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Editorial JA 5/2017

Prof. Dr. Heinrich de Wall, Erlangen

Martin Luther, die Reformation und das Recht


Der 500. Jahrestag der Veröffentlichung von Martin Luthers (1483 –1546) 95 Thesen über den Ablass am 31.10. 2017 bietet den Anlass für zahlreiche Gedenkveranstaltungen zu Luther und zur Reformation, an deren Beginn die Thesen stehen. Die Reformation ist nicht nur ein kirchen- und allgemeinhistorischer Vorgang. Vielmehr hat sie auch tiefe Spuren im Recht hinterlassen. Sie ist daher auch ein Ereignis der Rechtsgeschichte. Die Reformation als kirchliche Reformbewegung wie als historischer Vorgang war nicht allein das Werk Luthers, sondern vieler Theologen und einfacher Christen, auch Juristen haben in ihr und für sie eine beträchtliche Rolle gespielt. Luther zielte an sich auf eine Erneuerung der Kirche und ihrer Lehre. Auch dies hat Bedeutung für das Recht und sein Verständnis. Ein wichtiger Aspekt der Theologie Luthers ist die Zurückweisung aller Gesetzlichkeit im Glauben: Nicht die Einhaltung bestimmter Gebote, sondern der Glaube, den Gott allein aus Gnade schenkt, »rechtfertigt« den Menschen, das heißt: befreit ihn von der Sünde. Menschlicher Zwang und damit das Recht, das im Zweifel mit seiner Hilfe durchgesetzt wird, ist nichts, was den Glauben vermittelt, sondern dient nur dazu, in der Welt, in der viele Sünder und nur wenige Gerechte leben, Frieden und Ordnung herbeizuführen. Diese Standortbestimmung des Rechts enthält zwar eine Relativierung seines Stellenwertes und seiner Funktion. Zugleich ist darin aber auch eine Anerkennung seiner Eigenständigkeit als Herrschaftsmittel der weltlichen Obrigkeit enthalten: Beide dienen nicht dazu, den Glauben herbeizuführen, ihre Aufgabe ist vielmehr die Wahrung des inneren und äußeren Friedens. Das moderne, säkulare Staatsverständnis zieht die Konsequenz daraus, auch wenn es im 16. Jahrhundert noch in weiter Ferne lag.

Die Bedeutung der Reformation für das Recht erschöpft sich nicht in dieser Bestimmung seiner Funktion. Sie hatte vielmehr unmittelbare Auswirkungen auf wichtige Rechtsgebiete und ihre Regelungen selbst. Mit der von den Reformatoren nicht beabsichtigten Spaltung der Kirche und der Bildung eines zweiten Kirchenwesens geht auch die Etablierung eines zweiten Kirchenrechts neben dem überkommenen kanonischen Recht einher, nämlich des evangelischen Kirchenrechts. Dabei folgten die evangelischen Kirchenrechtler der Reformationszeit nicht Luthers Forderung, das überlieferte päpstliche Recht pauschal zu verwerfen, sondern übernahmen dessen Regeln vielfach, soweit sie evangelischen Lehren nicht widersprachen. Damit entwickelten sie ein neues, an evangelische Lehren angepasstes, aber auch an ältere Traditionen anknüpfendes Recht. Wichtige Auswirkungen hatte die Reformation auf das Eherecht. Anders als das kanonische Recht erkannte das reformatorische Eheverständnis unter engen Voraussetzungen die Scheidung einer Ehe mit der Erlaubnis der Wiederverheiratung des schuldlosen Teils an. Sie wurde daher in evangelischen Territorien durch die Obrigkeit eingeführt.

Auch für die Verfassungsordnung hatte die Reformation Wirkungen, die zum Teil bis heute sichtbar sind. Im Augsburger Religionsfrieden von 1555, der die kriegerischen Konflikte im Zusammenhang mit der Reformation im Heiligen Römischen Reich befrieden sollte, wurde eine Lösung gefunden, wie Evangelische und Katholische nebeneinander koexistieren konnten. Freilich bezog sich diese Koexistenz nicht auf die Individuen. Vielmehr hatten die Fürsten und reichsstädtischen Obrigkeiten das Recht, die Religion in ihren Territorien zu bestimmen – beschränkt auf die  katholische und die evangelische Konfession. Damit standen in der Verfassung des Reiches zwei Arten und Weisen des Umgangs mit unterschiedlichen religiösen Auffassungen nebeneinander: Die obrigkeitliche Bestimmung der »richtigen« Religion in den Territorien und die »friedliche Koexistenz« verschiedener Konfessionen (der Fürsten und Städte) auf der Ebene des Reiches. Diese Lösung führte insgesamt zu einer Stärkung der Fürstentümer im Reich und damit seiner föderalen Struktur – einem wesentlichen Element deutscher Verfassungsgeschichte bis heute. Für die evangelische Kirche verfestigte sie eine Entwicklung zum Staatskirchentum, das erst mit der Weimarer Reichsverfassung endgültig beendet wurde. Immerhin vermittelte der Augsburger Religionsfrieden den Untertanen aber auch ein frühes Individualrecht, nämlich das Recht, aus Glaubensgründen auszuwandern – ein früher Vorläufer von Grundrechten. Andere Religionen als der römische Katholizismus und das evangelische Bekenntnis waren nicht in den Frieden einbezogen. Toleranz bestand also nur im Hinblick auf diese beiden, eine umfassende Religionsfreiheit war noch weit entfernt.

Für das Recht zweischneidig war die Betonung des individuellen Gewissens, auf das sich Luther gegen die Forderung, seine Lehre zu  widerrufen, auf dem Reichstag zu Worms 1521 berief. Sie stellt die Befolgung des Rechts und seine Legitimität infrage. Aber immerhin zeigte sich mit der durch die Reformation bewirkten Glaubensspaltung nicht nur die Notwendigkeit, sondern mit dem Friedensschluss 1555 auch die Möglichkeit, trotz konkurrierender Wahrheitsansprüche zu einem politischen Ausgleich zu kommen. Die Berufung auf das Gewissen betont aber auch die Freiheit des Einzelnen vor Glaubenszwang und weist die Obrigkeit in ihre Schranken – Glauben und Gewissen können eben nicht mit Mitteln des Rechts gezwungen werden. Dies ist eine Grundlage eines modernen Freiheitsverständnisses, das in die Gewähr der Grundrechte mündet.

Viele weitere mittelbare und unmittelbare Wirkungen der Reformation auf das Recht ließen sich ergänzen. Sie ist ein erstrangiges rechtsgeschichtliches Datum und gibt auch heute Anlass über die Fragen nachzudenken, in welchem Verhältnis Religion, Recht und Staat zueinander stehen und welche Möglichkeiten man finden kann, wie unterschiedliche Vorstellungen von der Wahrheit in einer politischen Ordnung friedlich koexistieren können.

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