In der Nachkriegszeit nahm das wissenschaftliche Interesse an »Law und Emotion« zu, aber seit Mitte der 1980er-Jahre ist es wieder verflacht.

Wer sich den Debatten um juristische Emotionalität, dem Fühlen als einem nicht zu eliminierenden Bestandteil juristischen Arbeitens historisch nähern will oder vielleicht sogar nach einem Dissertationsthema sucht, dem empfehle ich die herausragende, spannend zu lesende Studie der Historikerin Sandra Schädelbach »Entscheidende Gefühle. Rechtsgefühl und juristische Emotionalität vom Kaiserreich bis in die Weimarer Republik«. Viele der damaligen Streitfragen sind nicht erledigt, auch wenn sie aktuell unter anderen Vorzeichen diskutiert werden.

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