Editorial JA 8/2021
Ann-Kathrin Steger, Anna Pingen, Dr. Reut Yael Paz und Prof. Dr. Thilo Marauhn, Justus-Liebig-Universität Gießen
Antisemitismus bekämpfen: Eine Herausforderung für die Justiz
Die Bekämpfung von Antisemitismus ist auch eine Aufgabe der Justiz. Allerdings fällt es Gerichten häufig schwer, antisemitisches Verhalten zu erkennen und zu benennen. Das liegt nicht nur daran, dass es keine Legaldefinition von »Antisemitismus« gibt.
Im Jahr 2019 war das Verwaltungsgericht Minden mit einer für den Jahrestag der Novemberpogrome geplanten Versammlung der Partei »Die Rechte« befasst. Obwohl es um einen Aufmarsch zu Ehren einer damals inhaftierten Holocaustleugnerin ging, argumentierte das Gericht, dass »nicht allein der bloßen Durchführung eines Aufzugs oder einer Versammlung an diesem Tag eine Provokationswirkung beigemessen werden [könne], die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigt« (BeckRS 2019, 22788). Den antisemitischen Zusammenhang der Versammlung mit dem Gedenktag schob das Gericht beiseite. Auch die Gefahr für Jüdinnen und Juden, die von rechtsextremen Versammlungen ausgeht, thematisierte es nicht.
Probleme haben Gerichte auch mit der Benennung antisemitischen Verhaltens bei Israel-Bezügen. Das AG Wuppertal wertete einen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gaza-Konflikt 2014 stehenden Brandanschlag auf eine Synagoge in Wuppertal nicht als antisemitisch: »Das Gericht konnte … im Ergebnis nicht sicher ausschließen, dass möglicherweise auch tatsächlich eine rein politische Motivation … der Grund für die Tatbegehung war« (BeckRS 2015, 116583). Es ordnete den Anschlag als politische Kritik an Israel ein.
Dass die Erfassung antisemitischen Verhaltens nicht allein ein Problem der deutschen Justiz ist, verdeutlicht eine Entscheidung des High Court (England und Wales) aus dem Jahr 2019. Im Fall Campaign against Antisemitism v Director of Public Prosecutions ([2019] EWHC 9) bewertete das Gericht Aussagen wie »Israelibaby killers« und andere anti-zionistische Äußerungen als geschmacklos, nicht jedoch als »abusive« und bewertete sie als von der Meinungsfreiheit gedeckt. Einen Zusammenhang von Antizionismus mit Antisemitismus stellte das Gericht nicht her.
Diese Beispiele illustrieren, dass es für Gerichte nicht immer einfach ist, antisemitisches Verhalten zu erkennen, zu benennen und zu bekämpfen. Nicht nur existiert der Antisemitismus in verschiedenen Spielarten. Häufig wird er nicht offen ausgedrückt, sondern hinter Codes versteckt. Auch scheinen Gerichte das gesellschaftliche Problem des Antisemitismus und die damit verbundenen Gefahren für Betroffene immer wieder zu unterschätzen. Nicht zuletzt führt die Abneigung der Justiz, zu kontroversen politischen Geschehnissen (wie etwa dem Nahostkonflikt) Position zu beziehen, zur Zurückhaltung bei der Benennung des Problems. Eine Folge dieser Zurückhaltung ist ein sinkendes Vertrauen von Jüdinnen und Juden in den Rechtsstaat. Eine aktuelle Studie aus NRW zeigt, dass Betroffene nicht überzeugt sind, dass deutsche Gerichte Antisemitismus verlässlich identifizieren und als Gefahr anerkennen. Ausweislich der Europäischen Grundrechteagentur kommt es gerade einmal in 20 % der Fälle zu einer Anzeige. Hinzu treten antisemitische Vorfälle in den Polizeibehörden sowie Strukturen, die diese zulassen.
In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen, um verlorenes Vertrauen wieder aufzubauen: So gibt es in verschiedenen Staatsanwaltschaften Antisemitismusbeauftragte. Auch wurde die Meldestellenstruktur für antisemitische Straftaten verbessert. Leitfäden sollen Staatsanwaltschaft und Polizei helfen, Antisemitismus zu erkennen. Bei der Strafzumessung sind nach § 46 II StGB nunmehr auch antisemitische Beweggründe und Zielsetzungen zu berücksichtigen. Schon 2016 beschloss die International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) eine Arbeitsdefinition von Antisemitismus, die 2017 von der deutschen Bundesregierung »zur Kenntnis genommen« wurde. 2021 veröffentlichten IHRA und die Europäische Kommission ein Handbuch zum Umgang mit dieser Arbeitsdefinition.
Die Wissenschaft kann ihrerseits etwas dazu beitragen, dem Phänomen Antisemitismus juristisch effektiver begegnen zu können. Wir führen an der Justus-Liebig-Universität Gießen in einem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Projekt »Seeing Antisemitism Through Law: High Promises or Indeterminacies?« (www.satl-dfg.com) durch. In einem rechts- und sozialwissenschaftlich zusammengesetzten Team dokumentieren und analysieren wir deutsche, französische, polnische und britische Gerichtsentscheidungen aus allen Teilrechtsgebieten, aber auch Entscheidungen menschenrechtlicher Organe.
Uns ist die begrenzte Wirkmacht von Recht bei der Bekämpfung von Antisemitismus bewusst. Deshalb geben wir im Projekt auch nicht-juristischen Perspektiven Raum. Einmal im Monat finden die »Abraham Bar Menachem-Talks« mit Gästen aus unterschiedlichen Disziplinen statt. So wollen wir gesellschaftliche Debatten zu Antisemitismus und Recht anstoßen.