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Editorial JA 5/2019

VRiBVerwG Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Leipzig/Gießen

Das bewährte Grundgesetz


Das Grundgesetz wird 70. Es trat nach Art. 145 II GG mit Ablauf des 23. Mai 1949 – des Tages seiner Verkündung – in Kraft. Wie schon bei den letzten runden Jubiläen werden sich die Gratulanten auch jetzt wieder weitgehend einig sein: Das Grundgesetz hat sich bewährt.

Dieser Befund  lässt sich belegen: Nach Umfragen sind 71 % der Bevölkerung stolz auf das Grundgesetz, und 90 % vertrauen ihm. Fundamentalkritik gibt es kaum, Alternativentwürfe werden nicht propagiert. Selbst von der Deutschen Einheit ging kein hinreichender Anstoß – kein constitutional moment – aus, das westdeutsche Provisorium Grundgesetz durch eine neue Verfassung zu ersetzen: Es wurde lediglich auf die neuen Bundesländer  erstreckt. Trotz seines Alters scheint das Grundgesetz auf der Höhe der Zeit zu sein und gilt international als Modellverfassung.
Ist das Grundgesetz also geglückt oder hat es einfach nur Glück gehabt: weil die Umstände günstig waren, die Wirtschaft meist florierte und in Europa Frieden herrscht? Hätte das Grundgesetz – anders als die Weimarer Reichsverfassung – den Niedergang der Weimarer Republik und die Herrschaft des Nationalsozialismus aufhalten oder abwenden können?

Bewährt hat sich das Grundgesetz jedenfalls insoweit, als darin Lehren aus Weimar eingegangen sind, die sich bisher als Erfolgsgeschichte erwiesen haben. So haben das konstruktive Misstrauensvotum oder die hohen Hürden für eine Parlamentsauflösung zur Stabilität der politischen Prozesse beigetragen, das Verhältnis von individueller Freiheit und Verantwortung gilt als ausbalanciert, und seinen Feinden ist das Grundgesetz als wehrhafte Verfassung nicht völlig schutzlos ausgeliefert.

Zur Bewährung beigetragen hat aber auch die Anpassungsfähigkeit des Grundgesetzes. Auch wenn große Reformen ausgeblieben sind, wurde es doch im Durchschnitt jedes Jahr einmal geändert. Nicht alle dieser Änderungen waren aus heutiger Sicht sinnvoll oder gelungen. Das gilt für die Notstandsverfassung von 1968 ebenso wie für die derzeit teilweise wieder reformierten Reformen im Bund-Länder-Verhältnis von 2006. Auch sind Schwachpunkte im Grundgesetz verblieben, etwa die weitreichenden Zustimmungsrechte des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren, das Fehlen plebiszitärer Elemente oder die mangelnde verfassungsrechtliche Absicherung des Systems der Bundestagswahl und des Quorums für die Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts. In ihrer Gesamtheit haben die Verfassungsänderungen das Grundgesetz aber aktuell gehalten und eine »Versteinerung« nach Art der schwer zu ändernden US-amerikanischen Verfassung vermieden.

Kontrovers beurteilt wird allerdings, ob das Grundgesetz hinreichende Vorkehrungen gegen eine Aushöhlung nationaler Kompetenzen durch die Europäische Union enthält. Doch immerhin wurde das Grundgesetz in Art. 23 GG durch differenzierte Regelungen zur Bewältigung der europäischen Integration ergänzt und enthält in Art. 38 I GG ein Grundrecht, das den Einzelnen in die Lage versetzt, bei offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzverstößen durch Organe der EU die Integrationsverantwortung von Bundestag und Bundesregierung einzufordern. Ohnehin wäre es mit Blick auf die bewusste Integrationsoffenheit des Grundgesetzes weder schlüssig noch realistisch anzunehmen, der europäische Integrationsprozess ließe sich ausschließlich nach den Maßstäben des Grundgesetzes steuern.

So bedeutsam wie die Regelungen des Grundgesetzes selbst war und ist für dessen Bewährung die Auslegung und Anwendung, die diese Regelungen durch das Bundesverfassungsgericht gefunden haben. Dessen selbstbewusste Rechtsprechung hat dem Grundgesetz hohe normative Kraft verschafft, die ihm im rechtlichen wie im gesellschaftlich-politischen Bereich große Präsenz und Relevanz sichert. Das gilt vor allem für die Grundrechtsdogmatik: Man denke nur an freiheitssichernde Schutzbereichs«erfindungen« wie die umfassende allgemeine Handlungsfreiheit oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, an den Parlamentsvorbehalt für grundrechtswesentliche Regelungen oder das Gebot eines schonenden Ausgleichs von Grundrechtskollisionen durch praktische Konkordanz.

Entscheidend aber ist, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf die Sphäre des Bundesverfassungsgerichts beschränkt, sondern alles staatliche Handeln und damit auch die gesamte Justiz erfasst und durchdringt. So gesehen gibt es nicht lediglich 16, sondern mehr als 20.000 Verfassungsrichter, die die Vorgaben des Grundgesetzes und seine Ausstrahlungswirkung auf das einfache Recht zu beachten und umzusetzen haben und diese Aufgabe auch engagiert wahrnehmen: nicht bloß bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen, sondern auch bei der (verfassungskonformen oder verfassungsfreundlichen) Auslegung der Gesetze, der Überprüfung des behördlichen Ermessens oder der Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens. »Das dürfen wir nicht«, äußerten kürzlich Verwaltungsrichterkolleginnen und -kollegen aus einem um rechtsstaatliche Strukturen bemühten, aber auch noch alten Denkweisen verhafteten Nachfolgestaat der Sowjetunion bei einem Besuch in Deutschland. Wer die verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz in dieser Weise – selbst – beschränkt, muss sich über die fehlende Durchschlagskraft der Verfassung nicht wundern.

Wird sich das Grundgesetz auch in Zukunft bewähren: gegenüber antipluralistischen, populistischen und antieuropäischen Tendenzen, wie wir sie zunehmend erleben müssen? Auch eine in Text und Verfassungspraxis starke Verfassung wie das Grundgesetz kann die weiteren Voraussetzungen für ihren Erfolg allein nicht gewährleisten. Zu ihnen gehört der breite gesellschaftliche Wille zur Verfassung, der ohne bürgerschaftliches Engagement der Willigen nicht zu erreichen sein wird.

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