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Editorial JA 10/2015

Professor Dr. Stefan Muckel, Universität zu Köln

Rechtsstaat – Unrechtsstaat – Gerechtigkeit?


In der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland von 1949 stand mehr als 40 Jahre lang, dass das Deutsche Volk in den (west-)deutschen Ländern Baden, Bayern, Bremen usw. kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz beschlossen habe, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben. »Es hat«, so hieß es weiter, »auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.« Dazu kam es dann vor genau 25 Jahren mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 S. 2 des Grundgesetzes in seiner damaligen Fassung (zu den verfassungsrechtlichen Fragen sei verwiesen auf den Beitrag von Kyrill-A. Schwarz in diesem Heft).

Die Einheit kam überraschend. Im Westen rechneten nicht mehr viele mit ihr. Mutige Menschen im Osten hatten die starre antiwestliche Haltung der DDR überwunden. Sie meinten im Grundsatz dasselbe Verständnis von Volkssouveränität wie die Präambel des Grundgesetzes, als sie bei ihren Montagsdemonstrationen riefen »Wir sind das Volk!«. Die günstige außenpolitische Gesamtkonstellation ermöglichte eine der Grundvoraussetzungen für die Einheit: die Zustimmung der vier Besatzungsmächte USA, UdSSR, Großbritannien und Frankreich. Umsichtige Politiker in West- und Ostdeutschland schufen die rechtlichen Voraussetzungen im Inneren.

Aber »vollendet« – so das Wort der Präambel – erscheint die Einheit auch 25 Jahre später noch nicht. Schon kurze Zeit nach der Vereinigung beider deutscher Staaten im Jahre 1990 zeigten manche sich enttäuscht. Bekannt wurde vor allem die Bemerkung der vormaligen DDR-Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley »Wir hatten Gerechtigkeit erhofft, doch bekommen haben wir den Rechtsstaat.« Die Enttäuschung mag ein Stück weit verständlich erscheinen angesichts des Verlustes vieler Arbeitsplätze in Ostdeutschland, angesichts mancher Rücksichts- und Stillosigkeit westlicher Unternehmer im Osten und angesichts langwieriger Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nur um die sog. offenen Vermögensfragen zu Grundstücken, die von Behörden der DDR enteignet worden waren und nun von ihren vormaligen Eigentümern zurückverlangt wurden. Dennoch offenbart der Satz Bärbel Bohleys ein grundlegendes Missverständnis.

Der Rechtsstaat, den das Grundgesetz mit der Bindung aller staatlichen Gewalt an die Verfassung, aber auch an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG), mit Gewaltenteilung (Art. 20 II GG),mit Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte (Art. 92, 97, 20 III GG), mit Rechtssicherheit und nicht zuletzt mit der Garantie von Menschenwürde (Art. 1 I GG) und Menschenrechten (Art. 1 II, III GG) geformt hat, kann keine absolute Gerechtigkeit bieten. Er unterscheidet sich von einem totalitären Staat wie zB dem NS-Führerstaat auch dadurch, dass niemand die eine richtige, dh gerechte Lösung eines Problems vorzugeben befugt ist. Der Rechtsstaat hält die hoheitliche Gewalt im Zaum und schafft inhaltliche Bindungen (wie zB die Grundrechte) für sie, die wiederum »das stets neue und stets irrtumsanfällige Ringen um die jeweils beste und gerechte Problemlösung« (Horst Dreier) im Einzelfall ermöglichen. Der Rechtsstaat begrenzt sich selbst. Als demokratisch durch das Volk (Art. 20 I, II GG) legitimierter Staat greift er nicht willkürlich in die Rechte der Bürger ein. Aufgrund des komplexen Gefüges von repräsentativer Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (vor allem durch den Vorbehalt des Gesetzes) kommt es für die Bürger nur insoweit zu Beschränkungen ihrer Freiheit, als Eingriffe auf eine parlamentarische Entscheidung zurückgeführt werden können. Denn das Parlament ist die einzige unmittelbar vom Volk legitimierte staatliche Instanz (Art. 28 I 1 u. 2, 38 I GG).

Die DDR war kein Rechtsstaat (wie Guy Beaucamp in diesem Heft im Einzelnen darlegt). Vielleicht waren die Erwartungen vieler Menschen in der DDR an den westlichen Rechtsstaat deshalb besonders hoch. Ob sie ein »Unrechtsstaat« war, ist eine andere Frage. Ernst-Wolfgang Böckenförde mochte sie in einem Zeitungsbeitrag im Mai 2015 nicht ohne Weiteres bejahen. Er verlangt eine differenzierte Sicht, weil auch die DDR »in vielen Bereichen in der Weise des Rechts zu handeln und für ihre Bürgerinnen und Bürger Gerechtigkeit anzustreben« sich bemüht habe. Böckenförde musste sich entgegenhalten lassen, dass dann auch der NS-Staat nicht als Unrechtsstaat bezeichnet werden dürfe.

Die Diskussion krankt aber ersichtlich daran, dass das Wort vom »Unrechtsstaat« einen politischen Kampfbegriff bildet, der sich mit den Kategorien des Rechts nicht fassen lässt. So ließe sich darüber streiten, ob von einem Unrechtsstaat nur gesprochen werden kann, wo – in Umkehrung einer klassischen Definition des Rechtsstaats – staatliches Handeln statt in der Weise des Rechts in der Weise des Unrechts vollzogen wird, wo sogar Ungerechtigkeit angestrebt werde (so Bökkenförde), oder ob ein Unrechtsstaat schon ein solcher Staat ist, der die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit missachtet oder verleugnet (so Rupert Scholz in einer Erwiderung auf Böckenförde). Aber geht es heute wirklich darum? Wichtig dürfte sein, dass die Staatsmacht in der DDR nicht nachträglich verharmlost wird. Sie beging Menschenrechtsverletzungen in großer Zahl und brachte einer ganzen Generation zahllose Nachteile in persönlicher, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.

Freiheit und Demokratie sind nicht selbstverständlich. Daran muss auch mit dem historischen Rückblick auf die DDR immer wieder erinnert werden. Gleichwohl muss man den vielen Menschen, die in der DDR gelebt haben, nicht immer wieder vorhalten, sie hätten einem Unrechtsstaat angehört. Ernst-Wolfgang Böckenförde ging es darum, die noch immer bestehenden Gräben zwischen Ost und West ein wenig mehr zu schließen. Dazu kann sein Aufruf, im Zusammenhang mit der DDR nicht länger vom »Unrechtsstaat« zu sprechen, beitragen. Wer gleichwohl das wahre, nämlich definitiv nicht rechtsstaatliche Gesicht der DDR-Staatsmacht vor Augen hat, wird den Rechtsstaat umso mehr zu schätzen wissen – wenn er auch immer wieder Entscheidungen trifft und Problemlösungen bietet, die nicht jedem gerecht erscheinen.

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