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Editorial JA 6/2016

Prof. Dr. Christian Wolf, Hannover

Fünf Stunden sind fünf Stunden! Wider das Prüfungsschema-Staccato


Examensklausuren müssen in fünf Stunden bearbeitet werden. Wie viele Seiten kann man in fünf Stunden schreiben? Und wie viele Seiten kann man schreiben, die für einen Dritten noch halbwegs lesbar sind? 15, 20 oder gar 25? Recht viel mehr geht wohl auch für einen geübten Vielschreiber nicht mehr. Eigentlich Grund genug um mit seinen Kräften zu haushalten. Stattdessen werden der Rotweinkeller des Korrektors oder die Malt-Vorräte – je nach Vorliebe zur Nervenberuhigung – stark belastet. Ein fiktiver Examensfall: Dem Radler R wird durch Dieb D sein Fahrrad gestohlen. Der Dieb versteckt es in dem Kellerabteil seiner Wohnung. Dort entdeckt es R zufällig und verlangt das Fahrrad von D heraus.

Erste Seite der Klausur: »Ansprüche des R gegen D I. Vertragliche Ansprüche.« Wie bitte, vertragliche Ansprüche? »Der Hinterleger hat nach § 695 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der hinterlegten Sache. Hierfür müsste zwischen R und D ein Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB geschlossen worden sein.« Immerhin nicht § 433 I BGB oder § 546 BGB. »Zwischen R und D bestand kein rechtsgeschäftlicher Kontakt, daher scheiden vertragliche Ansprüche aus.« Richtig, danke, jeder Korrektor hat sich jetzt einen ersten Schluck Rotwein verdient. »II.  Quasivertragliche Ansprüche. Herausgabe des Fahrrads nach § 681 iVm § 667 BGB.« Nachdem geprüft wurde, ob die Verwahrung des gestohlenen Fahrrads ein fremdes Geschäft war, wird nach der Zwischenüberschrift »Fremdgeschäftsführungswille« festgestellt, dass dem Dieb der Fremdgeschäftsführungswille fehlte. Aha! Der Dieb, der das gestohlene Rad vor dem Eigentümer verbergen will, will nicht im Interesse des Eigentümers handeln. Fürwahr! Spätestens jetzt benötigt man den nächsten Beruhigungsschluck. Zwischenüberschriften einschließlich Unterstreichungen sind übrigens sehr beliebt, möglichst gestaffelt bis mindestens bis in die vierte oder fünfte Gliederungsebene. Hiernoch eine kleine Auswahl:

»aa) Anspruch nicht erloschen/durchsetzbar?
Der Anspruch ist nicht untergegangen.
bb) Anspruch durchsetzbar
Ferner sind weder dilatorische noch peremptorische Einreden gegeben, der Anspruch ist mithin durchsetzbar.«


Oder:

»I. Einigung und Übergabe
1. Einigung
D und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt.
2. Übergabe
D hat K das Fahrrad übergeben.«


Schemata sind verführerisch falsch. Die Juristerei lebt davon, dass man den Leser für sich einnimmt, ihn gewinnt und (sprachlich) überzeugt. Recht lebt in der Sprache. Ein Prüfungsschema-Staccato zerstört den Argumentations- und Lesefluss und vermag niemanden zu überzeugen. Unwichtiges wird bis zum Erbrechen betont und Wichtiges übersehen. Warum schreibt man nicht einfach: »D übergab dem K den Besitz des Fahrrads, gleichzeitig waren sich beide im Sinne von § 929 S. 1 BGB einig, dass das Eigentum übergehen soll«? Ist hingegen die Einigungproblematisch, weil K minderjährig ist, müsste thematisiert werden, ob K dennoch eine wirksame Willenserklärung abgebenkann, weil diese für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft wäre. Zu prüfen ist, wozu der Sachverhalt Anlass gibt, nicht was ein Schema vermeintlich sklavisch vorgibt.

Natürlich sind vertragliche Ansprüche, wenn sie denn ernsthaft infrage kommen, vor quasivertraglichen Ansprüchen und dinglichen Ansprüchen zu prüfen. Ein Vertrag kann einen Rechtfertigungsgrund darstellen oder den Haftungsmaßstab verändern. Aber dass der Anspruch aus § 695 BGB ein vertraglicher Anspruch ist, weiß der Korrektor. Die Platitude muss man nicht mitteilen. Dass er in dem skizzierten Fall abwegig ist sollte der Klausurschreiber wissen. Dagegen wäre es nach wie vor schön, wenn man das Prüfprogramm in dem Obersatz »Wer will wasvon wem woraus« der Anspruchsprüfung vorausstellen würde. Dies kanalisiert das Prüfprogramm für den Leser.

Die Folgen des Prüfungsschema-Staccato sind fatal. Fünf Stunden sind fünf Stunden. Am Anfang wird die Zeit verplempert und am Ende werden die verbleibenden Prüfungsfragen gar nicht mehr oder allenfalls nonverbal mit Pfeilen und Paragrafen beantwortet. Und dort wo der Schwerpunkt zu setzen gewesen wäre hat einen das Prüfungsschema-Staccato im Stich gelassen. Wie man strukturiert argumentiert, ganz ohne Prüfungsschema-Staccato, lernt man zB bei der Lektüre von BGH-Entscheidungen. 

P.S. Alle Beispiele sind – leicht verfremdet – Original-Examensklausuren entnommen. Den Rotwein gab es übrigens nach und nicht während der Korrektur.

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