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Editorial JA 3/2018

Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

Rechtspolitik – négligeable?


»Debattenkultur statt Diffamierung!« Unter dieser Überschrift haben der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Juristinnenbund ihren Protest gegen die Wahl des AfD-Abgeordneten Stephan Brandner zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestags kundgetan. Zu Recht! Es ist nur schwer vorstellbar, dass jemand, der derart penetrant den von Goebbels geprägten Begriff »Altparteien« verwendet, wenn er von CDU/CSU, SPD, Grünen, FDP und Linken spricht wie der neue Vorsitzende des Rechtsausschusses, die notwendige Dignität für das Amt mitbringt.

Es geht allerdings nicht nur um die Frage, wie groß die Zumutung ist, dass sich der Vorsitzende des Rechtsausschusses gänzlich ungeniert der LTI (Lingua Tertii Imperii; Victor Klemperer, LTI) bedient. Die eigentlich entscheidende Frage ist nämlich, welche Rolle Rechtspolitik heute noch spielt. Zwingend war es nicht, dass der Abgeordnete Brandner zum Vorsitzenden des Rechtsausschusses gewählt wurde. Sowohl die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses als auch die Zahl der Ausschussvorsitzenden werden nach dem Spiegelbildprinzip entsprechend der jeweiligen Fraktionsstärke im Parlament vergeben. Dabei wird nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren der Zugriffswert der Fraktionen ermittelt. Im Ersten Durchgang konnten demnach die CDU/CSU- und die SPD-Fraktion mehrere Ausschussvorsitzende stellen, bevor die AfD-Fraktion den Vorsitz im Haushaltsausschuss erhielt. Diesen hat man der AfD, einer parlamentarischen Tradition folgend, als stärkste Oppositionsfraktion zu Recht überlassen. Nach der AfD erfolgte der erstmalige Zugriff durch die anderen Parteien, bis wieder die AfD am Zug war und nach dem Rechtsausschuss griff.

Den anderen Parteien waren offensichtlich andere Ausschüsse deutlich wichtiger als der Rechtsausschuss. Genau hierin liegt das eigentliche Problem, worauf auch der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Juristinnenbund hingewiesen haben. Rechtspolitik steht nicht mehr oben auf der Tagesordnung, obwohl es Themen genug gibt. Um nur einige Beispiele zu nennen: Digitalisierung, Prozessrecht, Europa.

Bei der Digitalisierung geht es nicht nur um Breitbandausbau oder diverse Hackathons der Legal-Tech-Gemeinde, sondern in vielen Bereichen um eine rechtliche Grundsatzentscheidung: Mit Algorithmen lassen sich Fragestellungen der Prädikatenlogik und damit komplexe juristische Probleme nicht abbilden. Vieles von dem, was Legal Tech heute mit Smart Contracts und Blockchain verspricht, läuft auf eine grundlegende Simplifizierung unseres Rechtssystems hinaus. Wir müssen entscheiden, ob wir zB künftig Autos leasen oder Wohnungen mieten wollen, die uns elektronisch von der Benutzung ausschließen, wenn wir den Mietzins nicht entrichtet haben. Ein permanentes Zurückbehaltungsrecht im Sinne von § 320 BGB bei Dauerschuldverhältnissen oder verbotene Eigenmacht? Der Weg in die Simplifizierung der Streitbeilegung wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bereits eingeschlagen, der Streitmittler muss nur noch über Rechtskenntnisse, nicht mehr aber über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Wollen wir künftig eine Spaltung des Zivilprozesses haben? Eine grobe Vereinfachung des Zivilprozesses für die breite Masse? Eine Reduzierung komplexer juristischer Fragestellungen auf einfache Ja-/Nein-Antworten, damit dies mit einem Algorithmus gelöst werden kann und ein High-End-Produkt in Form eines internationalen Handelsgerichts, mit bestens ausgebildeten und ausgestatteten Richtern? Kleines Recht für kleine Leute, Big Law für Big Business? Und wie verträgt sich dies mit dem gleichen Zugang zum Recht?

Auch jenseits von Digitalisierung stellt sich im Prozessrecht die Frage, in welchem Umfang unsere Verfahrensordnungen auf Effizienz getrimmt werden sollen. Für den Strafprozess liegen eine Reihe von Vorschlägen auf dem Tisch, welche die Verfahrensrechte zugunsten von mehr Effizienz einschränken wollen. Wie lässt sich dies ausbalancieren?

Die Europäische Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia) beruht auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Erfordert dieses Vertrauen nicht aber die strikte Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in den Mitgliedstaaten, und wie sieht es damit in Rumänien, Polen und Ungarn aus?

Auch wenn derzeit in der Rechtspolitik weniger die großen Ideen formuliert werden, als vielmehr auf ökonomische und technische Entwicklungen reagiert wird: Ein freiheitlicher demokratischer Rechtsstaat ist die Grundlage unseres Zusammenlebens. Um dies zu erhalten, ist es notwendig der Rechtspolitik wieder eine zentrale und starke Stellung einzuräumen. So gesehen war die Wahl eines AfD-Politikers kein gutes Zeichen für die Bedeutung, welche die Parteien der Rechtspolitik derzeit einräumen.

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