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Editorial JA 2/2017

Prof. Dr. Martin Burgi, LMU München

Für eine immer bessere Juristenausbildung

 
Die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat am 17.11.2016 den (über 200 Seiten starken und überaus fundierten) Bericht des von ihr eingesetzten »Koordinierungsausschusses Juristenausbildung« als »sachgerechte Grundlage« für den nun beginnenden Austausch vor allem mit den Fakultäten qualifiziert; diese sind nicht nur Betroffene, sondern dazu berufen, den Reformgeist Wirklichkeit werden zu lassen. Bis zur Herbstkonferenz 2017 ist das Zeitfenster für die Umsetzung der Empfehlungen geöffnet, die alle angeht, denen daran gelegen ist, die Juristenausbildung weiter zu verbessern. Erkenntnisleitend sollte dabei die Perspektive der jungen Menschen als Studierende, Referendare und Prüflinge sein.

1. Im Vergleich mit der letzten Reform aus dem Jahre 2002 und vor allem angesichts der damals durchaus realen Gefahr der Umstellung auf Bachelor- bzw. Masterabschlüsse ist die nun formulierte Zielsetzung moderat. Sie lautet auf die »weitere Angleichung der Prüfungsbedingungen sowie eine weitere Harmonisierung und Begrenzung des Pflichtstoffs der juristischen Prüfungen«. Teilweise stärker an Großformeln wie »Praxisnähe versus Wissenschaftlichkeit« orientiert waren demgegenüber die Empfehlungen des »Wissenschaftsrats« aus dem Jahre 2012 (dazu, teilweise sehr kritisch, Lorenz JZ 2013, 704). Mittlerweile scheint das Heft des Handelns wieder bei der Justizseite zu liegen, der aber bewusst sein sollte, dass Studierende, Lehrende und Fakultäten auch Teil des – grundrechtlich in Art. 5 III GG besonders stark geschützten – Subsystems »Wissenschaft« sind.

2. Eine Art Leitgedanke des Berichts besteht darin, dass »dem Erwerb methodischer Kompetenzen gegenüber der Vermittlung eines immer umfangreicheren positiven Norm- und Anwendungswissens mehr Raum zu geben« sei – dass aber »der Erwerb des erforderlichen Verständnisses für rechtliche Strukturen, der methodischen Fähigkeiten und der Befähigung zu systematischem Arbeiten eine ausreichend breite und solide Wissensbasis in den zentralen Bereichen des Rechts voraussetzt«, die erst die Schaffung von »Wissenszusammenhängen« ermöglicht (S. 8). Diese treffliche Einschätzung erklärt, warum die Juristenausbildung eben dogmatische Fächer und Grundlagenfächer kennt, und sie bringt löblicherweise zum Ausdruck, dass die dogmatischen Fächer (im Pflicht- wie im Schwerpunktbereich!) mehr als Rechtskenntnis und Handwerk (dies aber auch) vermitteln. Gutes dogmatisches Arbeiten ist unter den heutigen Gegebenheiten der Rechtsentstehung, -auslegung und -anwendung wichtiger denn je, weil es auf die Systembildung über den Tag und den Einzelfall hinaus auf die Entlastung der Einzelfallprüfung und auf Rationalitätsgewinn zielt.

3. In den kommenden Monaten muss im Auge behalten werden, dass die Strukturen eine Art atmendes System bilden. Dies betrifft zum ersten das Verhältnis von Pflichtfächern und Schwerpunktbereichen. Je mehr ein Studiengang sowieso schon reglementiert ist und je mehr nun eine Begrenzung des Pflichtstoffs erfolgen soll, desto wichtiger müssten eigentlich die Schwerpunktbereiche werden. Denn sie sind der Ort, an dem zahlreiche Rechtsgebiete (vom gewerblichen Rechtsschutz, über das Steuer- oder das Migrationsrecht bis zum Wirtschaftsstrafrecht) überhaupt nur (noch) in der universitären Lehre vorkommen, Gleiches gilt für weite Teile der internationalen Disziplinen und der Grundlagenfächer. Die im KOA-Bericht vorgeschlagene Reduzierung des bisherigen Wertanteils von 30% auf 20% trägt diesem systemischen Zusammenhang zu wenig Rechnung. Sie wäre überdies ein demotivierendes Signal der Abwertung, gerade auch gegenüber den hier oftmals mit besonderer Studierfreude tätigen Studierenden. In der politischen Gesamtabwägung rechtfertigt das vor allem ins Felde geführte Ziel, den uneinheitlichen Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen entgegenwirken zu wollen, jedenfalls nicht zwingend eine Reduzierung, zumal die jeweiligen Endnoten ja auf den Zeugnissen ausgewiesen werden.

Zum zweiten bestehen aber auch Relationen zwischen den drei großen Teildisziplinen Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht. Ihre bisherige Gewichtung im Verhältnis 3-2-1 hat sich bewährt und bildet nun eine Orientierungsgröße gegenüber Forderungen, innerhalb einzelner Teildisziplinen zusätzliche Gegenstände aufzunehmen oder bisher enthaltene Gegenstände nicht herauszunehmen. Spielraum hierfür besteht in einem atmenden System nur, wenn Kompensationen innerhalb der Teildisziplinen erfolgen; bei der Beschäftigung mit einzelnen Gegenständen sollte auch beachtlich sein, in welchem Maße eine intradisziplinäre Verflechtung über die Teildisziplinen hinweg (und damit in besonderem Maße die Eignung zum exemplarischen/methodischen Lernen) besteht.

4. Abschließend sei ein zusätzliches Reformthema genannt, das innerhalb der Zielsetzung der Justizministerkonferenz, aber außerhalb des vorgelegten Berichts liegt. Es betrifft Verfahren und Organisation der Erstellung und Auswahl von Klausuren für die staatliche Pflichtfachprüfung. Jeder Beteiligte weiß, dass nicht alle Klausuren einheitliche Anforderungen stellen und schon deswegen nicht einheitlich bewertet werden (können). Nicht selten entsprechen Klausuren gerade nicht der Vorgabe, die der Bericht nun (zutreffenderweise) an die Auswahl von Pflichtgegenständen stellt, nämlich dem exemplarischen/methodischen Lernen zur Anerkennung zu verhelfen. Aus der Sicht der Studierenden hängt eine gute Note (im untechnischen Sinne) mehr als von allem anderen davon ab, um was für eine Klausur es sich handelt. Es wäre daher ein lohnendes Unterfangen, die »Governance« der Klausurenfindung eingehender unter die Lupe zu nehmen. In einzelnen Ländern gibt es durchaus Ansätze (etwa »Zulassungsausschüsse« für Klausurentwürfe), aber es mangelt an einer harmonisierten Strategie und oft auch an dem Mut, ungeeignete Klausurvorschläge zurückzuweisen. Dies wiederum hat auch mit den Nöten der Prüfungsämter, ständig neue Klausuren generieren zu müssen und mit dem Fehlen adäquater Anreizstrukturen für Aufgabensteller zu tun.

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