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Editorial JA 8/2017

Dr. jur. Thomas Darnstädt

Blindflug im Rechtsstaat


Beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden lernen sie gerade, die Bürger nach Farben zu sortieren. Die Grünen sind nicht weiter beachtlich, bei den Gelben muss man aufpassen, die Roten aber sind, wir ahnten es, hochgefährlich. »Radar« heißt die neue Software zum Aufspüren von mutmaßlichen Terroristen nach allgemeinen Merkmalen. Die Fahnder geben in ihre Computer alles ein, was sie über einen Verdächtigen wissen, und der Computer, klug gemacht mit den Erfahrungen der dreißig letzten Terror-Anschläge, versieht den Kandidaten mit der passenden Signalfarbe.

»Radar« ist der aktuellste Anwendungsfall der neuen Sicherheitsphilosophie, mit der Innenpolitiker in Bund und Ländern gegen den Schrecken des islamistischen Terrorismus antreten. Die polizeiliche Prävention beruht auf einer Denkfigur, die aus dem Umgang mit der Hooligan-Szene beruht: einer Analyse der persönlichen gewaltbereiten Disposition. »Gefährder« sind Leute, von denen man zwar nicht weiß, was sie konkret vorhaben, die aber dem erfahrenen Polizisten – oder seinem Computer – gleichwohl als unfriedlich erscheinen. Solange es nur um Krawallos ging, hat sich kein Jurist ernsthaft Gedanken gemacht, welches eigentlich die Kriterien für das amtliche Labeling sind. Wer wirklich mal nachfragte, beim Bundeskriminalamt, was ein »Gefährder« eigentlich sei, bekam die Auskunft, das könne man nicht definieren, das sei »ein Begriff aus der Polizeipraxis«.

Nun aber wird der vage Begriff scharf gestellt – die Innenminister haben angekündigt, dem Etikett »Gefährder« Rechtsfolgen anzuhängen. Wenn der Radar »Rot« zeigt, so der Plan, sollen die Kandidaten etwa mit einer elektronischen Fußfessel versehen werden – ein massiver Grundrechtseingriff, was auch immer er nützen mag. Der digitale Klotz am Bein sei, so betonte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU), »ein wichtiges Instrument, um die Überwachung von Gefährdern zu erleichtern«. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) versprach, in Bayern auf diese Weise künftig »Gefährder frühzeitig zu überwachen« und damit »neue Maßstäbe im Kampf gegen denislamistischen Terrorismus zu setzen«.

Grund genug, sich nun doch mit der Frage zu beschäftigen: Nach welchen tatbestandsmäßigen Vorraussetzungen ist jemand »Gefährder«? Das Vorbild für die neuen Fußfessel-Gesetze ist die parallele Regelung über elektronische Führungsaufsicht im Strafgesetzbuch (§§ 68 ff.). Danach kann ein rechtskräftig zu Freiheitsstrafe Verurteilter nach Verbüßung mit digitaler Überwachung belegt werden, wenn die Gefahr besteht, dass »er weitere Straftaten begehen wird«. Doch für die Terror-Prävention ist das keine Lösung: Per »Radar« lässt sich niemals ein Persönlichkeitsbild zeichnen, das vergleichbar wäre mit der qualifizierten Experten-Analyse, welche während oder nach mehrjähriger Haft entstanden sein mag. Ist es überhaupt legitim, per polizeilicher Ferndiagnose auf die »gefährliche« Persönlichkeit eines Menschen abzustellen? Solche Analysen sind etabliert im technischen Sicherheitsrecht. Nach dem Atomgesetz etwa gilt ein Reaktordruckbehälter als gefährlich, wenn sich im Stahl feine Haarrisse finden, die einer Belastung im Ernstfall nicht standhalten würden. Wo suchen wir im Menschen nach Haarrissen? In der Seele? Im Hirn? Und wäre so eine Suche mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes vereinbar?

Die Innenpolitik hat neuerdings versucht, den »Gefährder« mit der Begrifflichkeit des Polizeirechts zu definieren. Gefährder sind »Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie erhebliche Straftaten begehen werden« – so heißt das in der Praxis in Anlehnung an den Wortlaut entsprechender Ermächtigungen zu »besonderen Mitteln der Datenerhebung« in § 20g des BKA-Gesetzes. Das Problem ist nur: Genau diese Formulierung hat das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Urteil zum BKA-Gesetz im April 2016 als rechtsstaatlich ungenügend gerügt: zu vage. Die Richter stellten härtere Bedingungen an personenbezogene Gefahren-Prävention: Vorhersagen über das Verhalten von Menschen unter dem Grundgesetz müssten stets »auf eine konkrete Gefahr bezogen« sein. Voraussetzung sei also, dass entweder »ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist« oder dass das »individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit « einer Terror-Tat deutlich werden lässt.

Niemand soll sagen, der Gesetzgeber schere sich nicht um das Bundesverfassungsgericht. Im Juni dieses Jahres verabschiedete der Bundestag in § 20z BKA-Gesetz die neue Fußfessel-Ermächtigung, in der die Vorgabe aus Karlsruhe wortwörtlich übernommen ist. Der Clou der neuen Gefährder-Strategie ist so eine Vorschrift, die Maßnahmen – wie schon stets im Polizeirecht – erst dann zulässt, wenn ein Terror-Angriff konkret wahrscheinlich ist.

Ein Pilot, der sich dem Radar anvertraut, geht in den Blindflug. Wenn so etwas im Rechtsstaat passiert, landet auch ein Innenminister manchmal ganz woanders als geplant. Wie gut. Dr. jur. Thomas Darnstädt schreibt seit 30 Jahren für den
»Spiegel« über Recht.

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