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Editorial JA 4/2017

Professor Dr. Hans Kudlich, Universität Erlangen-Nürnberg

Steter Tropfen …


… höhlt – dem Sprichwort zufolge – den Stein. In der Kriminalpolitik freilich führt der »stete Tropfen« zumeist nicht zur Aushöhlung (des strafrechtlichen Schutzniveaus), sondern zur Füllung von Lücken – Lücken, die man je nach Sichtweise als »unerträglich« oder als gerade beabsichtigt empfinden kann.

Die jüngste »Lückenschließung«, die in Kürze im Bundesgesetzblatt zu lesen sein wird, erfolgt durch das »Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen«, das am 10.2.2017 den Bundesrat passiert hat (BR-Drs.27/17(B)), nachdem es am 15.12.2016 vom Bundestag beschlossen worden war (BR-Drs. 27/17 sowie zum Inhalt BT-Drs.18/9946). Die Neufassung setzt nun nicht mehr voraus, dass durch eine der in § 238 I StGB aufgeführten Handlungen die »Lebensgestaltung« des Opfers »schwerwiegend beeinträchtigt« wird, sondern es genügt, wenn die Tathandlung »in einer Weise« erfolgt, »die geeignet ist«, die »Lebensgestaltung (scil.: des Opfers) schwerwiegend zu beeinträchtigen«. Dieser Änderung von einem Erfolgsdelikt in ein Gefährdungsdelikt sind über mehrere Jahre hinweg verschiedene Initiativen vorausgegangen, in denen der Schutz für Stalking-Opfer als zu wenig weitgehend kritisiert worden war.

Die Änderung steht damit in einer Reihe mit anderen Reformen der letzten Jahre, in denen – teilweise nach mehreren erfolglosen Anläufen und infolge langer, immer wiederkehrender Anläufe – Strafbarkeiten geschaffen bzw. ihr Anwendungsbereich erweitert wurde(n):

So wurde etwa durch das Anti-Doping-Gesetz vom 10.12.2015 das »Selbstdoping« nach entsprechend lange geäußerten Forderungen unter Strafe gestellt, obwohl das geschützte Rechtsgut als Grundvoraussetzung einer legitimen, jedenfalls aber kriminalpolitisch sinnvollen Strafdrohung hier höchst zweifelhaft ist. Auf den Schutz der Gesundheit des selbst dopenden Sportlers kann schwerlich abgestellt werden (eigenverantwortliche Selbstgefährdung), und Werte wie die »Fairness im Sport« sind zwar anerkennenswert, tragen aber wohl keine Sanktion durch staatliches Strafrecht.

Der im Herbst 2016 verabschiedeten Reform des Sexualstrafrechts ist eine intensive öffentliche Diskussion – und möglicherweise als dann letztlich mitentscheidend auch die »Kölner Silvester-Nacht 2015« – vorausgegangen. Sie kann (auch wenn dies zugegebenermaßen die Praxis letztlich erst zeigen muss) möglicherweise für die Opfer in vielen Fällen das Kernproblem der schwierigen Beweislage in »Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen« nicht wirklich lösen (da das »Nein« heißende »Nein« hier nicht leichter beweisbar ist als es etwa konkludente Drohungen bisher waren), führt aber bei rein materiell-rechtlicher Betrachtung bei einem eng am Wortlaut orientierten Verständnis zu geradezu absurden Strafbarkeitsrisiken (so etwa, wenn ein Mann den Annäherungen seiner Partnerin auf dem Sofa während eines Fußballspiels zunächst nur ein desinteressiertes – und auch genau so desinteressiert gemeintes – Murren entgegnet, diese dann aber doch gewähren lässt, als sie beginnt, »sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen«).

Der Ende 2015 in Kraft getretene Straftatbestand der geschäftsmäßigen Suizidförderung (§ 217 StGB), durch den im Ergebnis todkranke lebensmüde Personen im vielleicht zentralsten Bereich der menschlichen Selbstbestimmung (»wie kann ich würdevoll sterben, wenn ich nicht mehr leben will«) aufgrund diffuser Ängste vor einer suizidfreundlichen Gesellschaft (für welche die frühere Rechtslage über weit mehr als 100 Jahre keinerlei Anhaltspunkt gezeigt hatte) entmündigt werden, harrt noch der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit durch das BVerfG.

Beim Stalking hatte das Erfordernis einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durchaus Sinn, um ein gewisses äußerlich objektivierbares »Erheblichkeitskorrektiv« zu schaffen. Immerhin handelt es sich bei den Tathandlungen um ein Sammelsurium von Verhaltensweisen, die teilweise auch schon vor der Schaffung des § 238 StGB vor rund 10 Jahren ohnehin unter Strafe standen – oder dies eben auch guten Gründen noch nicht taten, weil die Schwelle zu den jeweils thematisch einschlägigen Tatbeständen noch nicht überschritten war.

Speziell bei der Neufassung des § 238 StGB mag man dem Gesetzgeber (eher als bei den anderen angeführten Beispielen) zugestehen, dass zum einen anerkennenswerte Gründe für die Ausweitung der Strafbarkeit angeführt werden können (etwa: kein geringerer Schutz für Personen, die sich eine erkennbare Veränderung ihrer Lebensumstände schlicht nicht leisten können) und dass zum anderen zumindest an die Qualität der Tathandlung weiterhin zusätzliche »Erheblichkeitsanforderungen« gestellt werden. Wie valide diese freilich feststellbar sind, wenn sie sich in keinem äußeren Erfolg niederschlagen, wird sich bei den teilweise etwas amorphen Tathandlungen zeigen müssen.

Man muss das alles nicht überdramatisieren: Vom Fall des § 217 StGB (der den Lebensmüden plakativ ausgedrückt vor die Alternative »Zug oder Hochhaus« stellt) abgesehen handelt es sich durch die Bank nicht um Verhaltensweisen, ohne welche unsere Welt wirklich ärmer wäre: Natürlich würden wir gerne Olympia ohne Doping erleben; natürlich könnte die Frau ihren Partner auch genauso gut Fußball schauen lassen, obwohl ihr vielleicht gerade nach körperlicher Nähe ist; und natürlich muss man keiner die in §238I StGB genannten Handlungen – zumal »beharrlich« – wiederholen, wenn der andere ersichtlich kein Interesse hat. Aber wenn alles, ohne das »die Welt nicht ärmer« wäre, unter Strafe gestellt würde, wäre die To-do-Liste der Kriminalpolitik noch lang. Möglicherweise höhlt der stete Tropfen doch etwas aus: den fragmentarischen Charakter des Strafrechts im Rechtsstaat.

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